4748/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Gaugg und Kollegen haben am 29. Oktober 1998

unter der Nummer 5076/J - NR/1998 an mich eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend “Besetzung von Planstellen beim LGK für Kärnten” gestellt, die

folgenden Wortlaut hat:

 

“1. Warum ist es für die Position eines Stellv SBL 1221 in der Verkehrsabteilung des

       Landesgendarmeriekommandos für Kärnten bis heute zu keiner Nachbesetzung

       gekommen?

  2.  Ist es richtig, daß es mehrere qualifizierte Bewerbungen für die Nachbesetzung

       dieser Position gegeben hat?

  3.  Gibt es fachliche Gründe dafür, daß die bisherigen Bewerber bei dieser

       Nachbesetzung nicht zum Zug gekommen sind?

  4.  Trifft es zu, daß diese Nachbesetzung aus persönlichen Gründen nicht erfolgt ist?

  5.  Nach welchen Kriterien erfolgen Stellenbesetzungen in der Verkehrsabteilung des

       Landesgendarmeriekommandos für Kärnten?

  6.  Welchen Einfluß hat beim Landesgendarmeriekommando für Kärnten die

       Dienstbeschreibung auf die Besetzung von Planstellen?

  7.  Welche Kriterien gelten für die dienstliche Beurteilung von Nebenbeschäftigungen,

       die von Beamten des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten unentgeltlich

       und nicht erwerbsmäßig ausgeübt werden?

  8.  Welche Kriterien bestehen beim Landesgendarmeriekommando für Kärnten in

       bezug auf die Dienstaufsicht über die mit der Beurteilung von Untergebenen

       befaßten Dienststellenleiter?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Zu Frage 1:

Die Funktion des Sachbearbeiters und Stellvertreters des Sachbereichsleiters 1221

bei der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten wurde

zwar zur Bewerbung ausgeschrieben, eine Besetzung wird jedoch seitens des

Landesgendarmeriekommandos nicht mehr in Betracht gezogen, weil diese

Planstelle für die Planstellenreduzierung 1998 herangezogen werden soll.

 

Zu Frage 2:

Ja.

 

Zu Frage 3:

Ja, und zwar die beabsichtigte Streichung (Einsparung) der ursprünglich

ausgeschriebenen Planstelle.

 

Zu Frage 4:

Nein.

 

Zu Frage 5:

Planstellenbesetzungen richten sich ausschließlich nach den mit Erlaß verlautbarten

und für alle Besetzungen maßgebenden Richtlinien.

 

Zu Frage 6:

Die Dienstbeschreibungen bilden einen wesentlichen Teil für die Beurteilung, welcher

Bewerber der bestgeeignetste Beamte ist.

 

Zu Frage 7:

Für die dienstliche Beurteilung von Nebenbeschäftigungen von Beamten des

Landesgendarmeriekommandos für Kärnten werden die Bestimmungen des § 56

BDG 1979 und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

angewendet.

Zu Frage 8:

Das Landesgendarmeriekommando für Kärnten überprüft die Dienstbeurteilungen

der Dienststellenleiter insofern, ob diese Beurteilungen nachvollziehbar und

schlüssig sind. Erforderlichenfalls werden Nachtragserhebungen in Auftrag gegeben.