4748/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Gaugg und Kollegen haben am 29. Oktober 1998
unter der Nummer 5076/J - NR/1998 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend “Besetzung von Planstellen beim LGK für Kärnten” gestellt, die
folgenden Wortlaut hat:
“1. Warum ist es für die Position eines Stellv SBL 1221 in der Verkehrsabteilung des
Landesgendarmeriekommandos für Kärnten bis heute zu keiner Nachbesetzung
gekommen?
2. Ist es richtig, daß es mehrere qualifizierte Bewerbungen für die Nachbesetzung
dieser Position gegeben hat?
3. Gibt es fachliche Gründe dafür, daß die bisherigen Bewerber bei dieser
Nachbesetzung nicht zum Zug gekommen sind?
4. Trifft es zu, daß diese Nachbesetzung aus persönlichen Gründen nicht erfolgt ist?
5. Nach welchen Kriterien erfolgen Stellenbesetzungen in der Verkehrsabteilung des
Landesgendarmeriekommandos für Kärnten?
6. Welchen Einfluß hat beim Landesgendarmeriekommando für Kärnten die
Dienstbeschreibung auf die Besetzung von Planstellen?
7. Welche Kriterien gelten für die dienstliche Beurteilung von Nebenbeschäftigungen,
die von Beamten des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten unentgeltlich
und nicht erwerbsmäßig ausgeübt werden?
8. Welche Kriterien bestehen beim Landesgendarmeriekommando für Kärnten in
bezug auf die Dienstaufsicht über die mit der Beurteilung von Untergebenen
befaßten Dienststellenleiter?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Die Funktion des Sachbearbeiters und Stellvertreters des Sachbereichsleiters 1221
bei der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten wurde
zwar zur Bewerbung ausgeschrieben, eine Besetzung wird jedoch seitens des
Landesgendarmeriekommandos nicht mehr in Betracht gezogen, weil diese
Planstelle für die Planstellenreduzierung 1998 herangezogen werden soll.
Zu Frage 2:
Ja.
Zu Frage 3:
Ja, und zwar die beabsichtigte Streichung (Einsparung) der ursprünglich
ausgeschriebenen Planstelle.
Zu Frage 4:
Nein.
Zu Frage 5:
Planstellenbesetzungen richten sich ausschließlich nach den mit Erlaß verlautbarten
und für alle Besetzungen maßgebenden Richtlinien.
Zu Frage 6:
Die Dienstbeschreibungen bilden einen wesentlichen Teil für die Beurteilung, welcher
Bewerber der bestgeeignetste Beamte ist.
Zu Frage 7:
Für die dienstliche Beurteilung von Nebenbeschäftigungen von Beamten des
Landesgendarmeriekommandos für Kärnten werden die Bestimmungen des § 56
BDG 1979 und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
angewendet.
Zu Frage 8:
Das Landesgendarmeriekommando für Kärnten überprüft die Dienstbeurteilungen
der Dienststellenleiter insofern, ob diese Beurteilungen nachvollziehbar und
schlüssig sind. Erforderlichenfalls werden Nachtragserhebungen in Auftrag gegeben.