4746/AB XX.GP
Die Abgeordneten Kiss und Kollegen haben am 21. Oktober 1998 unter der Zahl
5057/J an mich eine schriftliche Anfrage betreffend “Handhabung des
Amtsgeheimnisses” gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
1. Haben Sie den Ermittlungsbericht der im Auftrag der Justiz tätig gewordenen
Gendarmerie über die Bergwerkskatastrophe von Lassing erhalten?
2. Wenn ja, wann?
3. Ist es üblich, daß solche Berichte dem Innenministerium vorgelegt werden,
obwohl die Gendarmerie als Organ der Gerichtsbarkeit im Rahmen
strafgerichtlicher Vorerhebungen tätig wird?
4. Wenn ja, was ist die rechtliche Grundlage hierfür?
5. Welche Dienststellen Ihres Bereiches haben von diesem Bericht Kenntnis
erhalten?
6. Haben Sie Schritte gesetzt, um festzustellen, ob der Bericht aus dem Bereich der
Sicherheitsexekutive weitergegeben wurde?
7. Was werden Sie generell unternehmen, um einer gesetzwidrigen Weitergabe von
Informationen, wie sie immer wieder zu beobachten ist, vorzubeugen?
Die Anfrage(n) beantworte ich wie folgt:
Im Zuge der Rettungsaktionen in Lassing sind von der Bergbehörde Beschwerden
erhoben worden, durch die Ermittlungen der Kriminalabteilung Steiermark würden die
Bergungsmaßnahmen behindert. (Ein Vorwurf, der in den nachfolgenden
Diskussionen auch aus dem Wirtschaftsministerium geäußert wurde.) Ich habe
daraufhin selbst Anweisung gegeben, die von der StA Leoben angeordneten
Ermittlungen unter möglichster Rücksichtnahme auf die im Bergungseinsatz
stehenden Personen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist die zitierte
Äußerung des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit zu verstehen.
Im Einzelnen beantworte ich die Fragen wie folgt:
Zu Frage 1):
Nein. Ich habe zu meiner Information sowohl vom zuständigen
Bezirksgendarmeriekommando als auch von der
Kriminalabteilung mehrere
Situationsberichte erhalten. Nicht aber die Ermittlungsberichte, die von der KA
Steiermark an die Staatsanwaltschaft Leoben gerichtet waren.
Zu Frage 2):
Siehe Antwort zu Frage 1.
Zu Frage 3):
Es ist nicht nur üblich sondern sogar notwendig, daß sich der politisch
Verantwortliche und die zuständigen Spitzenbeamten über den Einsatz ihnen
unterstehender Exekutivorgane und Behördenvertreter in Form von
“Situationsberichten” unterrichten lassen, da es sonst unmöglich wäre, der
bestehenden Aufsichtsverpflichtung nachzukommen.
Zu Frage 4):
Sicherheitsbehörden und Wachkörper schreiten nicht nur selbständig im Dienst der
Strafjustiz ein, sondern können aufgrund der §§ 26 und 36 STPO sowie des § 7
GendG 1894 auch vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft zu Tätigkeiten im
strafrechtlichen Vorverfahren herangezogen werden.
Nach herrschender Auffassung handelt es sich dabei um Fälle der Amtshilfe nach
Art. 22 B - VG. Weisungen, über derartige Fälle - vor allem solche von überregionaler
Bedeutung - den übergeordneten Sicherheitsbehörden zu berichten, stützen sich auf
Art. 20 B - VG.
Außerdem haben gem. § 45 BDG Vorgesetzte unter anderem darauf zu achten, dass
die Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger Weise
erfüllen, sie dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen und
aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen. Diesen Pflichten können
Vorgesetzte naturgemäß nur nachkommen, wenn sie von Aufgabenerfüllungen auch
Kenntnis erlangen.
Zu Frage 5):
Nach Auskunft von Major Fuik, dem Leiter der Ermittlungen vor Ort, wurden die zwei
Berichte an die StA Leoben (21 Juli 1998 und 16. November 1998 - Vollanzeige) nur
der StA Leoben und sonst niemandem vorgelegt.
Zu Frage 6):
Ja. Major Fuik wurde beauftragt, abzuklären, ob Informationen aus den
Ermittlungsberichten über die den Fall bearbeitenden Beamten an die Öffentlichkeit
gelangt sind.
Zu Frage 7):
Die Weitergabe von Informationen an Medien ist im sogenannten “Medienerlaß”
exakt geregelt. Alle Bediensteten des Ressorts sind angewiesen, diesen Erlaß im
Umgang mit Journalisten peinlichst genau zu beachten. Jeder bekanntgewordene
Fall von Indiskretion wird untersucht. Es ist allerdings in der Vergangenheit nur selten
gelungen, den Verlauf der Weitergabe von Informationen nachzuvollziehen.