4585/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten Kiss, Platter und Kollegen haben am 16. September 1998 unter der

Nr. 4845/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend “Schaffung einer

Gefährderkartei” gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

 

1. Welche Maßnahmen haben Sie gesetzt, um die durch die Änderung des

    Sicherheitspolizeigesetzes im Zusammenhang mit der Beschlußfassung des

   Waffengesetzes vorgesehene Gefährderkartei endlich zu realisieren?

2. Welche Gründe sind dafür maßgeblich, daß diese Kartei nicht bereits geschaffen worden

    ist?

3. Teilen Sie die Auffassung der Anfragesteller, daß die Gefährderkartei gerade im Fall

    Aspang für die Behörde einen wesentlichen Vorteil bedeutet hätte?

4. Wann kann nun endlich mit der Einrichtung der Kartei gerechnet werden?

 

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Zu den Fragen 1, 2 und 4:

            Mit der Einfügung des § 57 Abs. 1 Z 11 in das Sicherheitspolizeigesetz wurden die

Sicherheitsbehörden ermächtigt, eine “Gefährderdatei” anzulegen; die Bestimmung ist am

1. Juli 1997 in Kraft getreten.

            Auf Grund dringender anderer Vorhaben in den Jahren 1996 und 1997, insbesondere

der Unabdingbarkeit, die Schengener Abkommen rechtzeitig zu implementieren, und der

demnach erforderlichen Funktionsfähigkeit des nationalen Teiles des Schengener

lnformationssystems (N - SIS) bis 1. Dezember 1997, war es - mangels Erweiterbarkeit der

Personalressourcen - unerläßlich, einige Anliegen, wie etwa auch die Einrichtung dieser

Datei, zurückzustellen.

            Mittlerweile konnte aber bereits begonnen werden, Organisationsstudien zu

erarbeiten und die notwendigen Programmierungsschritte einzuleiten. Mit der Errichtung

der Datei kann daher im ersten Halbjahr 1999 gerechnet werden.

 

Zu Frage 3:

            Der Absicht des Gesetzgebers (siehe RV BlgNr. 457 XX.GP) entsprechend soll die

“Gefährderdatei” ermöglichen, einschreitenden Organen den Hinweis zukommen zu lassen:

“Achtung! Ein gefährlicher Mensch!”. Dies bietet ihnen die Möglichkeit, sich entsprechend

einzustellen, und ihr Vorgehen einer Situation anzupassen, in der sie im vornherein keine

Kenntnis von ihrem Gegenüber haben. Dem einschreitenden Exekutivorgan wird damit ein

Hilfsmittel an die Hand gegeben, um durch Maßnahmen der Eigensicherung gefährliche

Situationen überhaupt zu vermeiden oder wenigstens zu entschärfen.

            Bei der am 13. August 1998 gegen Siegfried SCHABAUER in Aspang geführten

Amtshandlung hätte die Gefährderdatei keine zusätzlichen Informationen gebracht, weil der

Einsatzbefehl selbst bereits mehr Information bot, als dies eine solche Datei je zu leisten im

Stande sein wird. Noch vor der Zufahrt zum Einsatzort waren die Beamten darüber in

Kenntnis gesetzt worden, daß der Sohn der Familie SCHABAUER randaliere, seine Eltern

mit einer Pistole bedrohe und möglicherweise schon auf seine Mutter geschossen habe.

Überdies wurde die Besatzung der Sektorstreife “Aspang l” von der Einsatzleitung vor

ihrem Eintreffen zweimal auf die Gefährlichkeit der Lage und die Notwendigkeit besonderer

Eigensicherungsmaßnahmen hingewiesen. Die Beamten waren also über die Gefahr

informiert und hatten auch entsprechende Vorkehrungen getroffen, indem sie sofort

Deckung hinter dem Fahrzeug suchten und Geschoßschutzwesten anlegten. Daß durch diese

Hinweise und durch die von den Beamten ergriffenen Maßnahmen der notwendige Schutz

nicht erreicht werden konnte, war in diesem Fall nicht auf einen Mangel an Information

zurückzuführen, sondern auf die besondere Brutalität der Vorgangsweise des Täters.