4776/AB XX.GP

 

 

 

B e a n t w o r t u n g

der Anfrage der Abgeordneten Reinhart Gaugg und Kollegen an die Frau

Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend

Zession des Anspruchs auf Erstattung von Wahlarztkosten im

Ausland an private Versicherungen (Nr. 5078 / J)

 

 

Zu der aus der beiliegenden Ablichtung ersichtlichen Anfrage halte ich zunächst

ganz allgemein Folgendes fest:

 

In der Anfrage werden im wesentlichen zwei Fragestellungen behandelt, nämlich:

 

1. Schließt im Falle der Inanspruchnahme eines Wahlarztes die Tragung der Be -

handlungskosten durch einen Dritten die Kostenerstattung durch den gesetzlichen

Krankenversicherungsträger aus?

 

2. Ist die Zession eines Kostenerstattungsanspruches auf einen Dritten möglich?

 

In der erstgenannten Frage wurde zwischen dem Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger und dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und

Soziales dahingehend Einigung erzielt, dass die Krankenversicherungsträger ihrer

gesetzlichen Leistungsverpflichtung nachzukommen haben, auch wenn die Wahl -

arztkosten zunächst von einem Dritten getragen wurden. Allerdings hat der Haupt -

verband darauf hingewiesen, dass dieser Standpunkt im Falle von Umgehungs -

konstruktionen keine Gültigkeit haben kann.

 

Dieses Ergebnis ist der Endpunkt einer über einen längeren Zeitraum geführten

Diskussion mit einem regen Schriftverkehr zu diesem Thema. Es ist daher einzelne

Schreiben von Beamten meines Ressorts an den Hauptverband im Zusammenhang

mit dem Gesamtergebnis dieses Diskussionsprozesse zu sehen.

 

Darüber hinaus muss ich darauf hinweisen, dass bekanntlich die Träger der gesetz -

lichen Krankenversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialver -

sicherungsträger Körperschaften öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersön -

lichkeit sind, die vom Gesetzgeber nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung

eingerichtet sind und deren Geschäftsführung durch autonome Verwaltungskörper

wahrzunehmen ist. In Verwaltungssachen - um eine solche handelt es sich bei der

Frage der Zulässigkeit der Zession eines Leistungsanspruches - haben die Ver -

sicherungsträger nach dem gesetzgeberischen Willen auf der Grundlage des Ge -

setzes und der von ihnen getroffenen Tatsachenfeststellungen prinzipiell frei und in

Eigenverantwortung zu entscheiden. Der Antragsteller kann diesbezüglich die Aus -

stellung eines Bescheides verlangen und diesen erforderlichenfalls binnen einem

Monat nach der Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann

anfechten. Meinem Ressort und mir kommt eine bestimmende Einflussnahme auf

die Entscheidungen in einem solchen Verfahren nicht zu.

 

Unter Berücksichtigung der obigen grundsätzlichen Bemerkungen führe ich zu den

aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen Anfrage ersichtlichen Fragen

im Einzelnen Folgendes aus:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Wie bereits dargestellt, war der Meinungsbildungsprozess zum Zeitpunkt der Ver -

fassung des von den anfragenden Abgeordneten zitierten, an den Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger gerichteten Schreibens meines Ressorts

noch nicht abgeschlossen. Der Hauptverband hat seine Auffassung zu dieser Frage

dargestellt und damit sachliche Gründe für die Beibehaltung des gegenwärtigen In -

haltes des § 98 ASVG und seiner gängigen Auslegung vorgebracht. Ich sehe mich

daher nicht zur Planung weiterer Schritte in dieser Angelegenheit veranlasst.

Zur Frage 3:

 

Ich gehe davon aus, dass sich diese Frage nicht auf das formale Procedere einer

Gesetzesinitiative und deren parlamentarische Behandlung bezieht. Inhaltlich sehe

ich mich jedoch nicht in der Lage, den anfragenden Abgeordneten Ratschläge zu

erteilen, zumal dies auch nicht Aufgabe der Beantwortung einer parlamentarischen

Anfrage sein kann.