4593/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4927/J-NR/98 betreffend Umsetzung Gehalts-
gesetz § 61. die die Abgeordneten Dr. Robert Rada Lind Genossen am 18. September 1998 an
mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
1. Gibt es Ausnahmeregelungen vom § 61 Gehaltsgesetz 1956?
Wenn ja, welche und für wen?
Antwort:
Ausnahmeregelungen vom § 61 des GG 1956 gibt es nicht. Der Gesetzgeber hat lediglich im
§ 61 Abs. 4 des GG ,,privilegierte Tatbestände" geschaffen, nach welchen Unterrichtsstunden,
die vom Lehrer auf Grund der bestehenden Lehrfächerverteilung zu halten gewesen wären,
jedoch entfallen sind, wie tatsächlich gehaltene Unterrichtsstunden zu behandeln sind
2. Beabsichtigen Sie, für Lehrerinnen und Lehrer, die zu Einsätzen bei gemeinnützigen
Körperschaften öffentlichen Rechtes (z.B. Freiwillige Feuerwehr, Rotes Kreuz,
Arbeitersamariterbund und ähnliche) gerufen werden und diese unentgeltlich leisten,
Ausnahmebestimmungen zu erlassen?
3. Welche Kosten könnten durch solche Ausnahmeregelungen entstehen?
Antwort
§ 61 Abs. 4 Zi. 3 des GG 1956 sieht
vor, dass u.a. solche Stunden dann wie gehaltene gelten,
wenn sie wegen eines Dienstauftrages entfallen, dessen Erfüllung weder zu den lehramtlichen
Pflichten zählt noch der Fort- oder Weiterbildung oder einer sonstigen Ausbildung dient und
nicht zu einem anderen Zeitpunkt möglich ist.
Dienstauftrag kann jedoch lediglich dann erteilt werden, wenn es sich um eine allgemeine aus
dem Dienstverhältnis resultierende Dienstpflicht handelt. Da die angesprochenen Tätigkeiten bei
gemeinnützigen Körperschaften des öffentlichen Rechtes nicht grundsätzlich zu den
Dienstpflichten des Lehrers zählen, muss die Erteilung eines Dienstauftrages jeweils im
Einzelfall überprüft werden. Darüberhinaus bestehen auch weiterhin Möglichkeiten im Rahmen
der konkreten Unterrichtsorganisation, die zu einer Lösung beitragen können.
4. Halten Sie für die Realisierung solcher Ausnahmebestimmungen eine Gesetzesände-
rung für notwendig?
Antwort:
Die Realisierung solcher Ausnahmebestimmungen könnte nur durch eine Gesetzesänderung
erfolgen Diese Regelung müsste jedoch aus Gleichheitsgründen für den gesamten öffentlichen
Dienst gelten.