4776/AB XX.GP
B e a n t w o r t u n g
der Anfrage der Abgeordneten Reinhart Gaugg und Kollegen an die Frau
Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend
Zession des Anspruchs auf Erstattung von Wahlarztkosten im
Ausland an private Versicherungen (Nr. 5078 / J)
Zu der aus der beiliegenden Ablichtung ersichtlichen Anfrage halte ich zunächst
ganz allgemein Folgendes fest:
In der Anfrage werden im wesentlichen zwei Fragestellungen behandelt, nämlich:
1. Schließt im Falle der Inanspruchnahme eines Wahlarztes die Tragung der Be -
handlungskosten durch einen Dritten die Kostenerstattung durch den gesetzlichen
Krankenversicherungsträger aus?
2. Ist die Zession eines Kostenerstattungsanspruches auf einen Dritten möglich?
In der erstgenannten Frage wurde zwischen dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger und dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales dahingehend Einigung erzielt, dass die Krankenversicherungsträger ihrer
gesetzlichen Leistungsverpflichtung nachzukommen haben, auch wenn die Wahl -
arztkosten zunächst von einem Dritten getragen wurden. Allerdings hat der Haupt -
verband darauf hingewiesen, dass dieser Standpunkt im Falle von Umgehungs -
konstruktionen keine Gültigkeit haben kann.
Dieses Ergebnis ist der Endpunkt einer über einen längeren Zeitraum geführten
Diskussion mit einem regen Schriftverkehr
zu diesem Thema. Es ist daher einzelne
Schreiben von Beamten meines Ressorts an den Hauptverband im Zusammenhang
mit dem Gesamtergebnis dieses Diskussionsprozesse zu sehen.
Darüber hinaus muss ich darauf hinweisen, dass bekanntlich die Träger der gesetz -
lichen Krankenversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialver -
sicherungsträger Körperschaften öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersön -
lichkeit sind, die vom Gesetzgeber nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung
eingerichtet sind und deren Geschäftsführung durch autonome Verwaltungskörper
wahrzunehmen ist. In Verwaltungssachen - um eine solche handelt es sich bei der
Frage der Zulässigkeit der Zession eines Leistungsanspruches - haben die Ver -
sicherungsträger nach dem gesetzgeberischen Willen auf der Grundlage des Ge -
setzes und der von ihnen getroffenen Tatsachenfeststellungen prinzipiell frei und in
Eigenverantwortung zu entscheiden. Der Antragsteller kann diesbezüglich die Aus -
stellung eines Bescheides verlangen und diesen erforderlichenfalls binnen einem
Monat nach der Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann
anfechten. Meinem Ressort und mir kommt eine bestimmende Einflussnahme auf
die Entscheidungen in einem solchen Verfahren nicht zu.
Unter Berücksichtigung der obigen grundsätzlichen Bemerkungen führe ich zu den
aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen Anfrage ersichtlichen Fragen
im Einzelnen Folgendes aus:
Zu den Fragen 1 und 2:
Wie bereits dargestellt, war der Meinungsbildungsprozess zum Zeitpunkt der Ver -
fassung des von den anfragenden Abgeordneten zitierten, an den Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger gerichteten Schreibens meines Ressorts
noch nicht abgeschlossen. Der Hauptverband hat seine Auffassung zu dieser Frage
dargestellt und damit sachliche Gründe für die Beibehaltung des gegenwärtigen In -
haltes des § 98 ASVG und seiner gängigen Auslegung vorgebracht. Ich sehe mich
daher nicht zur Planung weiterer Schritte
in dieser Angelegenheit veranlasst.
Zur Frage 3:
Ich gehe davon aus, dass sich diese Frage nicht auf das formale Procedere einer
Gesetzesinitiative und deren parlamentarische Behandlung bezieht. Inhaltlich sehe
ich mich jedoch nicht in der Lage, den anfragenden Abgeordneten Ratschläge zu
erteilen, zumal dies auch nicht Aufgabe der Beantwortung einer parlamentarischen
Anfrage sein kann.