4971/AB XX.GP
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Gaugg und Kollegen vom
26. November 1998, Nr. 5259/J, betreffend Personalpolitik der Österreichischen Bun -
desforste AG, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 und 2:
Wie bereits in früheren Anfragebeantwortungen erwähnt, hatten bei der Erstellung
des Unternehmenskonzeptes zur Reorganisation ausführliche Analysen gezeigt, dass
zur Erhaltung der Wirtschaftskraft des Unternehmens die Schaffung größerer operati -
ver Einheiten mit mehr Entscheidungs- und Handlungsautonomie erforderlich ist. Die
notwendige Strukturreform musste daher auch eine Modifizierung der Personal -
struktur nach sich ziehen. Die Aufgabenerfüllung mit dem reduzierten Personalstand
ist gewährleistet, weil durch die inzwischen erfolgte Neustrukturierung des Unterneh -
mens mit einer flachen Hierarchie und durch die Nutzung moderner Kommunikations -
technologien auch eine Beschleunigung der Entscheidungsprozesse und eine Ver -
einfachung der Arbeitsabläufe erreicht wurde. Von einem geringeren Ausmaß an Ar -
beitserledigungen durch die Mitarbeiter der ÖBF - AG, wie in Ihrer Anfrage behauptet,
kann keine Rede sein.
Die ÖBF - AG hat im Jahre 1998 52 neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingestellt
und damit einen wesentlichen Beitrag vor allem für den Berufseinstieg forstlich aus -
gebildeter Berufsanwärter geleistet.
Zu Frage 3:
Der ÖBF - AG stehen Kapazitäten für die innerbetriebliche Aus- und Weiterbildung in
dem Ausmaß zur Verfügung, wie es einem Unternehmen dieser Größenordnung mit
den gesetzlich und betrieblich vorgegebenen Aufgabenstellungen entspricht.
Zu Frage 4:
Die ÖBF - AG hat im Jahre 1998 15 Absolventen der Höheren Lehranstalten für Forst-
wirtschaft neu aufgenommen. Personalneuaufnahmen haben sich grundsätzlich an
betrieblichen Erfordernissen (Umsetzung des Unternehmenskonzeptes) zu orientie -
ren.
Zu den Fragen 5 und 6:
Die im Laufe des Jahres 1998 im Rahmen einer Vorruhestandsregelung ausgeschie -
denen Angestellten der ÖBF - AG wurden in allgemeinen Informationsveranstaltungen
und auch im Wege individueller Beratungsgespräche über den Inhalt dieser Regelung
aufgeklärt.
Zu den Fragen 7 und 8:
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 113 des Forstgesetzes sind auch von der
ÖBF - AG einzuhalten. “Bußgeldzahlungen” wegen Nichterfüllung dieser Vorschriften,
wie dies in Ihrer Anfrage dargestellt wird, wurden weder im Unternehmenskonzept
eingeplant noch in Aussicht genommen.
Zu Frage 9:
Dass gegen den Zentralbetriebsratsvorsitzenden der ÖBF - AG, Ing. Alfred Wahl, ge -
richtliche Erhebungen stattgefunden haben
sollen, ist nicht bekannt.
Zu Frage 10:
In der laufenden Gesetzgebungsperiode des Nationalrates ist keine Änderung des
Forstgesetzes 1975 geplant; es besteht aber die Möglichkeit, daß im Rahmen der
Schaffung eines einheitlichen Anlagen rechts (Betriebsanlagengesetz) Teile des
Forstgesetzes 1975 in den Kodifikationsteil des Betriebsanlagengesetzes übernom -
men werden.