4863/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Müller und Genossen haben am 5.11.1998 an
mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 5157/J betreffend ,,Kostenersatz für Schü -
lerbeförderung im Gelegenheitsverkehr" gerichtet. Ich beehre mich, diese wie folgt
zu beantworten:
ad 1
Die Schülerfreifahrten im Gelegenheitsverkehr sind als ergänzende Maßnahme zu
den Schülerfreifahrten im öffentlichen Verkehr geschaffen worden, um der uneinheit -
lichen Verkehrsdichte in Österreich entgegenzuwirken. Dem Abschluß der Verträge
sind jedoch gewisse Grenzen gesetzt, die sich aus den verfassungsgesetzlichen
Geboten der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ergeben.
Den mit der Wirtschaftskammer Österreich hiefür ausgehandelten Preisen liegen
entsprechende Kalkulationen auf Basis durchschnittlicher privater, mit Gewinnab -
sicht kalkulierender Verkehrsunternehmer zugrunde. Im Gegensatz hiezu stehen die
verhältnismäßig seltenen Transporte, die von den Gemeinden in Eigenregie, also
nicht als Unternehmer durchgeführt werden und für die lediglich eine Kostendeckung
erreicht werden soll. Für diese Transporte hat sich die pauschale 2/3 Vergütung als
administrativ einfachste Variante erwiesen und in der Mehrzahl der Fälle auch be -
währt. Eine Änderung der
Richtlinien ist daher nicht beabsichtigt.
ad 2
Von einer Problematik im Zusammenhang mit Kündigungen ist mir nichts bekannt.
Situationen, wodurch Kinder mit langen Schulwegen von heute auf morgen sich
selbst überlassen bleiben hat es in der Vergangenheit nur dort gegeben, wo Unter -
nehmer versuchten, zusätzliche Gelder zu erhalten. Diese Einzelfälle konnten fast
ausnahmslos durch das rasche und flexible Vorgehen der jeweiligen Finanzlandes -
direktion zu einem positiven Ergebnis geführt werden. Im übrigen ist die rasche
Kündigungsmöglichkeit, die ja für beide Vertragsteile gilt, auf einen Wunsch der
Unternehmer zurückzuführen.
ad 3
Wie bereits in Beantwortung der Frage 1 ausgeführt, liegen den ausgehandelten
Kilometerpreisen im Gelegenheitsverkehr entsprechende Kalkulationen auf Basis
durchschnittlicher privater Verkehrsunternehmer zugrunde. Keinesfalls können aber
alle Eventualitäten, die sich durch die Unterschiede in den Betriebsstrukturen, örtli -
chen Gegebenheiten, sonstiger Kundenfrequenz (Nutzung der Busse außerhalb der
Freifahrten) etc. ergeben, in die Vergütungssätze einfließen. Der vereinzelte Wunsch
nach Zuzahlungen durch Gemeinden ist bekannt und liegt im begreifbaren Streben
des Unternehmertums, für eine Leistung ein Optimum an Vergütung zu erhalten und
hiedurch den Gewinn zu erhöhen, demgegenüber aber das Bestreben der öffentli -
chen Hand nach einem sparsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln steht.
ad 4
Die Vergütung nach der jeweiligen Wagenauslastung hat sich als die den jeweiligen
Gegebenheiten am meisten entsprechende Verrechnungsart erwiesen und stellt
keine administrative Belastung dar, sofern
- wie in der überwiegenden Zahl der Fälle
- die Kooperation zwischen dem Verkehrsunternehmen und der Finanzlandesdirek -
tion gegeben ist. Welche Busgröße für den jeweiligen Transport herangezogen wird,
liegt allein in der Entscheidung des Unternehmens.