4946/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage Nr. 5258/J der Abgeordneten Reinhart Gaugg und Genossen vom

26. November 1998, betreffend Schwemmlandeigentum am Wörthersee, beehre ich mich

folgendes mitzuteilen:

 

Die Angelegenheiten des öffentlichen Wassergutes fallen in die Zuständigkeit des Herrn

Bundesministers für Land - und Forstwirtschaft. Dessen Ressort ist auch Auftraggeber der

Finanzprokuratur für deren Vertretungstätigkeiten in vor Gericht ausgetragenen

Seeuferstreitigkeiten. Lediglich insoweit eine Verfügung über unbewegliches

Bundesvermögen erfolgt, also etwa zur Zustimmung in Vergleichen in derartigen

Gerichtsverfahren, ist die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen gegeben. Die

Beantwortung der Anfrage fällt daher nur insoweit in die Kompetenz meines Ressorts. Ich

ersuche um Verständnis, daß es mir aus diesem Grund nicht möglich ist, die Fragen 1, 4,6,

7,10,15,18,19 und 24 inhaltlich zu beantworten.

 

Ganz allgemein darf ich aber festhalten, daß aufgrund einer Stellungnahme der

Finanzprokuratur eine Reihe der der Anfrage zugrundeliegenden Prämissen unrichtig ist,

worauf ich im folgenden kurz eingehen möchte:

 

So sind derzeit noch ca. 45 Gerichtsverfahren um strittige Seeuferflächen am Wörther - ,

Ossiacher - und Millstättersee (etwa 30 Verfahren davon betreffen Rechtsstreite, welche

nicht der Bund sondern Seeuferanrainer gegen den Bund eingeleitet haben) anhängig.

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage Nr. 5258/J der Abgeordneten Reinhart Gaugg und Genossen vom

26. November 1998, betreffend Schwemmlandeigentum am Wörthersee, beehre ich mich

folgendes mitzuteilen:

 

Die Angelegenheiten des öffentlichen Wassergutes fallen in die Zuständigkeit des Herrn

Bundesministers für Land - und Forstwirtschaft. Dessen Ressort ist auch Auftraggeber der

Finanzprokuratur für deren Vertretungstätigkeiten in vor Gericht ausgetragenen

Seeuferstreitigkeiten. Lediglich insoweit eine Verfügung über unbewegliches

Bundesvermögen erfolgt, also etwa zur Zustimmung in Vergleichen in derartigen

Gerichtsverfahren, ist die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen gegeben. Die

Beantwortung der Anfrage fällt daher nur insoweit in die Kompetenz meines Ressorts. Ich

ersuche um Verständnis, daß es mir aus diesem Grund nicht möglich ist, die Fragen 1, 4, 6,

7, 10, 15, 18, 19 und 24 inhaltlich zu beantworten.

 

Ganz allgemein darf ich aber festhalten, daß aufgrund einer Stellungnahme der

Finanzprokuratur eine Reihe der der Anfrage zugrundeliegenden Prämissen unrichtig ist,

worauf ich im folgenden kurz eingehen möchte:

 

So sind derzeit noch ca. 45 Gerichtsverfahren um strittige Seeuferflächen am Wörther - ,

Ossiacher - und Millstättersee (etwa 30 Verfahren davon betreffen Rechtsstreite, welche

nicht der Bund sondern Seeuferanrainer gegen den Bund eingeleitet haben) anhängig.

Unrichtig ist auch, daß die Klagen “auf der Voraussetzung von Verlandungen bzw.

entstandenem Schwemmland beruhten.” Nach dem Prozeßstandpunkt des Bundes liegen

vielmehr in den meisten Fällen Aufschüttungen vor, ohne daß sich darunter Schwemmland

befände.

 

Es liegt im Wesen privatrechtlicher Auseinandersetzungen nicht nur zwischen

Privatpersonen, sondern auch zwischen Privatpersonen und dem Bund, daß derjenige, der

ein nicht zugestandenes Recht behauptet, dieses eben nur im Klagsweg und nicht anders

durchzusetzen vermag. In diesem Zusammenhang von Einschüchterungsversuchen oder

politischen Einflußnahmen gegen Staatsbürger zu sprechen, ist verfehlt, desgleichen die

Fragestellung, ob und inwieweit die Finanzprokuratur zugunsten politischer Zwecke

instrumentalisiert wird.

