4953/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5256/J betreffend
Gesundheitsgefahrdung durch Gaspendelleitungen an österreichischen Tankstellen, welche
die Abgeordneten Mag. Haupt, Mag. Schweitzer und Kollegen am 26. November 1998 an
mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Nach dem § 3 Abs. 1 erster Satz der Verordnung BGBl. Nr 793/1992 über die Ausstattung
von Tankstellen mit Gaspendelleitungen müssen Tankstellen mit Schlauch - oder
Rohrleitungen (“Gaspendelleitungen”) ausgestattet sein, durch die die bei der Abgabe von
Kraftstoffen entstehenden und ausströmenden Kraftstoffdämpfe in den Lagerbehälter, aus
dem der Kraftstoff entnommen wird, unter definierten Prüfbedingungen mit einem Anteil von
mindestens 80 % zurückgeleitet werden (“System zur Gasrückführung”).
Die Erfüllung dieser Anforderungen ist nach dem § 3 Abs. 2 leg.cit. auf Verlangen der
Behörde durch die Vorlage der Ergebnisse
diesbezüglicher Untersuchungen oder durch die
Vorlage diesbezüglicher Angaben des Herstellers oder des Vertreibers des Systems zur
Gasrückführung nachzuweisen.
Nach dem § 3 Abs.3 erster Satz leg.cit. muß das System zur Gasrückführung sachgemäß
eingebaut sein und betrieben werden. Nach der Anlage zu der Verordnung BGBl. Nr
793/1992 ist zur Kontrolle des sachgemäßen Einbaus des Systems zur Gasrückführung eine
Abnahmemessung (nach den in der Anlage festgelegten Anforderungen) durchzuführen.
Diese Prüfung bzw. Messung geht bei “aktiven Systemen zur Gasrückführung" etwa von
folgendem Konzept aus: Bei der unter definierten Bedingungen erfolgenden Prüfung der
Erfüllung der im § 3 Abs. l leg.cit. an ein System zur Gasrückführung gestellten
Anforderungen wird der Gehalt an Kohlenwasserstoffen in dem rückgeführten Dampf -
Luftgemisch ermittelt; unter diesen definierten Bedingungen wird auch das Verhältnis
zwischen der Menge an rückgeführten Kohlenwasserstoffen und der abgesaugten Luftmenge
festgestellt. Auf Grund des bei dieser Prüfung ermittelten Verhältnisses und der bei der
Abnahmemessung vor Ort durchgeführten Messung der erfaßten kohlenwasserstoffhältigen
Luftmenge wird festgestellt, ob das System zur Gasrückführung unter den gegebenen
Bedingungen den Bestimmungen der in Rede stehenden Verordnung entspricht.
Darüber hinaus hat der Betriebsanlageninhaber nach dem § 3 Abs.3 zweiter Satz der
Verordnung BGBl. Nr. 793/1992 das System zur Gasrückführung mindestens einmal
wöchentlich durch eine äußere Besichtigung auf dessen Funktionstüchtigkeit zu prüfen oder
prüfen zu lassen.
Auf die §§ 12 bis 19 sowie 114 Abs.3 letzter Satz der Verordnung über brennbare
Flüssigkeiten, BGBl. Nr. 240/1991, zuletzt geändert durch das
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr.450/1994 wird im gegebenen Zusammenhang
ergänzend hingewiesen (diese Bestimmungen betreffen die Anforderungen an die erstmalige
Prüfung, die wiederkehrenden Prüfungen, die außerordentlichen Prüfungen, den Prüferkreis,
die Prüfbescheinigung und die Behebung
von Mängeln).
Weiters wird bemerkt, daß der Inhaber einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage nach
dem § 82b Abs. 1 erster Satz der Gewerbeordnung 1994, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. 1 Nr 63/1997, verpflichtet ist, diese Betriebsanlage regelmäßig
wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den
sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht.
Unabhängig von der Verpflichtung des Betriebsanlageninhabers zur Vornahme
wiederkehrender Prüfungen gemäß § 82b GewO 1994 idgF ist die Gewerbebehörde
verpflichtet, Überprüfungen (“Kontrollen”) auf der Grundlage des § 338 GewO 1994
durchzuführen.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Die Kontrollen gemäß § 338 GewO werden nach den Angaben der Bundesländer regelmäßig,
im wesentlichen alle drei bis fünf Jahre, durchgeführt.
Darüber hinaus werden weitere Kontrollmaßnahmen getroffen, wie beispielsweise die
bescheidmäßige Vorschreibung, jährlich (bei mechanisch geregelten Systemen) bzw. alle
zwei Jahre (bei elektronisch geregelten Systemen) Gesamtprüfungen des
Gasrückführungssystems hinsichtlich Betriebssicherheit und ordnungsgemäßer Funktion
durch hiezu befugte Fachkundige durchzuführen und die Kontroll - und Wartungsmaßnahmen
im Tankstellenkontrollbuch oder in eigenen Prüfbüchern einzutragen (Niederösterreich), die
Forderung unter anderem der Vorlage der erforderlichen Einmeßprotokolle anläßlich der
Genehmigung gewerblicher Betriebsanlagen zum Betrieb von Tankstellen oder anläßlich der
Installation neuer Gasrückführungssysteme (Oberösterreich), die Verpflichtung zur Vorlage
von Prüfbescheinigungen (Salzburg und Steiermark) oder anläßlich der Anpassung der
“Altanlagen” an die Verordnung BGBl. Nr. 793/1992 - die Überprüfung hinsichtlich des
ordnungsgemäßen Einbaus des Systems zur Gasrückführung bzw der Erfüllung der
Anforderungen der in Rede stehenden Verordnung (Vorarlberg) oder die Überprüfung der
Einhaltung der sich aus der Verordnung BGBl. Nr 793/1992 ergebenden Verpflichtungen
anläßlich des Einbaus des
Gasrückführungssystems (Wien).
Auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß § 338 GewO 1994 durchgeführten
Überprüfungen von Tankstellen wird weiters seit Jahren im Rahmen der Tagung der
österreichischen Gewerbetechniker ein reger Erfahrungsaustausch durchgeführt
Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen gemäß § 82b GewO 1994 idgF betragen
grundsätzlich sechs Jahre für die unter § 359b leg.cit. fallenden gewerblichen Betriebsanlagen
und fünf Jahre für sonstige genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen.
Die Fristen für die nach der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten durchzuführenden
wiederkehrenden Prüfungen betragen - je nach den geprüften Anlagen oder Einrichtungen -
grundsätzlich zwischen einem Jahr und sechs Jahren (§15 Abs. 1 VbF).
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Nein.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Je nach den Umständen des Einzelfalles wären einstweilige Zwangs - und
Sicherheitsmaßnahmen nach dem § 360 GewO 1994 zu treffen bzw. andere oder zusätzliche
Auflagen gemäß § 79 GewO 1994 vorzuschreiben. § 19 VbF sieht spezielle Regelungen
betreffend die Behebung von Mängeln vor.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Bei den in Österreich und Deutschland verwendeten Systemen zur Gasrückführung sind keine
wesentlichen Unterschiede gegeben. In Österreich besteht - wie unter den Punkten 1 bis 3
dargelegt - ein sehr dichtes Kontrollsystem, insbesondere hinsichtlich der behördlichen
Überwachung auf der Grundlage des § 338 GewO 1994. Dies ermöglicht ein frühzeitiges
Erkennen von allfälligen Mängeln.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Soweit bekannt, wurde die Errichtung von oder die Umrüstung auf Gaspendelanlagen von
mehreren Bundesländern z.B. in Form von Zinsenzuschüssen gefördert.