4928/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten Mag. Stadler und Kollegen haben am 03.12.1998 unter der Nummer

5309/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend “den Verdacht des

fortgesetzten und wiederholten Amtsmißbrauchs nach §§ 14, 302 StGB sowie der

fortgesetzten und wiederholten Verletzung des Amtsgeheimnisses nach §§ 14, 310 StGB

durch unbekannte Täter” gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

 

1. Haben Sie bzw. ein Mitglied Ihrer Behörde nach Erscheinen des oben angeführten

    Beitrags der Zeitschrift ,,NEWS” vom 12.11.98 Anzeige bei der Staatsanwaltschaft

    wegen des Verdachtes des fortgesetzten und wiederholten Amtsmißbrauchs gemäß

    § 302 StGB sowie der fortgesetzten und wiederholten Verletzung des Amtsgeheim -

    nisses gemäß § 310 StGB durch unbekannte Täter erstattet? -

 

    Wenn nein, weshalb haben Sie die Anzeige unterlassen und ist Ihnen ferner bekannt,

    daß es Ihre Pflicht und die Pflicht Ihrer Behörde gemäß § 84 StPO ist, jede von Amts

    wegen zu verfolgende strafbare Handlung, die ihren Wirkungsbereich betrifft, an

    eine Staatsanwaltschaft anzuzeigen?

 

2. Hat das Bundesministerium für Inneres schon jemals seit Beginn des Bombenterrors

    im Dezember 1993 Anzeigen an die Staatsanwaltschaft gemacht, wenn der Amtsver -

    schwiegenheit unterliegende vertrauliche Dokumente und Aktenteile aus den Berei -

    chen der Sicherheitsbehörden, des Bundesministeriums für Inneres und des Bundes -

    ministeriums für Justiz - zum Teil in Faksimile - in der Zeitschrift NEWS und in an -

    deren Medien wiedergegeben wurden? -

 

    Wenn ja, wann und wie viele mit welchem Ergebnis? -

    Wenn nein, weshalb nicht?

 

3. Wie erklären Sie sich den Umstand, daß der ständige und wiederholte Gesetzesbruch

    durch Veröffentlichung der Amtsverschwiegenheit unterliegender vertraulicher Do -

    kumente und Aktenteile in Ihrem Ministerium anscheinend zur Gewohnheit gewor -

    den ist, obwohl die Gesetzeslage in diesem Fall eindeutig ist?

 

4. Welche Folgerungen gedenken Sie aus der Tatsache zu ziehen, daß der Amtsmiß -

    brauch und der Bruch der Amtsverschwiegenheit in Ihrem Bereich bereits zur ständi -

    gen Übung geworden ist?

5. Werden Sie eine strenge Untersuchung in Ihrem Hause einleiten, um im gegenständ -

    lichen Falle - Warnung des Al Taher durch den ,,NEWS”-Artikel vom 12.11.98 -

    die Täter ausfindig zu machen? -

 

   Wenn nein, warum nicht?

 

6. Werden Sie im gegenständlichen Falle - Warnung des Al Taher durch den

    ,,NEWS” - Bericht vom 12.11.98 - noch eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft er -

    statten? -

 

    Wenn nein, warum nicht

 

7. Werden Sie auch hinsichtlich der voran gegangenen Fälle von Veröffentlichungen

    von der Amtsverschwiegenheit unterliegenden vertraulichen Dokumenten und Ak -

    tenteilen Anzeigen an die Staatsanwaltschaft erstatten? -

 

    Wenn nein, warum nicht?

 

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1)

 

Eine Anzeige wegen § 302 bzw. 310 StGB wurde nicht erstattet, da kein Verdacht einer von

Amts wegen zur verfolgenden strafbaren Handlung im Sinne des § 84 StPO vorlag.

 

Bei der Aufnahme des erwähnten flüchtigen Tatverdächtigen in die vom Generalsekretariat

der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation - Interpol in Lyon weltweit verbreiteten

Liste von 10 international gefahndeten Personen, verbunden mit einer in absehbarer Zeit

vorgesehenen Veröffentlichung in der Interpol - Internet - Website, handelt es sich um die

Fortsetzung und Intensivierung der bereits durch die Ausstrahlung des Fahndungsfalles in

der TV - Sendung “Aktenzeichen XY... ungelöst” am 29.09.1995 im Einverständnis mit dem

zuständigen Gericht eingeleiteten Öffentlichkeitsfahndung.

 

Ohne wegen laufender Fahndungsmaßnahmen aus verständlichen Gründen auf den derzeit

vermuteten Aufenthaltsort des Gesuchten näher eingehen zu können, besteht wohl kein

Zweifel darüber, daß die gesuchte Person daher und aufgrund zahlreicher

Zeitungsveröffentlichungen von der gegen sie eingeleiteten internationalen Fahndung seit

geraumer Zeit in Kenntnis war und daher durch den gegenständlichen Artikel in der

Zeitschrift ,,News” nicht mehr vorgewarnt werden konnte.

 

Durch den Hinweis in dem betreffenden Artikel auf das weltweit veröffentlichte Interpol -

Fahndungsplakat trat im Gegenteil noch eine Verstärkung der Öffentlichkeitsfahndung ein,

die einerseits zielführende Hinweise auf den derzeitigen Aufenthalt des Gesuchten erwarten

läßt oder dazu führen könnte, daß die gesuchte Person wegen des ausgeübten

Fahndungsdruckes die Aussichtslosigkeit einer weiteren Flucht einsieht und sich den

Behörden stellt.

 

Zu Frage 2)

 

Nein. Die Veröffentlichung vertraulicher Dokumente und Aktenteile aus den Bereichen der

Sicherheitsbehörden und des Bundesministeriums für Inneres in einer Wochenzeitschrift

oder in anderen Medien begründet keineswegs zwangsläufig den Verdacht des

Amtsmißbrauches oder der Verletzung des Amtsgeheimnisses durch Bedienstete aus dem

Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres, da derartige Schriftstücke und sonstige

Informationen, wie die Erfahrung zeigt, auf mannigfachen anderen Kanälen, zum Teil auch

ohne Verletzung strafgesetzlicher Bestimmungen, an die Medien gelangt sein können.

 

Überdies sind der zuständigen Anklagebehörde im selben Umfang und in derselben

Intensität wie dem Bundesministerium für Inneres die Veröffentlichungen der Massenmedien,

insbesondere der Zeitungen und Zeitschriften, zugänglich. Es muß daher davon

ausgegangen werden, daß die zuständige Staatsanwaltschaft bei Wahrnehmung von

Verdachtsgründen für die Begehung einer strafbaren Handlung sogleich die gebotenen

Verfolgungsschritte setzt.

 

Eine weitergehende Beantwortung ist mir aufgrund der lediglich pauschal erhobenen

Vorwürfe nicht möglich.

 

Zu Frage 3 und 4)

 

Die ausschließlich pauschal und ohne nähere Begründung aufgestellte Behauptung, daß

ständig und wiederholt der Amtsverschwiegenheit unterliegende vertrauliche Dokumente

durch Amtsmißbrauch aus dem Verantwortungsbereich des Bundesministeriums für Inneres

an die Öffentlichkeit gelangen, weise ich mit aller Entschiedenheit zurück.

 

Zu Frage 5 und 6)

 

Nein, im übrigen siehe Beantwortung zu Frage 1.

 

Zu Frage 7)

 

Nein. Siehe im übrigen die Beantwortung der Fragen 2, 3 und 4.