4946/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 5258/J der Abgeordneten Reinhart Gaugg und Genossen vom
26. November 1998, betreffend Schwemmlandeigentum am Wörthersee, beehre ich mich
folgendes mitzuteilen:
Die Angelegenheiten des öffentlichen Wassergutes fallen in die Zuständigkeit des Herrn
Bundesministers für Land - und Forstwirtschaft. Dessen Ressort ist auch Auftraggeber der
Finanzprokuratur für deren Vertretungstätigkeiten in vor Gericht ausgetragenen
Seeuferstreitigkeiten. Lediglich insoweit eine Verfügung über unbewegliches
Bundesvermögen erfolgt, also etwa zur Zustimmung in Vergleichen in derartigen
Gerichtsverfahren, ist die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen gegeben. Die
Beantwortung der Anfrage fällt daher nur insoweit in die Kompetenz meines Ressorts. Ich
ersuche um Verständnis, daß es mir aus diesem Grund nicht möglich ist, die Fragen 1, 4,6,
7,10,15,18,19 und 24 inhaltlich zu beantworten.
Ganz allgemein darf ich aber festhalten, daß aufgrund einer Stellungnahme der
Finanzprokuratur eine Reihe der der Anfrage zugrundeliegenden Prämissen unrichtig ist,
worauf ich im folgenden kurz eingehen möchte:
So sind derzeit noch ca. 45 Gerichtsverfahren um strittige Seeuferflächen am Wörther - ,
Ossiacher - und Millstättersee (etwa 30 Verfahren davon betreffen Rechtsstreite, welche
nicht der Bund sondern Seeuferanrainer gegen den Bund eingeleitet haben) anhängig.
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 5258/J der Abgeordneten Reinhart Gaugg und Genossen vom
26. November 1998, betreffend Schwemmlandeigentum am Wörthersee, beehre ich mich
folgendes mitzuteilen:
Die Angelegenheiten des öffentlichen Wassergutes fallen in die Zuständigkeit des Herrn
Bundesministers für Land - und Forstwirtschaft. Dessen Ressort ist auch Auftraggeber der
Finanzprokuratur für deren Vertretungstätigkeiten in vor Gericht ausgetragenen
Seeuferstreitigkeiten. Lediglich insoweit eine Verfügung über unbewegliches
Bundesvermögen erfolgt, also etwa zur Zustimmung in Vergleichen in derartigen
Gerichtsverfahren, ist die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen gegeben. Die
Beantwortung der Anfrage fällt daher nur insoweit in die Kompetenz meines Ressorts. Ich
ersuche um Verständnis, daß es mir aus diesem Grund nicht möglich ist, die Fragen 1, 4, 6,
7, 10, 15, 18, 19 und 24 inhaltlich zu beantworten.
Ganz allgemein darf ich aber festhalten, daß aufgrund einer Stellungnahme der
Finanzprokuratur eine Reihe der der Anfrage zugrundeliegenden Prämissen unrichtig ist,
worauf ich im folgenden kurz eingehen möchte:
So sind derzeit noch ca. 45 Gerichtsverfahren um strittige Seeuferflächen am Wörther - ,
Ossiacher - und Millstättersee (etwa 30 Verfahren davon betreffen Rechtsstreite, welche
nicht der Bund sondern Seeuferanrainer
gegen den Bund eingeleitet haben) anhängig.
Unrichtig ist auch, daß die Klagen “auf der Voraussetzung von Verlandungen bzw.
entstandenem Schwemmland beruhten.” Nach dem Prozeßstandpunkt des Bundes liegen
vielmehr in den meisten Fällen Aufschüttungen vor, ohne daß sich darunter Schwemmland
befände.
Es liegt im Wesen privatrechtlicher Auseinandersetzungen nicht nur zwischen
Privatpersonen, sondern auch zwischen Privatpersonen und dem Bund, daß derjenige, der
ein nicht zugestandenes Recht behauptet, dieses eben nur im Klagsweg und nicht anders
durchzusetzen vermag. In diesem Zusammenhang von Einschüchterungsversuchen oder
politischen Einflußnahmen gegen Staatsbürger zu sprechen, ist verfehlt, desgleichen die
Fragestellung, ob und inwieweit die Finanzprokuratur zugunsten politischer Zwecke
instrumentalisiert wird.
