4865/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Thomas Barmüller, Volker Kier und PartnerInnen
haben am 5.11.1998 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 5144/J betreffend
“Umgang und Behandlung von Akten in Bundesministerien" gerichtet. Ich beehre
mich, diese wie folgt zu beantworten:
ad 1 und 2
Der Umgang mit Akten im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie erfolgt
entsprechend der vom Bundeskanzleramt herausgegebenen ,‚Kanzleiordnung für die
Bundesministerien".
ad 3
In meinem Ressort wurde mit Wirksamkeit vom 17. März 1997 bzw. der Ergänzung
vom 27. Jänner 1998 eine Neuregelung des internen Ablaufes erlassen. Der Erlaß
regelt
- die Grundsatzgenehmigung der 1 - Jahres - Arbeitsprogramme;
- die internen Genehmigungsbefugnisse entsprechend budgetärer Betragsgrenzen
für Auftragsvergaben und Förderungsgewährungen;
- die Aktenvorschreibungen bei Auftragsvergaben und Förderungsgewährungen;
- das interne Informationswesen bei Auftragsvergaben u. Förderungsgewährungen;
- die Vorgangsweise bei
Ministerbefassungen.
ad 4 und 5
Diesbezügliche Regelungen sind im § 22 der Kanzleiordnung festgehalten.
ad 5
Eine Verhinderung der Anfertigung unbefugter Kopien ist nicht möglich.
ad 6
Nein.
ad 7
Ein Akt wird einerseits aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (z.B. im Disziplinar -
recht) oder andererseits durch Erklärung eines/r ReferentenIn/ Vorgesetzten zum
Verschlußakt.
ad 8
In meinem Ressort werden keine Akten mit dem Vermerk ,,geheim" versehen.
ad 9
Der Beantwortung der Frage 9 wird der Begriff ,,Verschlußakten” zugrunde gelegt.
Verschlußakten werden im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie
kuvertiert, das Kuvert verschlossen, der Vermerk ,,VERSCHLUSS" angebracht und
mit Rundsiegel und Unterschrift der/s Genehmigenden versehen in den Aktenlauf
eingebracht. Jeder Wiederverschluß des Kuverts nach Einsicht durch die vorge -
schriebene Organisationseinheit wird mit
Rundsiegel und Unterschrift bestätigt.
ad 10 a)
Der Zeitpunkt der Vernichtung eines Aktes ist mit einem Skartierungsvermerk fest -
zulegen (§ 80 der Kanzleiordnung für die Bundesministerien).
§ 80 Abs. 2 der Kanzleiordnung legt fest, daß die Skartierung grundsätzlich nach
sieben Jahren nach dem letzten Bearbeitungsvorgang zu erfolgen hat, wenn nicht
der besondere Inhalt des Aktes oder gesetzliche Regelungen eine längere Aufbe -
wahrung erfordern.
Es werden alle Akten nach Ablauf der gesetzlichen ressortinternen Aufbewahrungs -
pflicht von sieben Jahren zwecks Lagerung in die Verfügungsgewalt des
Österreichischen Staatsarchives übergeben.
ad 10 b)
Verschlußakten werden im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie nicht
vernichtet. Sie werden nach Durchführung der Einsichtsvorschreibungen in einem
Stahlschrank verwahrt.
ad 11 a)
Bezüglich der an das Österreichische Staatsarchiv übergebenen Akten werden
Jahrgangslisten der entsprechenden Materienzahlen geführt. Die Karteikarten ver -
bleiben im Ressort.
Die Akten werden im Ressort in die vom Staatsarchiv zur Verfügung gestellten Auf -
bewahrungskartons verpackt, beschriftet und vom Staatsarchiv auf Ordnungszu -
stand und äußeren Zustand überprüft. Das österreichische Staatsarchiv stellt eine
Übernahmebestätigung aus.
Bis dato wurde kein dem Österreichischen Staatsarchiv übergebener Akt des Bun -
desministeriums für Umwelt, Jugend und Familie skartiert, da der Lagerplatz im
Staatsarchiv ausreichend ist.
Im Falle einer Skartierung werden die Akten unter Aufsicht des Personals des
Staatsarchives im Einvernehmen mit meinem Ressort im Reißwolf vernichtet und
dem Altpapier zugeführt. Über die Skartierung erfolgt ein Vermerk auf der Kar -
teikarte.
ad 11 b)
Verschlußakten werden im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie nicht
vernichtet.
ad 12
Meines Erachtens sind alle sinnvollen und möglichen Maßnahmen getroffen. Eine
lückenlose Kontrolle ist aber nicht möglich.