4939/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Reinhart GAUGG und Kollegen haben am 26.11.1998

unter der Nr. 5257/J eine Anfrage betreffend ,“Dienstzuteilung des Ehepaares Olt. Astrid

SCHRENK und Rev. Insp. Martin SCHRENK” an mich gerichtet, die folgenden Wortlaut

hat:

 

1. Wurde von Olt. Astrid SCHRENK und Rev. Insp. Martin SCHRENK ein Versetzungs -

    ansuchen gestellt? Wenn ja: Wann wurde es gestellt?

 

2. Erfolgte diese Versetzung mit Ihrem Wissen?

 

3. Wann und wie wurden Sie darüber informiert?

 

4. Gibt es in der Versetzungsliste, die im Bundesministerium für Inneres geführt wird, eine

    Reihung in Bezug auf die Versetzungen? Wenn ja: Wurde im genannten Fall dieser

    Reihung entsprochen?

 

5. Wenn dieser Reihung nicht entsprochen wurde: Aus welchen Gründen wurde dem im

    genannten Fall nicht entsprochen?

 

6. Ist es richtig, daß Rev. Insp. Martin SCHRENK kein gebürtiger Kärntner ist und bis zu

    seiner Zuteilung nach Klagenfurt auch keinen Wohnsitz in Kärnten hatte?

 

7. Wie lange soll diese Dienstzuteilung der beiden Sicherheitswachebeamten aufrecht -

    erhalten werden?

 

8. Wieviel kostet diese vom Personalstand her unnötige Zuteilung über die anfallenden

    Zuteilungsgebühren den Steuerzahler?

 

9. Warum wurden Polizeibeamte und - beamtinnen mit wesentlich besseren Versetzungs -

    Voraussetzungen nicht ebenfalls zugeteilt beziehungsweise versetzt?

 

10. Wann wurde die Personalvertretung über diese Zuteilung informiert?

 

11. Wenn die Personalvertretung erst nach der Zuteilung informiert wurde: Warum erfolgte

      diese Information erst zu so spätem Zeitpunkt?

12.Warum wurde die E/1- Beamtin Olt. SCHRENK der Bundespolizeidirektion Klagenfurt

     zugeteilt, obwohl keine E/1 - Planstelle im Bereich der Sicherheitswache Klagenfurt frei

     war und in absehbarer Zeit dort auch keine Planstelle frei werden soll?

 

13.Wie erklären Sie es der Bevölkerung, daß in Wachzimmern der Personalstand -  mit

     unmittelbaren Auswirkungen auf die Sicherheit der Bevölkerung -  reduziert wird,

     während gleichzeitig im Innendienst auf E/1 - Ebene der Personalstand erhöht wird?

 

14.Wie konnte es dazu kommen, daß von Beamten in Ihrem Ministerium eigenmächtige

     Handlungen gesetzt wurden, welche offensichtlich die Gleichbehandlung von Polizei -

     beamten und - beamtinnen verletzt haben?

15. Welche Schritte werden Sie gegen diese Beamten in Ihrem Ministerium einleiten?

      Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

  

Zu Frage 1:

 

Oblt. Astrid SCHRENK suchte mit Schreiben vom 9.9.1998 um Dienstzuteilung bzw.

Versetzung zur Bundespolizeidirektion Klagenfurt an. RevInsp Martin SCHRENK ersuchte

mit Antrag vom 8.9.1998 um Versetzung zu dieser Behörde.

 

Zu den Fragen 2 und 3:

 

Ich wurde über die Personalmaßnahmen zeitgerecht informiert.

 

Zu den Fragen 4 und 5:

 

Bei der zuständigen Fachabteilung werden lediglich die dort einlangenden Versetzungs -

ansuchen evident gehalten. Da es sich bei den in Rede stehenden Zuweisungen nicht um

Versetzungen gemäß § 38 des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979, sondern um Dienst  -

zuteilungen im Sinne des § 39 leg. cit. handelte, war auf die in Evidenz genommenen

Versetzungsgesuche nicht Bedacht zu nehmen.

