4940/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dkfm. DDr. Friedrich König und Kollegen vom

26. November 1998, Nr. 5237/J, betreffend erhöhte Überweisungsgebühren bei

Auslandsüberweisungen, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1., 2. und 6.:

 

Die Festlegung von Gebühren, auch der Gebührenhöhe für Auslandsüberweisungen fällt in

die autonome Gestion des jeweiligen Bankinstituts. Auch die gemeinschaftsrechtlichen

Bestimmungen betreffend die Einführung des Euro enthalten keine verbindlichen

Regelungen über die Höhe der Gebühren für Bankdienstleistungen.

Die Wirtschaftskammer hat diesbezüglich in einer Stellungnahme im wesentlichen folgendes

mitgeteilt:

 

"Durch die Euro - Einführung wird der Euro zwar zur österreichischen Währung, die Zahlung

ins bzw. vom Ausland bleibt aber eine grenzüberschreitende und somit eine Auslands -

zahlung. Die Komplexität der Abwicklung von Auslandsüberweisungen spiegelt sich nicht

zuletzt auch wegen der erforderlichen OeNB - Meldepflicht - gegenüber Inlandszahlungen - im

deutlich höheren Aufwand für Bearbeitung, Abwicklungssysteme und Durchführung sowie

den daraus resultierenden Kosten wider. Das hängt vor allem auch damit zusammen, daß

weiterhin unterschiedliche Normen, z.B. unterschiedliche Bankleitzahlensysteme, Belege,

Kontonummernsysteme, differierende Datennormen für das jeweilige Inland, aber auch

unterschiedliche Rechtsordnungen existieren.

Weitere Ursachen für die höheren Preise sind auch das vergleichsweise geringere Volumina

der grenzüberschreitenden Zahlungen, für die eine entsprechende Infrastruktur vorhanden

sein muß und die manuelle Nachbearbeitung.

 

Mit diesbezüglichen Bestrebungen zur Vereinheitlichung innerhalb der Europäischen

Gemeinschaft wird eine wichtige Voraussetzung auf dem Weg zu einem kostengünstigeren

grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr gegeben sein.

 

Durch den Entfall der Kursspanne sowie durch den verschärften Wettbewerb werden sich für

die Kunden der Kreditinstitute mit der Einführung der gemeinsamen Währung jedoch jeden -

falls verbilligende Effekte ergeben; überdies arbeiten die Kreditinstitute an einer Effizienz -

und Automatisierungssteigerung im Auslandzahlungsverkehr.”

 

Zu 3.:

 

Auch nach dem 1.1.1999 ist es erforderlich, durch die Oesterreichische Nationalbank

devisenstatistische Meldungen betreffend Transaktionen zwischen Österreich und den

anderen Teilnehmerstaaten der Währungsunion sowie den anderen EU - Mitgliedstaaten ein -

zuholen. Diese Notwendigkeit ergibt sich

1. aus der Verpflichtung Österreichs gegenüber der Europäischen Kommission/Statistisches

    Amt der EG, die Außenverflechtung der österreichischen Volkswirtschaft gegenüber

    Drittländern darzustellen;

2. aus der Verordnung (EG) Nr.2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 (zur Europäischen

    Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung), da diese Transaktionsdaten zur Berechnung von

    volkswirtschaftlichen Größen, wie BIP und BSP, benötigt werden;

3. aus der Anforderung der Europäischen Zentralbank, in bestimmten Bereichen des

    Kapitalverkehrs (Portfolio - und Direktinvestitionen) auch Transaktionen zwischen den

    Mitgliedstaaten der WWU zu melden und

4. aus den Anforderungen, die sich aus der Mitgliedschaft beim IWF und der OECD

    ergeben.

 

Zu 4.:

 

Jeder EU - Mitgliedstaat hat für Zwecke der Erstellung der Zahlungsbilanz ein Erhebungs -

system in Verwendung, das die Erhebung der in Rede stehenden Daten sicherstellt. Die in

Frage 3 genannten Verpflichtungen sind für die anderen EU-Mitgliedstaaten ebenso gültig

wie für Österreich.

Zu 5.:

 

Die Meldegrenze für Banküberweisungen liegt in Österreich bei 70.000S (ab dem 1.1.1999

bei 5.500 Euro). Mit dieser Betragsgrenze befindet sich Österreich im Vergleich zu den

anderen EU - Mitgliedstaaten im Mittelfeld.