4953/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5256/J betreffend

Gesundheitsgefahrdung durch Gaspendelleitungen an österreichischen Tankstellen, welche

die Abgeordneten Mag. Haupt, Mag. Schweitzer und Kollegen am 26. November 1998 an

mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Nach dem § 3 Abs. 1 erster Satz der Verordnung BGBl. Nr 793/1992 über die Ausstattung

von Tankstellen mit Gaspendelleitungen müssen Tankstellen mit Schlauch - oder

Rohrleitungen (“Gaspendelleitungen”) ausgestattet sein, durch die die bei der Abgabe von

Kraftstoffen entstehenden und ausströmenden Kraftstoffdämpfe in den Lagerbehälter, aus

dem der Kraftstoff entnommen wird, unter definierten Prüfbedingungen mit einem Anteil von

mindestens 80 % zurückgeleitet werden (“System zur Gasrückführung”).

 

Die Erfüllung dieser Anforderungen ist nach dem § 3 Abs. 2 leg.cit. auf Verlangen der

Behörde durch die Vorlage der Ergebnisse diesbezüglicher Untersuchungen oder durch die

Vorlage diesbezüglicher Angaben des Herstellers oder des Vertreibers des Systems zur

Gasrückführung nachzuweisen.

 

Nach dem § 3 Abs.3 erster Satz leg.cit. muß das System zur Gasrückführung sachgemäß

eingebaut sein und betrieben werden. Nach der Anlage zu der Verordnung BGBl. Nr

793/1992 ist zur Kontrolle des sachgemäßen Einbaus des Systems zur Gasrückführung eine

Abnahmemessung (nach den in der Anlage festgelegten Anforderungen) durchzuführen.

 

Diese Prüfung bzw. Messung geht bei “aktiven Systemen zur Gasrückführung" etwa von

folgendem Konzept aus: Bei der unter definierten Bedingungen erfolgenden Prüfung der

Erfüllung der im § 3 Abs. l leg.cit. an ein System zur Gasrückführung gestellten

Anforderungen wird der Gehalt an Kohlenwasserstoffen in dem rückgeführten Dampf -

Luftgemisch ermittelt; unter diesen definierten Bedingungen wird auch das Verhältnis

zwischen der Menge an rückgeführten Kohlenwasserstoffen und der abgesaugten Luftmenge

festgestellt. Auf Grund des bei dieser Prüfung ermittelten Verhältnisses und der bei der

Abnahmemessung vor Ort durchgeführten Messung der erfaßten kohlenwasserstoffhältigen

Luftmenge wird festgestellt, ob das System zur Gasrückführung unter den gegebenen

Bedingungen den Bestimmungen der in Rede stehenden Verordnung entspricht.

 

Darüber hinaus hat der Betriebsanlageninhaber nach dem § 3 Abs.3 zweiter Satz der

Verordnung BGBl. Nr. 793/1992 das System zur Gasrückführung mindestens einmal

wöchentlich durch eine äußere Besichtigung auf dessen Funktionstüchtigkeit zu prüfen oder

prüfen zu lassen.

 

Auf die §§ 12 bis 19 sowie 114 Abs.3 letzter Satz der Verordnung über brennbare

Flüssigkeiten, BGBl. Nr. 240/1991, zuletzt geändert durch das

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr.450/1994 wird im gegebenen Zusammenhang

ergänzend hingewiesen (diese Bestimmungen betreffen die Anforderungen an die erstmalige

Prüfung, die wiederkehrenden Prüfungen, die außerordentlichen Prüfungen, den Prüferkreis,

die Prüfbescheinigung und die Behebung von Mängeln).

Weiters wird bemerkt, daß der Inhaber einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage nach

dem § 82b Abs. 1 erster Satz der Gewerbeordnung 1994, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. 1 Nr 63/1997, verpflichtet ist, diese Betriebsanlage regelmäßig

wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den

sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht.

