4904/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage NT. 5197/J - NR/1998, betreffend "Parkausweis für

Behinderte”, die die Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen am 18 November 1998

an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

1. Werden nach dieser Empfehlung ab 1. 1. 1999 die von den einzelnen Mitgliedsstaaten

nach dem einheitlichen Gemeinschaftsmodell ausgestatteten Parkausweise für Behin -

derte in Österreich anerkannt?

 

Antwort:

Ja; jedoch wurde schon mit der 10. Novelle zur Straßenverkehrsordnung (BGBl. Nr.174/1983)

eine diesbezügliche Regelung in § 29b StVO aufgenommen, wodurch sichergestellt wurde, daß

Inhaber von Ausweisen ausländischer Behörden, die im wesentlichen dem österreichischen

Ausweis entsprechen, dieselben Begünstigungen in Anspruch nehmen können wie Inhaber von

Behindertenausweisen gemäß § 29b StVO. Ausweise, die der Empfehlung des Rates 98/376/EG

entsprechen, werden diesen Anforderungen daher jedenfalls gerecht.

2. Was werden Sie unternehmen, daß es zu dieser Anerkennung in den einzelnen Mit -

     gliedsstaaten kommt?

 

Antwort:

Die Anerkennung ausländischer Behindertenausweise ist nach den mir vorliegenden Informa -

tionen bereits jetzt auch in anderen Staaten durchaus üblich und keine österreichische Be -

sonderheit, zumal bereits mit einer Empfehlung der Europäischen Konferenz der Verkehrs -

minister zu Beginn der 80er Jahre ein diesbezüglicher Vorschlag erstmals umgesetzt wurde.

Auf welche Art und Weise die einzelnen Mitgliedstaaten letztendlich der gegenstandlichen

Empfehlung nachkommen, liegt in deren Entscheidungskompetenz.

 

3. Werden Sie in Abänderung zu § 29 b StVO beim europäischen “Parkausweis für

    Behinderte” differenzieren, da in der Empfehlung als Voraussetzung dafür, eine

    Behinderung mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit genannt ist?

 

Antwort:

Erklärtes Ziel der am 4. Juni 1998 ergangenen Empfehlung des Rates der Europäischen Union

betreffend einen Parkausweis für Behinderte ist es, daß mit der Vereinheitlichung des Aus -

sehens der Behindertenausweise behinderte Menschen, die in einem Mitgliedstaat solch einen

Ausweis erlangen, auch in anderen Mitgliedstaaten die dort für behinderte Menschen mit einem

derartigen Ausweis verknüpften Begünstigungen ohne Probleme in Anspruch nehmen können.

Eine Differenzierung in Form einer Einführung eines weiteren Zeichens neben dem Rollstuhl -

symbol für einen Behindertenausweis würde dessen Inhaber vor allem im Ausland benach -

teiligen, da die gegenständliche Empfehlung von einem einheitlichen Ausweis mit dem Roll -

stuhlsymbol ausgeht, Ausweise mit anderen Symbolen aber auf Schwierigkeiten hinsichtlich

der Anerkennung stoßen würden. Die Schaffung von zwei unterschiedlichen Ausweismodellen -

eine Differenzierung wäre wohl nur in dieser Form möglich - halte ich daher aus diesen

Gründen für nicht zweckmäßig. Auch wäre eine solche Vorgangsweise dem Zweck der

Empfehlung - einheitliches Aussehen der Ausweise in der gesamten EU - genau entgegenge -

setzt.

Weiters möchte ich darauf hinweisen, daß die Arbeiten der Unterarbeitsgruppe Mobilität der

auf Wunsch des Herrn Bundeskanazlers beim Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst einge -

richteten Arbeitsgruppe zur Überprüfung der Rechtsordnung hinsichtlich behindertendis -

kriminierender Bestimmungen noch nicht abgeschlossen wurden. Da in diesem Gremium auch

eine allfällige Ausdehnung des Berechtigtenkreises im Sinne des § 29b StVO auf blinde und

schwerbehinderte Menschen diskutiert wird, sollten die Ergebnisse vor möglichen weiteren

Schritten jedenfalls abgewartet werden.

 

4. Welche Maßnahmen sind in Österreich noch zu treffen, damit die Bereitstellung von

    Parkausweisen für Behinderte gemäß dem einheitlichen Gemeinschaftsmodell bis

    spätestens 1. 1.2000 erfolgt?

 

Antwort:

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 16. November 1976, BGBl Nr.655 idF

BGBl. Nr. 80/1990 über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen im Sinne des

§ 29b StVO 1960 ist zu ändern, um das Ausweisformular der Empfehlung anzugleichen.

 

5. Welche Maßnahmen sind dafür auf Landes - und Gemeindeebene notwendig?

 

Antwort:

Keine.