4737/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Platter und Kollegen haben am 4. November

1998 unter der Nr. 5114/J eine schriftliche Anfrage betreffend “Besetzung der

Planstelle eines Hauptsachbearbeiters im Kriminalbeamteninspektorat der BPD

Innsbruck” an mich gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

 

1.      Aus welchen Gründen sind Sie bei Besetzung einer Funktionsplanstelle des

         Hauptsachbearbeiters im KI Innsbruck nicht dem einvernehmlichen Vorschlag

         gefolgt, sondern haben durch Weisung die Besetzung durch BI G. durchgesetzt?

 

2.      Wie begründen Sie diese Vorgangsweise insbesondere auch im Lichte der

         besseren Voraussetzungen von AI  P., der, anders als BI  G., über eine

         ausgezeichnete Dienstbeschreibung verfügt und keine disziplinären

         Belastungen aufweist?

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage1:

 

Wesentliches Sachverhaltselement bei der Besetzung der gegenständlichen Planstelle

war die ursprüngliche Präferenz des Leiters der BPD Innsbruck für BI  G., und

zwar sogar gegenüber dem zu diesem Zeitpunkt gleichfalls als Bewerber

aufgetretenen und vom KI - Leiter vorgeschlagenen langjährigen früheren

Stellvertreter der bezughabenden Funktion BI K.

In diesem Lichte stellten auch die positiven Aussagen des Leiters der Abteilung I

hinsichtlich der Eignung des BI  G. - bezogen auf das Anforderungsprofil des

angestrebten Arbeitsplatzes - sowie des leitenden Kriminalbeamten der Abteilungen

I/IV hinsichtlich der bisherigen Dienstverwendung des BI  G. (beide Funktionsträger

waren zu diesem Zeitpunkt seine Vorgesetzte) ein nicht zu venachlässigendes

Kriterium dar.

Um einen besonderen Objektivierungsmaßstab anzulegen, habe ich, was nicht üblich

ist, vor der Verhandlung mit dem Zentralausschuß für die Bediensteten des

Kriminaldienstes auch noch ein Gutachten des Herrn Generaldirektors für die

öffentliche Sicherheit eingeholt, welches sich mit der Auffassung der zuständigen

Fachabteilung deckt.

Zu Frage 2:

 

Wenngleich die bisherige Bedeutung einer “Leistungsfeststellung” an sich nicht

verkannt wird, so darf hiebei aber auch nicht übersehen werden, daß diese im neuen

Besoldungsschema, dem beide Beamte seit 1.1.1995 angehören, bei einem

Funktionsgruppenwechsel keinerlei Differenzierung mehr zu bewirken vermag.

Zum Vorwurf bezüglich “disziplinärer Belastungen” des BI G. ist festzustellen, daß

dem Beamten einmal, und zwar im Jahre 1986, vom Leiter des

Kriminalbeamteninspektorates eine Ermahnung gemäß § 109 Abs 2 BDG erteilt

wurde. Allein aus dieser auf Dienstpflichtverletzung erkannten Maßnahme eine

zwangsläufige Nichteignung des BI  G. für die angestrebte Funktion ableiten zu

wollen, erschiene mir überzogen.