4769/AB XX.GP
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Theresia Haidlmayr, Freundinnen und Freun -
de vom 28. Oktober 1998, Nr. 5065/J, betreffend Zwangsuntersuchungen von beeinträchtig -
ten Menschen, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 und 2:
Es zählt zu den Dienstpflichten eines Beamten, daß sich der infolge Krankheit, Unfalls oder
Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztli -
chen Untersuchung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen hat. Das Beamten -
Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979 gibt eine klare gesetzliche Vorgabe, wann die Anordnung für
eine amtsärztliche Untersuchung zu erfolgen hat. Gemäß § 52 Abs. 2 BDG 1979 ist eine
derartige Anordnung spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst zu
erteilen. Die Entscheidung darüber, ob die erforderlichen Untersuchungen ambulant oder
stationär durchzuführen sind, obliegt dem Amtsarzt. Für Vertragsbedienstete ist die Ver -
pflichtung zur amtsärztlichen Untersuchung in § 7 Vertragsbedienstetengesetz 1948 vorge -
sehen. Von einer "Zwangseinweisung" im Sinne Ihrer Anfrage durch die Dienstbehörde kann
daher
nicht gesprochen werden.
Zu Frage 3:
Gemäß § 91 BDG 1979 ist jeder Beamte disziplinär strafbar, der seine Dienstpflichten ver -
letzt. Im 6. Abschnitt (§§ 43 bis 60) des BDG 1979 werden einzelne Tatbestände von Dienst -
pflichten statuiert. Wie oben bereits erwähnt, zählt die "Ärztliche Untersuchung” zu diesen
Dienstpflichten.
Zu Frage 4:
Der Wortlaut der vorgelegten Beilage deutet keinesfalls darauf hin, daß “in jedem Fall” eine
dauernde Dienstunfähigkeit bzw. die Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb abgeleitet
werden soll. An Hand des Inhaltes des ärztlichen Gutachtens soll lediglich "gegebenenfalls”.
d.h. nur bei Vorliegen einer Minderung der körperlichen oder geistigen Eignung, beurteilt
werden können, ob Dienstunfähigkeit, dauernde Dienstunfähigkeit bzw. Unfähigkeit zu einem
zumutbaren Erwerb vorliegt.
Zu Frage 5:
Wie aus der Beilage zu Ihrer schriftlichen parlamentarischen Anfrage schon ersichtlich, hat
das amtsärztliche Gutachten gerade diese Fragen zu beurteilen, und zwar “welche Betäti -
gungen der/die Untersuchte nach seiner/ihrer körperlichen und geistigen Verfassung noch zu
verrichten imstande ist.”
Zu den Fragen 6 bis 8d:
Der Ausdruck "beeinträchtigte Personen” stellt im Zusammenhang mit amtsärztlichen Unter -
suchungen keinen Rechtsbegriff dar, der eine bestimmte Personengruppe klar definiert. Da
auch Statistiken über Anzahl und Ergebnisse von (angeordneten und “freiwilligen”) amtsärzt -
lichen Untersuchungen nicht geführt werden und das Personalinformationssystem keine
Möglichkeit für eine derartige Datenaufschlüsselung bietet, müßte zur Erhebung der letztge -
nannten Daten in jeden Personalakt Einsicht genommen werden. Es wird daher um Ver -
ständnis ersucht, daß aufgrund des unverhältnismäßig hohen Aufwandes diese Erhebungen
aus
verwaltungsökonomischen Gründen grundsätzlich nicht möglich
sind.
Aufgrund des Personalinformationssystems kann jedoch festgestellt werden, wieviele Be -
amte des Ressorts wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 Abs 1 BDG 1979 von Amts wegen
oder auf Antrag im gefragten Zeitraum in den Ruhestand versetzt wurden:
Auf Antrag:
|
1995 |
1996 |
1997 |
1.1. - 30.9.1998 |
Männer |
11 |
4 |
9 |
6 |
Frauen |
3 |
- |
2 |
- |
Gesamt: 35
Alter bei Antritt des Ruhestandes:
31J |
39J |
46J |
51J |
52J |
53J |
54J |
55J |
56J |
57J |
58J |
59J |
1 |
1 |
1 |
1 |
1 |
2 |
1 |
3 |
10 |
3 |
8 |
3 |
Von Amts wegen:
|
1995 |
1996 |
1997 |
1.1 - 30.9.1998 |
Männer |
4 |
1 |
5 |
- |
Frauen |
4 |
1 |
2 |
- |
Gesamt: 17
Alter bei Antritt des Ruhestandes:
41J. |
46J. |
51J. |
52J. |
53J. |
54J. |
55J. |
56J. |
57J. |
60J. |
2 |
1 |
1 |
1 |
3 |
3 |
2 |
2 |
1 |
1 |
Zu Frage 9:
Ob eine Anordnung von Überstunden stattfinden kann oder nicht, wird im jeweiligen Einzel -
fall unter Beachtung der Fürsorgepflicht des Dienstgebers zu beurteilen sein. Eine genaue
Darstellung
ist aus den oben angeführten verwaltungsökonomischen Gründen
nicht möglich.
Zu Frage 10:
Eine vorausgehende Information der Behindertenvertrauenspersonen über die Anordnung
einer amtsärztlichen Untersuchung von “beeinträchtigten Personen” (siehe zu den Fragen 6
bis 8d) oder daran anschließende Maßnahmen ist dienstrechtlich nicht vorgesehen. Eine
Versetzung in den Ruhestand oder die Auflösung des Dienstverhältnisses durch Kündigung
aufgrund des Ergebnisses einer amtsärztlichen Untersuchung werden gemäß den Regelun -
gen des Personalvertretungsgesetzes dem zuständigen Dienststellenausschuß zur Wahr -
nehmung seiner Mitwirkungspflicht rechtzeitig mitgeteilt.
Die Dienstbehörde ist nur im Falle von begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten -
einstellungsgesetzes verpflichtet, der Behindertenvertrauensperson die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Selbstverständlich wird im Fall einer Kündi -
gung eines begünstigten Behinderten der Behindertenausschuß befaßt.