 

Weiters hat die Finanzprokuratur mitgeteilt, daß sie in den letzten Jahren in zumindest 5 bis

10 Fällen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft bzw. dem

Landeshauptmann als Verwalter des öffentlichen Wassergutes ausdrücklich abgeraten hat,

Eigentumsfeststellungsklagen einzubringen, weil keine entsprechende Aussicht auf Erfolg

bestand. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ist dieser Empfehlung

gefolgt. In keinem einzigen Fall mußte jedenfalls der in § 1 Abs. 1 ProkV, StGB. 183/48, für

Fälle der Nichteinigkeit zwischen Auftraggeber und Finanzprokuratur ausdrücklich

vorgesehene Bericht an das Bundesministerium für Finanzen erstattet werden.

 

Vor diesem Hintergrund ist zu den einzelnen Punkten der Anfrage nach Maßgabe der

Zuständigkeit meines Ressorts folgendes auszuführen:

 

Zu 2.:

 

Schwemmland, das Erholungszwecken (privat oder gewerblich) dient, ist aus

bewertungsrechtlicher Sicht dem Grundvermögen zuzuordnen und dem Eigentümer

(Republik Österreich oder Privateigentümer) zuzurechnen. Da für die Einheitsbewertung des

Grundverrnögens gemäß § 23 Bewertungsgesetz (BewG) die Wertverhältnisse vom

Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1973 zugrunde zu legen sind, erhöht sich, soferne die

Wertfortschreibungsgrenzen im § 21 BewG überschritten werden, die

Bemessungsgrundlage für die von den Gemeinden zu erhebende Grundsteuer in jenem

Ausmaß, in dem der Flächenzuwachs erfolgte. Die seit 25 Jahren zugrundeliegenden

Bodenwerte betragen für den Wörthersee je nach örtlicher Lage zwischen 500,- S/m²

(Schiefling) und 1.400,- S/m² (Velden) und sind daher ohne Rücksicht auf allfällige

Veräußerungen oder Verpachtungen nach wie vor als Bemessungsgrundlage für die

Grundsteuer zugrunde zu legen.

 

Außerdem möchte ich noch darauf hinweisen, daß infolge der “Aufstockung” durch Flächen,

die bisher katastermäßig zum öffentlichen Wassergut gehört haben, an denen aber die

Anrainer Eigentum etwa infolge Ersitzung behaupten, ja nur jene

Steuerbemessungsgrundlage bzw. jener Zustand hergestellt wird, wie er bereits seit

Jahrzehnten bestehen hätte müssen, wenn die Eigentümerschaft der Anrainer bereits bisher

steuerlich berücksichtigt worden wäre. Praktisch alle Verfahrensgegner des Bundes

behaupten zwar im Gerichtsverfahren, Eigentümer der strittigen Flächen zu sein, haben

deren Ausmaß offenbar aber nie in ihren Erklärungen zur Grundsteuerbemessung

angegeben und daher auch nie in vollem Ausmaß Grundsteuer entrichtet.

 

Zu 3.:

 

Da erst ca. 20 v.H. des Seeuferlaufes neu vermessen wurden, läßt sich die Anzahl der

betroffenen Steuerpflichtigen derzeit nicht quantifizieren.

 

Zu 5.:

 

Die sogenannten “Zonenwerte” wurden bereits 1991 von der Bewertungsabteilung im

Bundesministerium für Finanzen für Zwecke der Durchführung der “Ringtäusche” ermittelt.

Diese seit 1991 unverändert belassenen Tauschwertansätze sind für die Gerichtsverfahren

nicht bindend, sie stellen aber eine Orientierungshilfe dar. Vor allem sollte sichergestellt

sein, daß Verfahrensgegner nicht besser gestellt werden als Ringtauschpartner.

Bei der Wertermittlung für die Ringtäusche wurde bewußt von der sonst üblichen, alle

wertbildenden Faktoren (z.B. Widmung) berücksichtigenden Einzelbewertung abgegangen.

Eine derartige Vielzahl von Täuschen wäre mit Einzelbewertungen nicht effizient

durchführbar.

 

Der Wörthersee ist wertmäßig zu unterschiedlich, um diesen - im Gegensatz zu anderen

Kärntner Seen - mit nur einem Zonenwert zu erfassen. Es wurden daher drei von der Lage

abhängige Wertzonen (Klagenfurter und Veldner Bucht, Nordufer und Südufer) gebildet.

