4957/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde haben an
mich eine schriftliche Anfrage, betreffend “Erhebungen zu Ebergassing”, gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 2 sowie 4 bis 9:
Wegen des versuchten Sprengstoffanschlags von Ebergassing wird über Antrag der
Staatsanwaltschaft Wien seit dem Jahre 1995 ermittelt. In der beim Landesgericht für
Strafsachen Wien zu 27c Vr 8829/92 anhängigen Strafsache hat die Staatsanwalt -
schaft Wien zuletzt am 30. Oktober 1998 die Durchführung von weiteren Erhebungs -
schritten beantragt.
Auch das unter Punkt 2 der Begründung der vorliegenden Anfrage angesprochene
weitere Verfahren, das beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu 27c Vr 11239/96
anhängig ist, hat den Verdacht der Beteiligung einer konkreten Person und unbe -
kannter Täter an diesem Verbrechen zum Gegenstand; es wird wegen des Verdachts
der versuchten vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengmittel nach den §§ 15, 173
Abs. 1 StGB, aber auch wegen Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach
den §§ 12, 302 Abs. 1 StGB geführt. In diesem seit dem Jahre 1996 anhängigen Ver -
fahren hat die Staatsanwaltschaft Wien innerhalb der letzten 12 Monate ebenfalls
weitere Erhebungsschritte veranlasst. Diese Erhebungen wurden vom Untersu -
chungsrichter und von der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für
Niederösterreich im Juli 1998 aufgenommen. Die letzte Antragstellung der Staatsan -
waltschaft Wien in diesem Verfahren erfolgte am 4. Dezember 1998. Mit dem Ab -
schluss der Erhebungen ist in einigen
Monaten zu rechnen.
Ich ersuche um Verständnis, dass ich im Hinblick auf die derzeit anhängigen gerichtli -
chen Vorerhebungen keine Angaben zu den ihnen zu Grunde liegenden Anträgen
der Staatsanwaltschaft Wien und zu den hievon betroffenen Person machen kann.
Zu 3:
Diese Erhebungen stehen nicht im Zusammenhang mit jenem Verfahren, das
Gegenstand der schriftlichen Anfrage der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald
Stadler und Kollegen vom 26. März 1998 war und das inzwischen mit Einstellung ge -
mäß § 90 Abs. 1 StPO geendet hat.
Zu 10:
Die konkrete Durchführung gerichtlich angeordneter Fahndungsmaßnahmen fällt in
die Kompetenz des Bundesministeriums für Inneres. Dieses hat die internationalen
Fahndungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Sprengstoffanschlag von Eber -
gassing im Einvernehmen mit dem Landesgericht für Strafsachen Wien getroffen. im
Übrigen muß ich wegen der Kompetenzlage um Verständnis ersuchen, dass ich von
einer weiteren Beantwortung dieser Frage Abstand nehme.