4585/AB XX.GP
Die Abgeordneten Kiss, Platter und Kollegen haben am 16. September 1998 unter der
Nr. 4845/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend “Schaffung einer
Gefährderkartei” gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
1. Welche Maßnahmen haben Sie gesetzt, um die durch die Änderung des
Sicherheitspolizeigesetzes im Zusammenhang mit der Beschlußfassung des
Waffengesetzes vorgesehene Gefährderkartei endlich zu realisieren?
2. Welche Gründe sind dafür maßgeblich, daß diese Kartei nicht bereits geschaffen worden
ist?
3. Teilen Sie die Auffassung der Anfragesteller, daß die Gefährderkartei gerade im Fall
Aspang für die Behörde einen wesentlichen Vorteil bedeutet hätte?
4. Wann kann nun endlich mit der Einrichtung der Kartei gerechnet werden?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1, 2 und 4:
Mit der Einfügung des § 57 Abs. 1 Z 11 in das Sicherheitspolizeigesetz wurden die
Sicherheitsbehörden ermächtigt, eine “Gefährderdatei” anzulegen; die Bestimmung ist am
1. Juli 1997 in Kraft getreten.
Auf Grund dringender anderer Vorhaben in den Jahren 1996 und 1997, insbesondere
der Unabdingbarkeit, die Schengener Abkommen rechtzeitig zu implementieren, und der
demnach erforderlichen Funktionsfähigkeit des nationalen Teiles des Schengener
lnformationssystems (N - SIS) bis 1. Dezember 1997, war es - mangels Erweiterbarkeit der
Personalressourcen - unerläßlich, einige Anliegen, wie etwa auch die Einrichtung dieser
Datei, zurückzustellen.
Mittlerweile konnte aber bereits begonnen werden, Organisationsstudien zu
erarbeiten und die notwendigen
Programmierungsschritte einzuleiten. Mit der Errichtung
der Datei kann daher im ersten Halbjahr 1999 gerechnet werden.
Zu Frage 3:
Der Absicht des Gesetzgebers (siehe RV BlgNr. 457 XX.GP) entsprechend soll die
“Gefährderdatei” ermöglichen, einschreitenden Organen den Hinweis zukommen zu lassen:
“Achtung! Ein gefährlicher Mensch!”. Dies bietet ihnen die Möglichkeit, sich entsprechend
einzustellen, und ihr Vorgehen einer Situation anzupassen, in der sie im vornherein keine
Kenntnis von ihrem Gegenüber haben. Dem einschreitenden Exekutivorgan wird damit ein
Hilfsmittel an die Hand gegeben, um durch Maßnahmen der Eigensicherung gefährliche
Situationen überhaupt zu vermeiden oder wenigstens zu entschärfen.
Bei der am 13. August 1998 gegen Siegfried SCHABAUER in Aspang geführten
Amtshandlung hätte die Gefährderdatei keine zusätzlichen Informationen gebracht, weil der
Einsatzbefehl selbst bereits mehr Information bot, als dies eine solche Datei je zu leisten im
Stande sein wird. Noch vor der Zufahrt zum Einsatzort waren die Beamten darüber in
Kenntnis gesetzt worden, daß der Sohn der Familie SCHABAUER randaliere, seine Eltern
mit einer Pistole bedrohe und möglicherweise schon auf seine Mutter geschossen habe.
Überdies wurde die Besatzung der Sektorstreife “Aspang l” von der Einsatzleitung vor
ihrem Eintreffen zweimal auf die Gefährlichkeit der Lage und die Notwendigkeit besonderer
Eigensicherungsmaßnahmen hingewiesen. Die Beamten waren also über die Gefahr
informiert und hatten auch entsprechende Vorkehrungen getroffen, indem sie sofort
Deckung hinter dem Fahrzeug suchten und Geschoßschutzwesten anlegten. Daß durch diese
Hinweise und durch die von den Beamten ergriffenen Maßnahmen der notwendige Schutz
nicht erreicht werden konnte, war in diesem Fall nicht auf einen Mangel an Information
zurückzuführen, sondern auf die besondere Brutalität der Vorgangsweise des Täters.