 

Die schon auf das Jahr 1991 zurückgehende Bewertung erfolgte in Anlehnung an die für

Seeufergrundstücke bezahlten Kaufpreise. Die einzelnen Zonenwerte orientieren sich nicht

nach Spitzenpreisen, sondern liegen im unteren Bereich des Wertrahmens. Die Wertzonen

wurden daher keinesfalls willkürlich festgelegt und sind auch, wie oben erläutert, leicht

nachvollziehbar.

 

Seeufergrundstücke sind eigene Wirtschaftsgüter mit einem eigenen Markt. Sie sind nicht

mit Baugrundstücken vergleichbar. Auch hat sich die Bewertung an den

Marktgegebenheiten zu orientieren, und nicht nach den finanziellen Möglichkeiten der

Betroffenen.

 

Zu 8.:

 

Wie die Finanzprokuratur mitteilt, gründet sie die Erwartung von Prozeßerfolgen auf die

Kenntnis des Sachverhalts im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der bisherigen

Erfahrungen in jenen Fällen, in denen der Rechtsstandpunkt des Bundes durch Urteil oder

Vergleich durchgesetzt werden konnte.

 

Zu 9.:

 

Laut Stellungnahme der Finanzprokuratur gibt es seit dem Jahr 1992 genauere Übersichten,

aus denen sich die Zahlen der geführten Seeuferprozesse ohne größere Schwierigkeiten

ersehen läßt. Seit damals wurden 40 streitige Verfahren - aufgrund von Klagen, die teils

durch die Anrainer, teils durch den Bund eingebracht wurden - beendet. In 8 Fällen hat der

Bund obsiegt, in 3 Fällen hat er zur Hälfte oder überwiegend obsiegt. In 3 weiteren Fällen

haben die Anrainer die Klagen zurückgezogen. In 25 Fällen kam es zu Vergleichen, die

einem überwiegenden Obsiegen des Bundes entsprachen. In keinem einzigen Fall ist der

Bund letztlich durch eine Gerichtsentscheidung unterlegen, lediglich ein Fall wurde

verglichen.

 

Bei den Grenzfestsetzungsverfahren hat der Bund in 5 Fällen obsiegt, in 8 Fällen ist er zwar

unterlegen, hat diese später aber aufgrund einer Klage zumindest im Vergleichsweg für sich

entscheiden können; zum Teil sind die Verfahren noch offen. In 3 Fällen wurde der Antrag

zurückgezogen, 15 Fälle wurden für den Bund günstig verglichen.

 

An Kosten, die der Gegenseite zu ersetzen waren, mußten aufgrund des obzitierten negativ

verglichenen Falles insgesamt lediglich ca. 15.000,- S aufgebracht werden. Dagegen

betrugen die Prozeßkosteneinnahmen der Finanzprokuratur aus diesen Fällen ca.

1,6 Mio. S. Daraus ergibt sich, daß mit Ausnahme des einen Falles auch alle

Gerichtsgebühren von der Gegenseite (und zwar zusätzlich zu den 1,6 Mio. 5) zu tragen

waren.

Zu 11.,12.,13.,14.und 16.:

 

Zu diesen Fragen muß auf die Regelungen des Prokuraturgesetzes, StGBl 172/1945,

verwiesen werden, wonach es nicht zur Aufgabe der Finanzprokuratur gehört, im Falle eines

ihr erteilten Vertretungsauftrages die in der Anfrage erwähnten Aspekte zu berücksichtigen

oder Schätzungen darüber anzustellen, ob der jeweilige Prozeßgegner die geschuldeten

Leistungen auch aufbringen kann oder nicht.

