4737/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Platter und Kollegen haben am 4. November
1998 unter der Nr. 5114/J eine schriftliche Anfrage betreffend “Besetzung der
Planstelle eines Hauptsachbearbeiters im Kriminalbeamteninspektorat der BPD
Innsbruck” an mich gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
1. Aus welchen Gründen sind Sie bei Besetzung einer Funktionsplanstelle des
Hauptsachbearbeiters im KI Innsbruck nicht dem einvernehmlichen Vorschlag
gefolgt, sondern haben durch Weisung die Besetzung durch BI G. durchgesetzt?
2. Wie begründen Sie diese Vorgangsweise insbesondere auch im Lichte der
besseren Voraussetzungen von AI P., der, anders als BI G., über eine
ausgezeichnete Dienstbeschreibung verfügt und keine disziplinären
Belastungen aufweist?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage1:
Wesentliches Sachverhaltselement bei der Besetzung der gegenständlichen Planstelle
war die ursprüngliche Präferenz des Leiters der BPD Innsbruck für BI G., und
zwar sogar gegenüber dem zu diesem Zeitpunkt gleichfalls als Bewerber
aufgetretenen und vom KI - Leiter vorgeschlagenen langjährigen früheren
Stellvertreter der bezughabenden Funktion BI K.
In diesem Lichte stellten auch die positiven Aussagen des Leiters der Abteilung I
hinsichtlich der Eignung des BI G. - bezogen auf das Anforderungsprofil des
angestrebten Arbeitsplatzes - sowie des leitenden Kriminalbeamten der Abteilungen
I/IV hinsichtlich der bisherigen Dienstverwendung des BI G. (beide Funktionsträger
waren zu diesem Zeitpunkt seine Vorgesetzte) ein nicht zu venachlässigendes
Kriterium dar.
Um einen besonderen Objektivierungsmaßstab anzulegen, habe ich, was nicht üblich
ist, vor der Verhandlung mit dem Zentralausschuß für die Bediensteten des
Kriminaldienstes auch noch ein Gutachten des Herrn Generaldirektors für die
öffentliche Sicherheit eingeholt, welches sich mit der Auffassung der zuständigen
Fachabteilung deckt.
Zu Frage 2:
Wenngleich die bisherige Bedeutung einer “Leistungsfeststellung” an sich nicht
verkannt wird, so darf hiebei aber auch nicht übersehen werden, daß diese im neuen
Besoldungsschema, dem beide Beamte seit 1.1.1995 angehören, bei einem
Funktionsgruppenwechsel keinerlei Differenzierung mehr zu bewirken vermag.
Zum Vorwurf bezüglich “disziplinärer Belastungen” des BI G. ist festzustellen, daß
dem Beamten einmal, und zwar im Jahre 1986, vom Leiter des
Kriminalbeamteninspektorates eine Ermahnung gemäß § 109 Abs 2 BDG erteilt
wurde. Allein aus dieser auf Dienstpflichtverletzung erkannten Maßnahme eine
zwangsläufige Nichteignung des BI G. für die angestrebte Funktion ableiten zu
wollen, erschiene mir überzogen.