4746/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten Kiss und Kollegen haben am 21. Oktober 1998 unter der Zahl

5057/J an mich eine schriftliche Anfrage betreffend “Handhabung des

Amtsgeheimnisses” gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

 

1. Haben Sie den Ermittlungsbericht der im Auftrag der Justiz tätig gewordenen

    Gendarmerie über die Bergwerkskatastrophe von Lassing erhalten?

2. Wenn ja, wann?

3. Ist es üblich, daß solche Berichte dem Innenministerium vorgelegt werden,

    obwohl die Gendarmerie als Organ der Gerichtsbarkeit im Rahmen

    strafgerichtlicher Vorerhebungen tätig wird?

4. Wenn ja, was ist die rechtliche Grundlage hierfür?

5. Welche Dienststellen Ihres Bereiches haben von diesem Bericht Kenntnis

     erhalten?

6. Haben Sie Schritte gesetzt, um festzustellen, ob der Bericht aus dem Bereich der

     Sicherheitsexekutive weitergegeben wurde?

7. Was werden Sie generell unternehmen, um einer gesetzwidrigen Weitergabe von

    Informationen, wie sie immer wieder zu beobachten ist, vorzubeugen?

 

Die Anfrage(n) beantworte ich wie folgt:

 

Im Zuge der Rettungsaktionen in Lassing sind von der Bergbehörde Beschwerden

erhoben worden, durch die Ermittlungen der Kriminalabteilung Steiermark würden die

Bergungsmaßnahmen behindert. (Ein Vorwurf, der in den nachfolgenden

Diskussionen auch aus dem Wirtschaftsministerium geäußert wurde.) Ich habe

daraufhin selbst Anweisung gegeben, die von der StA Leoben angeordneten

Ermittlungen unter möglichster Rücksichtnahme auf die im Bergungseinsatz

stehenden Personen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist die zitierte

Äußerung des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit zu verstehen.

 

Im Einzelnen beantworte ich die Fragen wie folgt:

 

Zu Frage 1):

 

Nein. Ich habe zu meiner Information sowohl vom zuständigen

Bezirksgendarmeriekommando als auch von der Kriminalabteilung mehrere

Situationsberichte erhalten. Nicht aber die Ermittlungsberichte, die von der KA

Steiermark an die Staatsanwaltschaft Leoben gerichtet waren.

 

Zu Frage 2):

 

Siehe Antwort zu Frage 1.

 

Zu Frage 3):

 

Es ist nicht nur üblich sondern sogar notwendig, daß sich der politisch

Verantwortliche und die zuständigen Spitzenbeamten über den Einsatz ihnen

unterstehender Exekutivorgane und Behördenvertreter in Form von

“Situationsberichten” unterrichten lassen, da es sonst unmöglich wäre, der

bestehenden Aufsichtsverpflichtung nachzukommen.

 

Zu Frage 4):

 

Sicherheitsbehörden und Wachkörper schreiten nicht nur selbständig im Dienst der

Strafjustiz ein, sondern können aufgrund der §§ 26 und 36 STPO sowie des § 7

GendG 1894 auch vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft zu Tätigkeiten im

strafrechtlichen Vorverfahren herangezogen werden.

 

Nach herrschender Auffassung handelt es sich dabei um Fälle der Amtshilfe nach

Art. 22 B - VG. Weisungen, über derartige Fälle - vor allem solche von überregionaler

Bedeutung - den übergeordneten Sicherheitsbehörden zu berichten, stützen sich auf

Art. 20 B - VG.

 

Außerdem haben gem. § 45 BDG Vorgesetzte unter anderem darauf zu achten, dass

die Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger Weise

erfüllen, sie dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen und

aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen. Diesen Pflichten können

Vorgesetzte naturgemäß nur nachkommen, wenn sie von Aufgabenerfüllungen auch

Kenntnis erlangen.

 

Zu Frage 5):

 

Nach Auskunft von Major Fuik, dem Leiter der Ermittlungen vor Ort, wurden die zwei

Berichte an die StA Leoben (21 Juli 1998 und 16. November 1998 - Vollanzeige) nur

der StA Leoben und sonst niemandem vorgelegt.

 

Zu Frage 6):

 

Ja. Major Fuik wurde beauftragt, abzuklären, ob Informationen aus den

Ermittlungsberichten über die den Fall bearbeitenden Beamten an die Öffentlichkeit

gelangt sind.

Zu Frage 7):

 

Die Weitergabe von Informationen an Medien ist im sogenannten “Medienerlaß”

exakt geregelt. Alle Bediensteten des Ressorts sind angewiesen, diesen Erlaß im

Umgang mit Journalisten peinlichst genau zu beachten. Jeder bekanntgewordene

Fall von Indiskretion wird untersucht. Es ist allerdings in der Vergangenheit nur selten

gelungen, den Verlauf der Weitergabe von Informationen nachzuvollziehen.