 

Zu Frage 6:

 

Ja.

 

Zu Frage 7:

 

Die Dienstzuteilungen werden so lange fortdauern, als dienstliche Gründe dies erfordern.

Zu Frage 8:

 

Durch die - wie sich aus der Beantwortung der Frage 9 ergibt - sachlich begründete

Dienstzuteilung fielen bis einschließlich Dezember 1998 Zuteilungsgebühren in der Höhe

von S 27.811,40 an.

 

Zu den Fragen 9 und 12:

 

Im Zusammenhang mit dem in Klagenfurt Anfang Oktober 1998 im Rahmen der EU -

Präsidentschaft Österreichs anberaumten “Informellen Ministerrat für Industrie, Forschung

und Technologie” und der für den selben Zeitraum angesetzten ,,Ulrichsbergfeiern” er -

suchte die Bundespolizeidirektion Klagenfurt um Dienstzuteilung eines Beamten der Ver -

wendungsgruppe E 1, weil ein im Personalstand dieser Behörde stehender E 1 - Beamter

wegen einer schweren Erkrankung ua. für die Bewältigung der mit den erwähnten Er -

eignissen verbundenen sensiblen und spezifischen Aufgabenstellungen nicht zur Verfü -

gung stand. Von den für eine Dienstzuteilung in Betracht zu ziehenden Bediensteten

erwies sich Oblt. Astrid SCHRENK als die fachlich qualifizierteste Beamtin. Da wichtige

dienstliche Gründe die gegenständliche Personalmaßnahme erforderten, war der

Dienstgeber in Beachtung der ihm generell obliegenden Fürsorgepflicht verhalten, zwecks

Vermeidung einer allenfalls aus dem Dienststellenwechsel der Oblt. Astrid SCHRENK

resultierenden nachhaltigen Beeinträchtigung der ehelichen Gemeinschaft auch deren

Gatten RevInsp Martin SCHRENK zur Bundespolizeidirektion Klagenfurt zuzuteilen. Dies

umso mehr, als gemäß § 90 ABGB die Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen

Lebensgemeinschaft - insbesondere zum gemeinsamen Wohnen - verpflichtet sind. Im

übrigen hängt die Zulässigkeit einer Dienstzuteilung allgemein nicht davon ab, ob im Be -

reich jener Behörde, der ein Beamter zugewiesen werden soll, eine freie Planstelle zur

Verfügung steht.

 

Zu den Fragen 10 und 11:

 

Die Zuteilungsverfügungen wurden am 9.9.1998 nachrichtlich dem Zentralausschuss für

die Bediensteten des Sicherheitswachedienstes beim Bundesministerum für Inneres zur

Kenntnis gebracht.

 

Zu Frage 13:

 

Ungeachtet des Umstandes, dass E 1 - Beamte nicht nur im lnnendienst verwendet

werden, sondern auch exekutiven Aussendienst zu versehen haben, ist zwecks Optimie -

rung der Funktionsfähigkeit des Sicherheitswachekorps ua. auch für einen entsprechen -

den Führungskräfteeinsatz Sorge zu tragen.

Zu den Fragen 14 und 15:

 

Durch die Dienstzuteilung der Oblt. Astrid SCHRENK wurden andere Bedienstete in ihren

Rechten nicht verkürzt, zumal die einschlägigen Rechtsnormen keinen subjektiven

Rechtsanspruch auf Versetzung bzw. Zuteilung zu einer anderen Dienststelle einräumen.

Davon abgesehen erforderten es die einzelnen Bestimmungen und Vorgaben des Frauen -

förderungsplans des Bundesministeriums für Inneres, die Beamtin allfälligen weiteren

Mitbewerbern vorzuziehen. Unter diesen Gesichtspunkten kann von einem eigenmäch -

tigen Vorgehen seitens der Beamten der zuständigen Fachabteilung keine Rede sein,

weshalb auch keine Veranlassung zur Ergreifung von Maßnahmen besteht.