Weiters hat die Finanzprokuratur mitgeteilt, daß sie in den letzten Jahren in zumindest 5 bis
10 Fällen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft bzw. dem
Landeshauptmann als Verwalter des öffentlichen Wassergutes ausdrücklich abgeraten hat,
Eigentumsfeststellungsklagen einzubringen, weil keine entsprechende Aussicht auf Erfolg
bestand. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ist dieser Empfehlung
gefolgt. In keinem einzigen Fall mußte jedenfalls der in § 1 Abs. 1 ProkV, StGB. 183/48, für
Fälle der Nichteinigkeit zwischen Auftraggeber und Finanzprokuratur ausdrücklich
vorgesehene Bericht an das Bundesministerium für Finanzen erstattet werden.
Vor diesem Hintergrund ist zu den einzelnen Punkten der Anfrage nach Maßgabe der
Zuständigkeit meines Ressorts folgendes auszuführen:
Zu 2.:
Schwemmland, das Erholungszwecken (privat oder gewerblich) dient, ist aus
bewertungsrechtlicher Sicht dem Grundvermögen zuzuordnen und dem Eigentümer
(Republik Österreich oder Privateigentümer) zuzurechnen. Da für die Einheitsbewertung des
Grundverrnögens gemäß § 23 Bewertungsgesetz (BewG) die Wertverhältnisse vom
Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1973 zugrunde zu legen sind, erhöht sich, soferne die
Wertfortschreibungsgrenzen im § 21 BewG überschritten werden, die
Bemessungsgrundlage für die von den Gemeinden zu erhebende Grundsteuer in jenem
Ausmaß, in dem der Flächenzuwachs erfolgte. Die seit 25 Jahren zugrundeliegenden
Bodenwerte betragen für den Wörthersee je nach örtlicher Lage zwischen 500,- S/m²
(Schiefling) und 1.400,- S/m² (Velden)
und sind daher ohne Rücksicht auf allfällige
Veräußerungen oder Verpachtungen nach wie vor als Bemessungsgrundlage für die
Grundsteuer zugrunde zu legen.
Außerdem möchte ich noch darauf hinweisen, daß infolge der “Aufstockung” durch Flächen,
die bisher katastermäßig zum öffentlichen Wassergut gehört haben, an denen aber die
Anrainer Eigentum etwa infolge Ersitzung behaupten, ja nur jene
Steuerbemessungsgrundlage bzw. jener Zustand hergestellt wird, wie er bereits seit
Jahrzehnten bestehen hätte müssen, wenn die Eigentümerschaft der Anrainer bereits bisher
steuerlich berücksichtigt worden wäre. Praktisch alle Verfahrensgegner des Bundes
behaupten zwar im Gerichtsverfahren, Eigentümer der strittigen Flächen zu sein, haben
deren Ausmaß offenbar aber nie in ihren Erklärungen zur Grundsteuerbemessung
angegeben und daher auch nie in vollem Ausmaß Grundsteuer entrichtet.
Zu 3.:
Da erst ca. 20 v.H. des Seeuferlaufes neu vermessen wurden, läßt sich die Anzahl der
betroffenen Steuerpflichtigen derzeit nicht quantifizieren.
Zu 5.:
Die sogenannten “Zonenwerte” wurden bereits 1991 von der Bewertungsabteilung im
Bundesministerium für Finanzen für Zwecke der Durchführung der “Ringtäusche” ermittelt.
Diese seit 1991 unverändert belassenen Tauschwertansätze sind für die Gerichtsverfahren
nicht bindend, sie stellen aber eine Orientierungshilfe dar. Vor allem sollte sichergestellt
sein, daß Verfahrensgegner nicht besser gestellt werden als Ringtauschpartner.
Bei der Wertermittlung für die Ringtäusche wurde bewußt von der sonst üblichen, alle
wertbildenden Faktoren (z.B. Widmung) berücksichtigenden Einzelbewertung abgegangen.
Eine derartige Vielzahl von Täuschen wäre mit Einzelbewertungen nicht effizient
durchführbar.
Der Wörthersee ist wertmäßig zu unterschiedlich, um diesen - im Gegensatz zu anderen
Kärntner Seen - mit nur einem Zonenwert zu erfassen. Es wurden daher drei von der Lage
abhängige Wertzonen (Klagenfurter und Veldner Bucht, Nordufer und Südufer) gebildet.
