4971/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Gaugg und Kollegen vom

26. November 1998, Nr. 5259/J, betreffend Personalpolitik der Österreichischen Bun -

desforste AG, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Wie bereits in früheren Anfragebeantwortungen erwähnt, hatten bei der Erstellung

des Unternehmenskonzeptes zur Reorganisation ausführliche Analysen gezeigt, dass

zur Erhaltung der Wirtschaftskraft des Unternehmens die Schaffung größerer operati -

ver Einheiten mit mehr Entscheidungs- und Handlungsautonomie erforderlich ist. Die

notwendige Strukturreform musste daher auch eine Modifizierung der Personal -

struktur nach sich ziehen. Die Aufgabenerfüllung mit dem reduzierten Personalstand

ist gewährleistet, weil durch die inzwischen erfolgte Neustrukturierung des Unterneh -

mens mit einer flachen Hierarchie und durch die Nutzung moderner Kommunikations -

technologien auch eine Beschleunigung der Entscheidungsprozesse und eine Ver -

einfachung der Arbeitsabläufe erreicht wurde. Von einem geringeren Ausmaß an Ar -

beitserledigungen durch die Mitarbeiter der ÖBF - AG, wie in Ihrer Anfrage behauptet,

kann keine Rede sein.

 

Die ÖBF - AG hat im Jahre 1998 52 neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingestellt

und damit einen wesentlichen Beitrag vor allem für den Berufseinstieg forstlich aus -

gebildeter Berufsanwärter geleistet.

Zu Frage 3:

 

Der ÖBF - AG stehen Kapazitäten für die innerbetriebliche Aus- und Weiterbildung in

dem Ausmaß zur Verfügung, wie es einem Unternehmen dieser Größenordnung mit

den gesetzlich und betrieblich vorgegebenen Aufgabenstellungen entspricht.

 

Zu Frage 4:

 

Die ÖBF - AG hat im Jahre 1998 15 Absolventen der Höheren Lehranstalten für Forst-

wirtschaft neu aufgenommen. Personalneuaufnahmen haben sich grundsätzlich an

betrieblichen Erfordernissen (Umsetzung des Unternehmenskonzeptes) zu orientie -

ren.

 

Zu den Fragen 5 und 6:

 

Die im Laufe des Jahres 1998 im Rahmen einer Vorruhestandsregelung ausgeschie -

denen Angestellten der ÖBF - AG wurden in allgemeinen Informationsveranstaltungen

und auch im Wege individueller Beratungsgespräche über den Inhalt dieser Regelung

aufgeklärt.

 

Zu den Fragen 7 und 8:

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 113 des Forstgesetzes sind auch von der

ÖBF - AG einzuhalten. “Bußgeldzahlungen” wegen Nichterfüllung dieser Vorschriften,

wie dies in Ihrer Anfrage dargestellt wird, wurden weder im Unternehmenskonzept

eingeplant noch in Aussicht genommen.

 

Zu Frage 9:

 

Dass gegen den Zentralbetriebsratsvorsitzenden der ÖBF - AG, Ing. Alfred Wahl, ge -

richtliche Erhebungen stattgefunden haben sollen, ist nicht bekannt.

Zu Frage 10:

 

In der laufenden Gesetzgebungsperiode des Nationalrates ist keine Änderung des

Forstgesetzes 1975 geplant; es besteht aber die Möglichkeit, daß im Rahmen der

Schaffung eines einheitlichen Anlagen rechts (Betriebsanlagengesetz) Teile des

Forstgesetzes 1975 in den Kodifikationsteil des Betriebsanlagengesetzes übernom -

men werden.