4777/AB XX.GP

 

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage Nr. 5074 / J der Abgeordneten Reinhart Gaugg und Genossen vom

29. Oktober 1998, betreffend Katastrophenfonds - Überschuß, beehre ich mich folgendes

mitzuteilen:

 

Zu 1., 3. und 6.:

Aufgrund der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern obliegt es den Ländern,

Hilfeleistungen an Geschädigte von Naturkatastrophen durchzuführen. Um die Länder dabei

im Interesse der Geschädigten zu unterstützen, wurde vom Bund ein Katastrophenfonds

eingerichtet, der seit jeher rein aus Bundesmitteln dotiert wird.

 

Der Katastrophenfonds ist so konstruiert, daß der Bund den Ländern über Antrag Zweckzu -

schüsse zukommen lassen kann, die u. a. zur Unterstützung der Länder bei Hilfeleistungen

an physische und juristische Personen (Private) im Falle von Naturkatastrophen dienen.

Nach dem Katastrophenfondsgesetz dürfen die Mittel aus dem Katastrophenfonds im Einzel -

fall 60 vH der gesamten gewähnten Hilfe nicht übersteigen. Dieses gesetzlich vorgegebene

Höchstausmaß wird bei den Unterstützungszahlungen an die Länder regelmäßig erreicht.

 

Die Abwicklung der Zuschüsse an die Opfer von Katastrophen obliegt den Ländern im

autonomen Wirkungsbereich.

Zu 2.:

Über die Ausgaben des Katastrophenfonds bestimmt der Bund. Die Verwendung der

laufenden Fondsmittel erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 3 des Katastrophenfonds -

gesetzes.

 

Zu 4. und 5.:

Die Mittel des Katastrophenfonds werden zur Gänze vom Bund aufgebracht. Es kommt hier -

bei, wie auch meinen bisherigen Ausführungen zu entnehmen ist, weder zu einer direkten

noch zu einer indirekten Verfügung der Länder über Bundesmittel oder umgekehrt.

 

Zu 7. und 8.:

Für Wasserbau und Hochwasserschutzmaßnahmen besteht keine Zuständigkeit des

Bundesministers für Finanzen. Eine Beantwortung der gestellten Fragen ist mir daher nicht

möglich.

 

Zu 9. und 10.:

Infolge der Zuständigkeit der Länder für Hilfestellungen bei Schäden von Naturkatastrophen

sind Einzelansuchen an die Länder zu richten und auch von diesen zu beurteilen.

 

Die Ausgaben des Katastrophenfonds werden dem Nationalrat jeweils mit dem gesetzlich

vorgesehenen Bericht über die Gebarung des Katastrophenfonds bekanntgegeben. Der Be -

richt für den Zeitraum 1996 und 1997, der dem Nationalrat bereits im 1. Quartal dieses

Jahres zugeleitet worden ist, ist zur Information der Anlage beigeschlossen.

 

Anlage konnte nicht gescannt werden !!!