Die schon auf das Jahr 1991 zurückgehende Bewertung erfolgte in Anlehnung an die für
Seeufergrundstücke bezahlten Kaufpreise. Die einzelnen Zonenwerte orientieren sich nicht
nach Spitzenpreisen, sondern liegen im
unteren Bereich des Wertrahmens. Die Wertzonen
wurden daher keinesfalls willkürlich festgelegt und sind auch, wie oben erläutert, leicht
nachvollziehbar.
Seeufergrundstücke sind eigene Wirtschaftsgüter mit einem eigenen Markt. Sie sind nicht
mit Baugrundstücken vergleichbar. Auch hat sich die Bewertung an den
Marktgegebenheiten zu orientieren, und nicht nach den finanziellen Möglichkeiten der
Betroffenen.
Zu 8.:
Wie die Finanzprokuratur mitteilt, gründet sie die Erwartung von Prozeßerfolgen auf die
Kenntnis des Sachverhalts im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der bisherigen
Erfahrungen in jenen Fällen, in denen der Rechtsstandpunkt des Bundes durch Urteil oder
Vergleich durchgesetzt werden konnte.
Zu 9.:
Laut Stellungnahme der Finanzprokuratur gibt es seit dem Jahr 1992 genauere Übersichten,
aus denen sich die Zahlen der geführten Seeuferprozesse ohne größere Schwierigkeiten
ersehen läßt. Seit damals wurden 40 streitige Verfahren - aufgrund von Klagen, die teils
durch die Anrainer, teils durch den Bund eingebracht wurden - beendet. In 8 Fällen hat der
Bund obsiegt, in 3 Fällen hat er zur Hälfte oder überwiegend obsiegt. In 3 weiteren Fällen
haben die Anrainer die Klagen zurückgezogen. In 25 Fällen kam es zu Vergleichen, die
einem überwiegenden Obsiegen des Bundes entsprachen. In keinem einzigen Fall ist der
Bund letztlich durch eine Gerichtsentscheidung unterlegen, lediglich ein Fall wurde
verglichen.
Bei den Grenzfestsetzungsverfahren hat der Bund in 5 Fällen obsiegt, in 8 Fällen ist er zwar
unterlegen, hat diese später aber aufgrund einer Klage zumindest im Vergleichsweg für sich
entscheiden können; zum Teil sind die Verfahren noch offen. In 3 Fällen wurde der Antrag
zurückgezogen, 15 Fälle wurden für den Bund günstig verglichen.
An Kosten, die der Gegenseite zu ersetzen waren, mußten aufgrund des obzitierten negativ
verglichenen Falles insgesamt lediglich ca. 15.000,- S aufgebracht werden. Dagegen
betrugen die Prozeßkosteneinnahmen der Finanzprokuratur aus diesen Fällen ca.
1,6 Mio. S. Daraus ergibt sich, daß mit Ausnahme des einen Falles auch alle
Gerichtsgebühren von der Gegenseite (und zwar zusätzlich zu den 1,6 Mio. 5) zu tragen
waren.
Zu 11.,12.,13.,14.und 16.:
Zu diesen Fragen muß auf die Regelungen des Prokuraturgesetzes, StGBl 172/1945,
verwiesen werden, wonach es nicht zur Aufgabe der Finanzprokuratur gehört, im Falle eines
ihr erteilten Vertretungsauftrages die in der Anfrage erwähnten Aspekte zu berücksichtigen
oder Schätzungen darüber anzustellen, ob der jeweilige Prozeßgegner die geschuldeten
Leistungen auch aufbringen kann oder nicht.