 

Unabhängig von der Verpflichtung des Betriebsanlageninhabers zur Vornahme

wiederkehrender Prüfungen gemäß § 82b GewO 1994 idgF ist die Gewerbebehörde

verpflichtet, Überprüfungen (“Kontrollen”) auf der Grundlage des § 338 GewO 1994

durchzuführen.

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Die Kontrollen gemäß § 338 GewO werden nach den Angaben der Bundesländer regelmäßig,

im wesentlichen alle drei bis fünf Jahre, durchgeführt.

 

Darüber hinaus werden weitere Kontrollmaßnahmen getroffen, wie beispielsweise die

bescheidmäßige Vorschreibung, jährlich (bei mechanisch geregelten Systemen) bzw. alle

zwei Jahre (bei elektronisch geregelten Systemen) Gesamtprüfungen des

Gasrückführungssystems hinsichtlich Betriebssicherheit und ordnungsgemäßer Funktion

durch hiezu befugte Fachkundige durchzuführen und die Kontroll - und Wartungsmaßnahmen

im Tankstellenkontrollbuch oder in eigenen Prüfbüchern einzutragen (Niederösterreich), die

Forderung unter anderem der Vorlage der erforderlichen Einmeßprotokolle anläßlich der

Genehmigung gewerblicher Betriebsanlagen zum Betrieb von Tankstellen oder anläßlich der

Installation neuer Gasrückführungssysteme (Oberösterreich), die Verpflichtung zur Vorlage

von Prüfbescheinigungen (Salzburg und Steiermark) oder anläßlich der Anpassung der

“Altanlagen” an die Verordnung BGBl. Nr. 793/1992 - die Überprüfung hinsichtlich des

ordnungsgemäßen Einbaus des Systems zur Gasrückführung bzw der Erfüllung der

Anforderungen der in Rede stehenden Verordnung (Vorarlberg) oder die Überprüfung der

Einhaltung der sich aus der Verordnung BGBl. Nr 793/1992 ergebenden Verpflichtungen

anläßlich des Einbaus des Gasrückführungssystems (Wien).

Auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß § 338 GewO 1994 durchgeführten

Überprüfungen von Tankstellen wird weiters seit Jahren im Rahmen der Tagung der

österreichischen Gewerbetechniker ein reger Erfahrungsaustausch durchgeführt

 

Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen gemäß § 82b GewO 1994 idgF betragen

grundsätzlich sechs Jahre für die unter § 359b leg.cit. fallenden gewerblichen Betriebsanlagen

und fünf Jahre für sonstige genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen.

 

Die Fristen für die nach der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten durchzuführenden

wiederkehrenden Prüfungen betragen - je nach den geprüften Anlagen oder Einrichtungen -

grundsätzlich zwischen einem Jahr und sechs Jahren (§15 Abs. 1 VbF).

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Nein.

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Je nach den Umständen des Einzelfalles wären einstweilige Zwangs - und

Sicherheitsmaßnahmen nach dem § 360 GewO 1994 zu treffen bzw. andere oder zusätzliche

Auflagen gemäß § 79 GewO 1994 vorzuschreiben. § 19 VbF sieht spezielle Regelungen

betreffend die Behebung von Mängeln vor.

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Bei den in Österreich und Deutschland verwendeten Systemen zur Gasrückführung sind keine

wesentlichen Unterschiede gegeben. In Österreich besteht - wie unter den Punkten 1 bis 3

dargelegt - ein sehr dichtes Kontrollsystem, insbesondere hinsichtlich der behördlichen

Überwachung auf der Grundlage des § 338 GewO 1994. Dies ermöglicht ein frühzeitiges

Erkennen von allfälligen Mängeln.

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Soweit bekannt, wurde die Errichtung von oder die Umrüstung auf Gaspendelanlagen von

mehreren Bundesländern z.B. in Form von Zinsenzuschüssen gefördert.