4769/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Theresia Haidlmayr, Freundinnen und Freun -

de vom 28. Oktober 1998, Nr. 5065/J, betreffend Zwangsuntersuchungen von beeinträchtig -

ten Menschen, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

 

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

 

Es zählt zu den Dienstpflichten eines Beamten, daß sich der infolge Krankheit, Unfalls oder

Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztli -

chen Untersuchung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen hat. Das Beamten -

Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979 gibt eine klare gesetzliche Vorgabe, wann die Anordnung für

eine amtsärztliche Untersuchung zu erfolgen hat. Gemäß § 52 Abs. 2 BDG 1979 ist eine

derartige Anordnung spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst zu

erteilen. Die Entscheidung darüber, ob die erforderlichen Untersuchungen ambulant oder

stationär durchzuführen sind, obliegt dem Amtsarzt. Für Vertragsbedienstete ist die Ver -

pflichtung zur amtsärztlichen Untersuchung in § 7 Vertragsbedienstetengesetz 1948 vorge -

sehen. Von einer "Zwangseinweisung" im Sinne Ihrer Anfrage durch die Dienstbehörde kann

daher nicht gesprochen werden.

Zu Frage 3:

 

Gemäß § 91 BDG 1979 ist jeder Beamte disziplinär strafbar, der seine Dienstpflichten ver -

letzt. Im 6. Abschnitt (§§ 43 bis 60) des BDG 1979 werden einzelne Tatbestände von Dienst -

pflichten statuiert. Wie oben bereits erwähnt, zählt die "Ärztliche Untersuchung” zu diesen

Dienstpflichten.

 

 

Zu Frage 4:

 

 

Der Wortlaut der vorgelegten Beilage deutet keinesfalls darauf hin, daß “in jedem Fall” eine

dauernde Dienstunfähigkeit bzw. die Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb abgeleitet

werden soll. An Hand des Inhaltes des ärztlichen Gutachtens soll lediglich "gegebenenfalls”.

d.h. nur bei Vorliegen einer Minderung der körperlichen oder geistigen Eignung, beurteilt

werden können, ob Dienstunfähigkeit, dauernde Dienstunfähigkeit bzw. Unfähigkeit zu einem

zumutbaren Erwerb vorliegt.

 

 

Zu Frage 5:

 

 

Wie aus der Beilage zu Ihrer schriftlichen parlamentarischen Anfrage schon ersichtlich, hat

das amtsärztliche Gutachten gerade diese Fragen zu beurteilen, und zwar “welche Betäti -

gungen der/die Untersuchte nach seiner/ihrer körperlichen und geistigen Verfassung noch zu

verrichten imstande ist.”

 

 

Zu den Fragen 6 bis 8d:

 

 

Der Ausdruck "beeinträchtigte Personen” stellt im Zusammenhang mit amtsärztlichen Unter -

suchungen keinen Rechtsbegriff dar, der eine bestimmte Personengruppe klar definiert. Da

auch Statistiken über Anzahl und Ergebnisse von (angeordneten und “freiwilligen”) amtsärzt -

lichen Untersuchungen nicht geführt werden und das Personalinformationssystem keine

Möglichkeit für eine derartige Datenaufschlüsselung bietet, müßte zur Erhebung der letztge -

nannten Daten in jeden Personalakt Einsicht genommen werden. Es wird daher um Ver -

ständnis ersucht, daß aufgrund des unverhältnismäßig hohen Aufwandes diese Erhebungen

aus verwaltungsökonomischen Gründen grundsätzlich nicht möglich sind.

Aufgrund des Personalinformationssystems kann jedoch festgestellt werden, wieviele Be -

amte des Ressorts wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 Abs 1 BDG 1979 von Amts wegen

oder auf Antrag im gefragten Zeitraum in den Ruhestand versetzt wurden:

 

Auf Antrag:

 

 

1995

 1996

 1997

 1.1. - 30.9.1998

Männer

 11

 4

 9

 6

Frauen

 3

 -

 2

-

 

Gesamt: 35

Alter bei Antritt des Ruhestandes:

 

31J

 39J

 46J

 51J

 52J

 53J

 54J

 55J

 56J

 57J

 58J

 59J

1

 1

 1

 1

 1

 2

 1

 3

 10

 3

 8

 3

 

Von Amts wegen:

 

 

1995

 1996

 1997

 1.1 - 30.9.1998

Männer

 4

 1

 5

 -

Frauen

 4

 1

 2

 -

 

Gesamt: 17

Alter bei Antritt des Ruhestandes:

 

41J.

 46J.

 51J.

 52J.

 53J.

 54J.

 55J.

 56J.

 57J.

 60J.

2

 1

 1

 1

 3

 3

 2

 2

 1

 1

 

Zu Frage 9:

 

Ob eine Anordnung von Überstunden stattfinden kann oder nicht, wird im jeweiligen Einzel -

fall unter Beachtung der Fürsorgepflicht des Dienstgebers zu beurteilen sein. Eine genaue

Darstellung ist aus den oben angeführten verwaltungsökonomischen Gründen nicht möglich.

Zu Frage 10:

 

 

Eine vorausgehende Information der Behindertenvertrauenspersonen über die Anordnung

einer amtsärztlichen Untersuchung von “beeinträchtigten Personen” (siehe zu den Fragen 6

bis 8d) oder daran anschließende Maßnahmen ist dienstrechtlich nicht vorgesehen. Eine

Versetzung in den Ruhestand oder die Auflösung des Dienstverhältnisses durch Kündigung

aufgrund des Ergebnisses einer amtsärztlichen Untersuchung werden gemäß den Regelun -

gen des Personalvertretungsgesetzes dem zuständigen Dienststellenausschuß zur Wahr -

nehmung seiner Mitwirkungspflicht rechtzeitig mitgeteilt.

 

 

Die Dienstbehörde ist nur im Falle von begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten -

einstellungsgesetzes verpflichtet, der Behindertenvertrauensperson die zur Erfüllung ihrer

Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Selbstverständlich wird im Fall einer Kündi -

gung eines begünstigten Behinderten der Behindertenausschuß befaßt.