4765/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dipl.Ing. Maximilian Hofmann und Kollegen ha -
ben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend das aufklärungsbedürftige Verhal -
ten der Staatsanwaltschaft Wels, gerichtet und folgende Fragen gestellt:
"1. Welcher Staatsanwalt war mit der Überprüfung der in der oben genannten
Sachverhaltsdarstellung vorgebrachten Verdachtsmomente betraut?
2. Gibt es Gründe, wegen derer sich der mit der oben genannten Sachverhalts -
darstellung befaßte Staatsanwaltschaft für befangen erklären hätte müssen?
3. Ist Ihnen bekannt, daß angeblich ein Nahverhältnis zwischen dem für diese
Causa zuständigen Staatsanwalt und dem in der genannten Sachverhaltsdar -
stellung Beschuldigten bestehen soll?
Wenn nein, werden Sie diesbezüglich Nachforschungen anstellen und wenn
nein, warum nicht?
4. Welche konkreten Maßnahmen werden Sie für den Fall, daß eine Befangen -
heit gegeben war, setzen?
5. Welche Maßnahmen wurden konkret vom zuständigen Staatsanwalt bei der
Überprüfung der in der oben genannten Sachverhaltsdarstellung vorgebrach -
ten Verdachtsmomente im einzelnen gesetzt bzw. veranlaßt?
6. Entspricht es der üblichen Vorgangsweise bei der Staatsanwaltschaft, in Sach -
verhaltsdarstellungen erwähnte und gleichsam “angebotene” Unterlagen nicht
anzufordern?
Wenn ja, warum?
7. Aus welchen rechtlichen oder sonstigen einsichtigen Gründen wurden die in
der oben genannten Sachverhaltsdarstellung erwähnten Unterlagen niemals
angefordert?
8. Sind Sie - angesichts der oben dargelegten Umstände - der Ansicht, daß von
der zuständigen Staatsanwaltschaft korrekt ermittelt wurde?
Wenn nein, welche Maßnahmen werden Sie diesbezüglich setzen?
9. Werden Sie angesichts der bestehenden Ungereimtheiten eine neuerliche
Überprüfung der in der oben genannten Sachverhaltsdarstellung vorgebrach -
ten Verdachtsmomente veranlassen?
Wenn nein, warum nicht?”
Ich beantworte diese Fragen wie folgt:
Zu 1 und 5:
Nach Einlangen der Sachverhaltsdarstellung am 3. Oktober 1997 hat der nach der
Geschäftsverteilung der Staatsanwaltschaft Wels zuständige Erste Staatsanwalt
Hofrat Dr. Remigius Kogler noch am selben Tag verfügt, daß die Sachverhaltsdar -
stellung der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberöster -
reich mit dem Ersuchen um Sachverhaltserhebungen, und Beischaffung eines allfäl -
ligen Rechnungshofberichtes und um Einholung von Stellungnahmen der in der
Sachverhaltsdarstellung genannten Bundesministerien zu übermitteln ist.
Nach Einlangen des Berichtes des Landesgendarmeriekommandos für Oberöster -
reich am 5. November 1997 hat die der Staatsanwaltschaft Wels zur vorübergehen -
den Dienstleistung zugeteilte Sprengelstaatsanwältin Dr. Petra Stranzinger (Erster
Staatsanwalt HR Dr. Remigius Kogler war ab 13. Oktober 1997 zur Bearbeitung ei -
nes Strafverfahrens ungewöhnlichen Umfangs freigestellt) das Landesgendarmerie -
kommando für Oberösterreich mit folgenden ergänzenden Erhebungsschritten be -
auftragt:
- Einholung einer zweckdienlichen Stellungnahme des/der Verfasser/s des Rechnungshofbe -
richts (Zahl 01516/3 - III/4/97) über die bei der ÖIAG - Bergbauholding AG durchgeführte
Gebarungsprüfung zur Frage, ob im Zuge dieser Prüfung konkrete Verdachtsmomente für
einen (wissentlichen) Befugnismißbrauch durch die Angezeigten aufgetaucht sind und allen -
falls diesbezüglich zwischenzeitige Veranlassungen getroffen wurden;
- Einholung von Stellungnahmen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten
und des Bundesministeriums für Finanzen zum angezeigten Sachverhalt;
- Einvernahme des Liquidators der WTK, eines informierten Vertreters der Firma Niederndor -
fer Kieswerke - Transportbeton Ges.m.b.H., eines informierten Vertreters der ÖGEG, des
ehemaligen Bürgermeisters von Ampflwang sowie zweier weiterer Zeugen.
Am 31. Dezember 1997 langte bei der Staatsanwaltschaft Wels das umfangreiche
Erhebungsergebnis der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für
Oberösterreich ein, dem eine Vielzahl von Beilagen (Rechnungshofbericht, Stellung -
nahmen, Niederschriften, Urkunden etc.) angeschlossen waren. Am 12. Februar
1998 legte die Sprengelstaatsanwältin Dr. Petra Stranzinger im Zusammenwirken
(§ 5 des Staatsanwaltschaftsgesetzes) mit dem Leitenden Staatsanwalt HR
Dr. Wolfgang Jakubec mit eingehender und schlüssiger Begründung die Anzeige
gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurück.
Zu 2 bis 4:
Nach dem aus Anlaß der vorliegenden Anfrage eingeholten Bericht der Staatsan -
waltschaft Wels besteht zwischen den für die Zurücklegung der Anzeige (Sachver -
haltsdarstellung) verantwortlichen Staatsanwälten und den in der Anzeige (Sachver -
haltsdarstellung) verdächtigten Personen weder ein Naheverhältnis noch eine per -
sönliche Bekanntschaft; Gründe für eine Befangenheitserklärung lagen daher nicht
vor. Weitere Nachforschungen in diesem Zusammenhang erachte ich für nicht erfor -
derlich, weil kein Grund besteht, an der Richtigkeit der bereits vorliegenden Stel -
lungnahmen zu zweifeln.
Zu 6 bis 8:
Nach dem mir vorliegenden Bericht der Staatsanwaltschaft Wels konnte der Sach -
verhalt auf Grund der umfangreichen und gründlichen Erhebungen der Kriminalab -
teilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich abschließend beur -
teilt werden. In der den Erhebungen zugrundeliegenden Sachverhaltsdarstellung
wurde pauschal erklärt, es lägen Unterlagen vor, die den Verdacht strafbaren Ver -
haltens durch Nichtbeachtung eines günstigeren Kaufanbotes erhärten, ohne daß
sie jedoch im einzelnen bezeichnet worden wären. Da im Zuge der durchgeführten
Erhebungen die zur gesamten Beurteilung der Sach - und Rechtslage erforderlichen
Unterlagen und Beweise beschafft werden konnten (einschließlich des Rechnungs -
hofberichts), erübrigte sich nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Wels die Nachfor -
schung nach weiteren, nicht näher spezifizierten Schriftstücken.
Die Vorgangsweise der Staatsanwaltschaft Wels erachte ich für sachgerecht.
Zu 9:
Die neuerliche Überprüfung der bereits untersuchten Verdachtsmomente ist derzeit
nicht indiziert. Sollten dem Anzeigeverfasser jedoch Unterlagen vorliegen, die
eine
andere rechtliche Beurteilung des Sachverhalts erwarten lassen, erschiene es
zweckmäßig, sie der Staatsanwaltschaft Wels zugänglich zu machen. In diesem Fall
wird die Staatsanwaltschaft zu prüfen haben, ob diesen die Eignung für eine nach
§ 363 Z 1 StPO grundsätzlich noch mögliche Fortsetzung des Verfahrens zukommt.