4922/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5228/J - NR/1998, betreffend verpflichtende

Vorschreibung von Winterreifen, die die Abgeordneten Dr. Keppelmüller und Genossen am

26. November 1998 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zu Ihrer Frage

 

Wie stehen Sie dazu, eine verpflichtende Bereifung aller Kraftfahrzeuge mit Winterreifen

in der Zeit vom 1. November bis 31. März gesetzlich vorzusehen?

 

erlaube ich mir vorweg mitzuteilen, daß ich Ihren Vorschlag für problematisch und nicht

zweckmäßig halte.

Gemäß § 4 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger verkehrs - und

betriebssicher gebaut und ausgerüstet sein. Gemäß § 60 StVO 1960 darf ein Fahrzeug auf

Straßen nur verwendet werden, wenn es so gebaut und ausgerüstet ist, daß durch seinen sachge -

mäßen Betrieb Personen nicht gefährdet oder Sachen nicht beschädigt werden.

 

Die generelle verpflichtende Vorschreibung von Winterreifen für einen bestimmten Zeitraum

stößt u.a. auf das Problem, daß sicherlich nicht während des gesamten Zeitraumes und in allen

Regionen winterliche Fahrbahnverhältnisse herrschen und Lenker, die an solchen Tagen mit

Sommerreifen unterwegs sind, bestraft und eventuell sogar an der Weiterfahrt gehindert werden

müßten.