Aus den durch die Finanzprokuratur geführten Verfahren in Seeuferstreitigkeiten resultiert
außerdem unmittelbar lediglich die Feststellung, wer an strittigen Flächen Eigentümer ist
sowie eine Kostenersatzverpflichtung. Insbesondere ergibt sich daraus nicht die
Verpflichtung, die betreffenden Flächen zu erwerben. Das Bundesministerium für Finanzen,
das für Genehmigungen von Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen zuständig
ist, ist vielmehr an der Erhaltung seeufernaher Flächen für den Bund interessiert und gibt
daher einer Inbestandnahme den Vorzug vor einer Veräußerung. Im übrigen ist es in diesem
Zusammenhang aufgrund der gegebenen Rechtslage nicht möglich, nicht nur die
fiskalischen, sondern auch darüber hinausgehende wirtschaftliche Folgen abzuschätzen,
weil die Berücksichtigung persönlicher, wirtschaftlicher und/oder sozialer Gesichtspunkte bei
der Bemessung von Preisen für Grundstücke jeglicher Art auch durch die geltenden
haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch § 64 Bundeshaushaltsgesetz (BHG),
dezidiert ausgeschlossen wird.
Dies gilt nicht nur für Gastgewerbebetriebe, sondern für alle betroffenen Anrainer von
Seeufergrundstücken.
Zu 17. und 20.:
Bei der Einbringung von Klagen, im Auftrag welchen Ressorts auch immer, sind gemäß
Art. 18 B - VG die bestehenden Gesetze der Republik, insbesondere das verfassungsmäßige
Legalitätsprinzip und das Bundeshaushaltsgesetz zu beachten. Nicht unerwähnt lassen
möchte ich auch eine Empfehlung des Finanzausschusses des Nationalrates,
Seeuferflächen für Zwecke der Erholung allgemein zugänglich zu machen und die wenigen
verbliebenen, hiezu geeigneten Grundstücke im Eigentum der Republik Österreich zu
erhalten. Das demgegenüber ins Treffen geführte “Gerechtigkeitsempfinden von
Staatsbürgern” ist derart heterogen, daß es als genereller Entscheidungsparameter im
Verhältnis zum Legalitätsgebot nicht in Betracht kommt. Es liegt in der Natur der Sache, daß
in Rechtsstreitigkeiten der Standpunkt der jeweiligen Gegenpartei als ungerecht empfunden
wird. Das Gerechtigkeitsempfinden der Mehrheit der Staatsbürger wird mit dem der
unmittelbar Betroffenen nur in den
seltensten Fällen übereinstimmen. Daß aber auch das
Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft und in seinem Auftrag die Finanzprokuratur -
bemüht sind, die Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen, zeigt die große
Zahl der in Streitigkeiten im öffentlichen Wassergut abgeschlossenen Vergleiche.
Zu 21.:
Für den der Republik Österreich allenfalls entstandenen Schaden durch Prozeßverluste
haften die zuständigen Organe insbesondere nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz,
soferne dessen Tatbestände erfüllt werden.
Zu 22.:
Die statistische Erfassung der Kostenersatzverpflichtungen in einer Gesamtsumme
erscheint mir nicht erforderlich. Jeder Auftraggeber der Finanzprokuratur hat einen
laufenden Überblick über die jeweils in seinem Bereich gewonnenen, verglichenen und
verlorenen Prozesse und die dabei angefallenen, aus dem Spruch der Gerichtsentscheidung
ersichtlichen Prozeßkosten. Darüber hinaus ist aus dem jährlich von der Finanzprokuratur
erstatteten Tätigkeitsbericht eine Übersicht über den Ausgang der in einem Jahr
abgeschlossenen Aktiv - und Passivprozesse des Bundes ersichtlich. Sollte im Einzelfall eine
“Fehlleistung von Verantwortlichen” festzustellen sein und eine Regreßnahme des Bundes in
Aussicht genommen werden, sind die monetären Auswirkungen jeweils ohne
Schwierigkeiten zu ermitteln.
Zu 23.:
Aus der Sicht des Bundesministeriums für Finanzen hat die Befreiung des Bundes von
Gerichtsgebühren (wie übrigens auch von verschiedenen sonstigen Gebühren, Steuern und
Abgaben) den Sinn, überflüssigen Verwaltungs - und Personalaufwand zu vermeiden, der
dadurch entsteht, daß das Finanzministerium den anderen Ressorts Budgetmittel zur
Bestreitung von Gerichtsgebühren zur Verfügung zu stellen hätte, welche das
Bundesministerium für Justiz vereinnahmt. Der Gesetzgeber hat diesen Erwägungen
Vorrang vor dem Grundsatz größerer Kostenwahrheit gegeben. Ein allfälliger Vorschlag zur
Änderung dieser Gesetzeslage fällt in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für
Justiz.