4940/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dkfm. DDr. Friedrich König und Kollegen vom
26. November 1998, Nr. 5237/J, betreffend erhöhte Überweisungsgebühren bei
Auslandsüberweisungen, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1., 2. und 6.:
Die Festlegung von Gebühren, auch der Gebührenhöhe für Auslandsüberweisungen fällt in
die autonome Gestion des jeweiligen Bankinstituts. Auch die gemeinschaftsrechtlichen
Bestimmungen betreffend die Einführung des Euro enthalten keine verbindlichen
Regelungen über die Höhe der Gebühren für Bankdienstleistungen.
Die Wirtschaftskammer hat diesbezüglich in einer Stellungnahme im wesentlichen folgendes
mitgeteilt:
"Durch die Euro - Einführung wird der Euro zwar zur österreichischen Währung, die Zahlung
ins bzw. vom Ausland bleibt aber eine grenzüberschreitende und somit eine Auslands -
zahlung. Die Komplexität der Abwicklung von Auslandsüberweisungen spiegelt sich nicht
zuletzt auch wegen der erforderlichen OeNB - Meldepflicht - gegenüber Inlandszahlungen - im
deutlich höheren Aufwand für Bearbeitung, Abwicklungssysteme und Durchführung sowie
den daraus resultierenden Kosten wider. Das hängt vor allem auch damit zusammen, daß
weiterhin unterschiedliche Normen, z.B. unterschiedliche Bankleitzahlensysteme, Belege,
Kontonummernsysteme, differierende Datennormen für das jeweilige Inland, aber auch
unterschiedliche Rechtsordnungen
existieren.
Weitere Ursachen für die höheren Preise sind auch das vergleichsweise geringere Volumina
der grenzüberschreitenden Zahlungen, für die eine entsprechende Infrastruktur vorhanden
sein muß und die manuelle Nachbearbeitung.
Mit diesbezüglichen Bestrebungen zur Vereinheitlichung innerhalb der Europäischen
Gemeinschaft wird eine wichtige Voraussetzung auf dem Weg zu einem kostengünstigeren
grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr gegeben sein.
Durch den Entfall der Kursspanne sowie durch den verschärften Wettbewerb werden sich für
die Kunden der Kreditinstitute mit der Einführung der gemeinsamen Währung jedoch jeden -
falls verbilligende Effekte ergeben; überdies arbeiten die Kreditinstitute an einer Effizienz -
und Automatisierungssteigerung im Auslandzahlungsverkehr.”
Zu 3.:
Auch nach dem 1.1.1999 ist es erforderlich, durch die Oesterreichische Nationalbank
devisenstatistische Meldungen betreffend Transaktionen zwischen Österreich und den
anderen Teilnehmerstaaten der Währungsunion sowie den anderen EU - Mitgliedstaaten ein -
zuholen. Diese Notwendigkeit ergibt sich
1. aus der Verpflichtung Österreichs gegenüber der Europäischen Kommission/Statistisches
Amt der EG, die Außenverflechtung der österreichischen Volkswirtschaft gegenüber
Drittländern darzustellen;
2. aus der Verordnung (EG) Nr.2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 (zur Europäischen
Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung), da diese Transaktionsdaten zur Berechnung von
volkswirtschaftlichen Größen, wie BIP und BSP, benötigt werden;
3. aus der Anforderung der Europäischen Zentralbank, in bestimmten Bereichen des
Kapitalverkehrs (Portfolio - und Direktinvestitionen) auch Transaktionen zwischen den
Mitgliedstaaten der WWU zu melden und
4. aus den Anforderungen, die sich aus der Mitgliedschaft beim IWF und der OECD
ergeben.
Zu 4.:
Jeder EU - Mitgliedstaat hat für Zwecke der Erstellung der Zahlungsbilanz ein Erhebungs -
system in Verwendung, das die Erhebung der in Rede stehenden Daten sicherstellt. Die in
Frage 3 genannten Verpflichtungen sind für die anderen EU-Mitgliedstaaten ebenso gültig
wie für Österreich.
Zu 5.:
Die Meldegrenze für Banküberweisungen liegt in Österreich bei 70.000S (ab dem 1.1.1999
bei 5.500 Euro). Mit dieser Betragsgrenze befindet sich Österreich im Vergleich zu den
anderen EU - Mitgliedstaaten im Mittelfeld.