4952/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gusenbauer und Genossen haben am
27.11.1998 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 5273/J betreffend ,,EU - Pro -
gramm Europäischer Freiwilligendienst für Jugendliche” gerichtet. Ich beehre mich,
diese wie folgt zu beantworten:
ad 1
Der Auftrag war an das Interkulturelle Zentrum (IZ) lediglich interimistisch, monatlich
kündbar, vergeben worden. Diese Vorgangsweise war von Anfang an sowohl mit
dem IZ als auch der Europäischen Kommission so vereinbart. Die Aussage, wonach
dem IZ der Auftrag entzogen worden sei, ist daher nicht richtig. Ein wesentlicher
Grund für die gewählte Vorgangsweise war die durch die neue Lösung zu erwarten -
de Kostenreduzierung für die Umsetzung des “Europäischen Freiwilligendienstes”.
ad 2
Die Bundesländer finanzieren teilweise einzelne EU - Jugendprojekte in ihrem jeweili -
gen Zuständigkeitsbereich, an den Strukturkosten der österreichischen National -
agentur sind sie nicht mitbeteiligt. Eine Mitbefassung bezüglich der Vergabemodali -
täten ist daher nicht notwendig. Die Bundesländer wurden allerdings bereits im
Sommer 1998 seitens meines Ressorts informell sowie anläßlich einer Sitzung des
zur Beratung bezüglich der Umsetzung der EU - Jugendprogramme eingerichtete Ku -
ratoriums, von den Überlegungen zur Neugestaltung der Agentur in Kenntnis gesetzt
und nach Vorliegen der Entscheidung umgehend
informiert.
ad 3
Vergaberechtlich ist die gegenständliche Leistung einerseits als eine “nicht - prioritäre
Dienstleistung” nach Anhang IV des Bundesvergabegesetzes (BVergG) zu qualifizie -
ren. Für derartige Leistungen sieht das BVergG keine Ausschreibungspflicht, ledig -
lich eine Pflicht zur Bekanntmachung der Auftragsvergabe vor, falls es einen solchen
Formalakt geben sollte.
Andererseits - und das ist hier der maßgebende Umstand - handelt es sich bei der
Umsetzung eines EU - Bildungsprogrammes eindeutig um eine unmittelbare staatliche
Aufgabe. Aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen wurde entschieden, die Durchführung
von einer mit dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie eng ver -
knüpften Organisation, nämlich dem hiezu gegründeten Verein “Internationale Ju -
gendarbeit BMUJF” wahrnehmen zu lassen. Vergaberechtlich ist eine derartige Vor -
gangsweise als sogenannte ‚,In - house - Vergabe” sowohl im Hinblick auf das Ver -
gaberegime der EU als auch die Regelung des § 12 Abs. 1 Z 6 BVergG zulässig.
ad 4
Dieses Programm wird der Verein “Internationale Jugendarbeit BMUJF” betreuen.
Der Verein wurde nicht ausgewählt, sondern zum Zwecke der Betreuung des
“Europäischen Freiwilligendienstes” von meinem Ressort gegründet.
ad 5
Da die Beauftragung des IZ interimistisch und monatlich kündbar war, besteht keine
Frühzeitigkeit der Auflösung und für die öffentliche Hand erwachsen somit auch kei -
ne Kosten.