4923/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Theresia HAIDLMAYR , Freundinnen und Freunde haben

am 24. November 1998 unter der Nr.5207/J an mich eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend mutwillige Verhängung von Mutwillensstrafen gegen Zivildienstpflichtige

gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

 

"1. Warum hat das Innenministerium bisher keinen Bescheid über die nach § 25.a) ZDG

      zustehenden Geldbeträge ausgestellt wie dies im § 32 (4) ZDG vorgesehen ist?

 

 2. Auf welcher Rechtsgrundlage haben Mitglieder Ihres Ressorts Zivildienstwerber, die

     so einen Bescheid beantragt hatten, mit einer Mutwillensstrafe in der Höhe von 500 öS

     bestraft, obwohl ein solcher Bescheid nach § 32 (4) ZDG ausdrücklich beantragt

     werden darf?

 

 3. Auf welcher Rechtsgrundlage haben Mitarbeiter des Innenministeriums eine Berufung

     eines der Betroffenen abgelehnt?

 

 4. Werden Mitglieder Ihres Hauses auch weiterhin jeden Bescheid über die Pauschal -

     vergütung ablehnen?

 

 5. Sind Sie bereit diese unrechtmäßig verhängten Mutwillensstrafen von Amtswegen nach

     § 68 (2) AVG aufzuheben und etwaigen Betroffenen zurückzuerstatten?"

Zu den Fragen 1, 2 und 3:

 

Gemäß § 32 Abs. 4 des Zivildienstgesetzes 1986 hat der Bundesminister für Inneres über

Antrag des Zivildienstleistenden über die nach § 25a gebührenden Geldbeträge mit Bescheid

zu erkennen. Solche Feststellungsbescheide werden bei Vorliegen der erforderlichen Voraus -

setzungen ausgestellt.

 

Der Gesetzgeber räumt jedoch Zivildienstwerbern sowie Zivildienstpflichtigen, die keinen

Zivildienst leisten, entgegen Ihrer Auffassung kein Antragsrecht ein.

 

Seit ich Bundesminister für Inneres bin mußte mangels Antragslegitimation nur der Antrag

eines Zivildienstpflichtigen zurückgewiesen werden. Der Betroffene hat gegen diese Ent -

scheidung keine Berufung erhoben; ihr wäre auch kein Erfolg beschieden gewesen, da gegen

derartige Bescheide kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist. Der gegenständliche Antrag bot

auch keinen Anlaß für die Verhängung einer Mutwillensstrafe.

 

 

Zu Frage 4:

 

Gemäß § 32 Abs. 4 des Zivildienstgesetzes 1986 hat der Bundesminister für Inneres auf Antrag

des Zivildienstleistenden über die nach den §§ 25a, 27 und 31 gebührenden Geldbeträge mit

Bescheid zu erkennen. Aus den Bestimmungen des § 32 Abs. 4 ZDG im Zusammenhalt mit den

übrigen Bestimmungen des § 32 ZDG ergibt sich, daß in allen Fällen die dem Zivildienstlei -

stenden nach den §§ 25a, 27 und 31 ZDG gebührenden Beträge zunächst ohne Bescheiderlas -

sung zu berechnen und auszuzahlen sind. Gibt aber der Zivildienstleistende, der die Erlassung

eines Bescheides begehrt, an, inwiefern er mit der bereits vom Bundesminister für Inneres

faktisch vorgenommenen Berechnung und Auszahlung der ihm gebührenden Pauschalvergütung

nicht einverstanden ist, stand und steht der Erlassung eines Feststellungsbescheides nichts im

Wege.

Zu Frage 5:

 

Im gegebenen Zusammenhang wurde bisher über keinen einzigen Zivildienstwerber eine

Mutwillensstrafe verhängt. Im abgelaufenen Jahr 1998 wurde die im § 35 AVG vorgesehene

Mutwillensstrafe auch in keinem anderen Fall verhängt. Dieses Mittel zur Sicherung der

befriedigenden, würdigen und rationellen Durchführung des Verwaltungsverfahrens gelangte

letztmalig 1997 gegen zwei Zivildienstleistende zur Anwendung, die sich im Bewußtsein der

Grund - und Aussichtslosigkeit, der Nutz - und Zwecklosigkeit ihres bereits einmal abschlägig

behandelten Anbringens neuerlich an meine MitarbeiterInnen gewendet hatten.