 

Aus den durch die Finanzprokuratur geführten Verfahren in Seeuferstreitigkeiten resultiert

außerdem unmittelbar lediglich die Feststellung, wer an strittigen Flächen Eigentümer ist

sowie eine Kostenersatzverpflichtung. Insbesondere ergibt sich daraus nicht die

Verpflichtung, die betreffenden Flächen zu erwerben. Das Bundesministerium für Finanzen,

das für Genehmigungen von Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen zuständig

ist, ist vielmehr an der Erhaltung seeufernaher Flächen für den Bund interessiert und gibt

daher einer Inbestandnahme den Vorzug vor einer Veräußerung. Im übrigen ist es in diesem

Zusammenhang aufgrund der gegebenen Rechtslage nicht möglich, nicht nur die

fiskalischen, sondern auch darüber hinausgehende wirtschaftliche Folgen abzuschätzen,

weil die Berücksichtigung persönlicher, wirtschaftlicher und/oder sozialer Gesichtspunkte bei

der Bemessung von Preisen für Grundstücke jeglicher Art auch durch die geltenden

haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch § 64 Bundeshaushaltsgesetz (BHG),

dezidiert ausgeschlossen wird.

 

Dies gilt nicht nur für Gastgewerbebetriebe, sondern für alle betroffenen Anrainer von

Seeufergrundstücken.

 

Zu 17. und 20.:

 

Bei der Einbringung von Klagen, im Auftrag welchen Ressorts auch immer, sind gemäß

Art. 18 B - VG die bestehenden Gesetze der Republik, insbesondere das verfassungsmäßige

Legalitätsprinzip und das Bundeshaushaltsgesetz zu beachten. Nicht unerwähnt lassen

möchte ich auch eine Empfehlung des Finanzausschusses des Nationalrates,

Seeuferflächen für Zwecke der Erholung allgemein zugänglich zu machen und die wenigen

verbliebenen, hiezu geeigneten Grundstücke im Eigentum der Republik Österreich zu

erhalten. Das demgegenüber ins Treffen geführte “Gerechtigkeitsempfinden von

Staatsbürgern” ist derart heterogen, daß es als genereller Entscheidungsparameter im

Verhältnis zum Legalitätsgebot nicht in Betracht kommt. Es liegt in der Natur der Sache, daß

in Rechtsstreitigkeiten der Standpunkt der jeweiligen Gegenpartei als ungerecht empfunden

wird. Das Gerechtigkeitsempfinden der Mehrheit der Staatsbürger wird mit dem der

unmittelbar Betroffenen nur in den seltensten Fällen übereinstimmen. Daß aber auch das

Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft und in seinem Auftrag die Finanzprokuratur -

bemüht sind, die Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen, zeigt die große

Zahl der in Streitigkeiten im öffentlichen Wassergut abgeschlossenen Vergleiche.

 

Zu 21.:

 

Für den der Republik Österreich allenfalls entstandenen Schaden durch Prozeßverluste

haften die zuständigen Organe insbesondere nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz,

soferne dessen Tatbestände erfüllt werden.

 

Zu 22.:

 

Die statistische Erfassung der Kostenersatzverpflichtungen in einer Gesamtsumme

erscheint mir nicht erforderlich. Jeder Auftraggeber der Finanzprokuratur hat einen

laufenden Überblick über die jeweils in seinem Bereich gewonnenen, verglichenen und

verlorenen Prozesse und die dabei angefallenen, aus dem Spruch der Gerichtsentscheidung

ersichtlichen Prozeßkosten. Darüber hinaus ist aus dem jährlich von der Finanzprokuratur

erstatteten Tätigkeitsbericht eine Übersicht über den Ausgang der in einem Jahr

abgeschlossenen Aktiv - und Passivprozesse des Bundes ersichtlich. Sollte im Einzelfall eine

“Fehlleistung von Verantwortlichen” festzustellen sein und eine Regreßnahme des Bundes in

Aussicht genommen werden, sind die monetären Auswirkungen jeweils ohne

Schwierigkeiten zu ermitteln.

 

Zu 23.:

 

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Finanzen hat die Befreiung des Bundes von

Gerichtsgebühren (wie übrigens auch von verschiedenen sonstigen Gebühren, Steuern und

Abgaben) den Sinn, überflüssigen Verwaltungs -  und Personalaufwand zu vermeiden, der

dadurch entsteht, daß das Finanzministerium den anderen Ressorts Budgetmittel zur

Bestreitung von Gerichtsgebühren zur Verfügung zu stellen hätte, welche das

Bundesministerium für Justiz vereinnahmt. Der Gesetzgeber hat diesen Erwägungen

Vorrang vor dem Grundsatz größerer Kostenwahrheit gegeben. Ein allfälliger Vorschlag zur

Änderung dieser Gesetzeslage fällt in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für

Justiz.