4876/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5101/J-NR/1998, betreffend Tauglichkeits-

prüfungen für den Fahrdienst, die die Abgeordneten Dr. Haider und Kollegen am

4. November 1998 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

1. Teilen Sie die Auffassung, daß die seinerzeit im Jahre 1960 genehmigten Tauglich-

keitsbestimmungen in weiten Bereichen überholt sind und neu gefaßt werden

müssten?

Wenn nein, warum nicht?

Antwort:

Die mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitatswirtschaft vom 30.11.1960,

ZI.: 23367-1/6-60, genehmigten “Tauglichkeitsbestimmungen für die im Fahrdienst der Straßen-

bahn ausschließlich für die Personenbeförderung zu verwendenden Bediensteten” und mit

Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 7.1.1992, ZI.:

220.342/2-ll/2/91 hinsichtlich der Verwendung von “Kontaktgläsern” geänderten Tauglich-

keitsbestimmungen sind die bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von

Straßenbahn- und U- BahnfahrerInnen als maßgebend anzusehen.

Einer Überprüfung bzw. Überarbeitung der genannten Tauglichkeitsbestimmungen unter

Mitwirkung bzw. Beiziehung des Fachverbandes für Schienenbahnen und der betroffenen

Straßenbahnunternehmen stehe ich grundsätzlich positiv gegenüber.

2. Stimmen Sie der Auffassung zu, daß eine pauschale Ausgrenzung einer Personen-

gruppe, die einen Grad der Behinderung von mehr als 30 % aufweist, wie sie in den

Tauglichkeitsbestimmungen verfügt wird, keinesfalls vertretbar ist?

Wenn nein, warum nicht?

Antwort:

Eine pauschale Ausgrenzung einer Personengruppe, die einen Grad der Behinderung von mehr

als 30% aufweist, erscheint nicht mehr zeitgemäß und sollte von vornherein kein Grund für

eine generelle Nichteignung sein und die ärztliche Feststellung der Tauglichkeit des Betriebs-

bediensteten unter Berücksichtigung der Art der Verwendung erfolgen.

3. Sind Sie der Auffassung, daß eine derartige pauschale Ausgrenzung im Interesse

der Sicherheit des Personenverkehrs tatsächlich erforderlich und zielführend ist?

Wenn ja, auf Grund welcher Erwägungen?

Werden Sie Veranlassungen treffen, um eine Überprüfung und zeitgemäße An-

passung der Tauglichkeitsbestimmungen herbeizuführen?

Wenn ja, wann und welche konkreten Veranlassungen werden Sie treffen?

Antwort:

Eine pauschale Ausgrenzung erscheint im Interesse der Sicherheit des Personenverkehrs nicht

immer erforderlich und zielführend, und sollte eine Behinderung nicht grundsätzlich für eine

Tätigkeit als Straßenbahn- oder U- Bahnfahrerin eignungsausschließend sein.

Aufgrund der durch das Bundesgesetz, BGB1. Nr.452/1992, geänderten Zuständigkeitsbestim-

mungen für Straßenbahnen, ist der Landeshauptmann als Behörde zuständig für straßen -

abhänige Bahnen und somit auch für Genehmigungen von bezughabenden Dienstvorschriften.

Die Kompetenz des Bundesministers erstreckt sich auf straßenunabhängige Bahnen wie z.B. U-

Bahnen.

Die gegenständliche Antrage werde ich zum Anlass nehmen, die zuständigen Landeshauptleute

auf die angesprochene Problematik hinzuweisen.

Weiters werde ich für den Bereich der U - Bahnen die derzeit gültigen Tauglichkeitsbestim-

mungen unter Einbeziehung der betroffenen Straßenbahnunternehmen und des Fachverbandes

für Schienenbahnen dahingehend überprüfen, ob diese einem betriebsadaquaten zeitgemäßen

arbeitsmedizinischen Stand entsprechen, wobei auch ein Vergleich mit anderen Rechtsmaterien

- zum Beispiel Anpassung an kraftfahrrechtliche Regelungen — in Erwägung gezogen werden

könnte.

Dabei werde ich eine grundsätzliche einheitliche bundesweite Regelung im Einvernehmen mit

den zuständigen Landeshauptleuten anstreben.