4986/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Kiss und Kollegen haben am 4. Dezember

1998 unter der Nr. 5313/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend die verfassungswidrige Verhinderung der Anbringung

zweisprachiger topographischer Aufschriften im Burgenland gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

 

Soweit mir bekannt ist, ist eine landesrechtliche Befragung zur Aufstellung

zweisprachiger topographischer Aufschriften nicht geplant. Sie würde im

übrigen auch keinen Akt der Geschäftsführung im Vollzugsbereich des Bun -

deskanzlers bilden, der dem Interpellationsrecht gemäß Art. 52 B - VG unterliegt

(vgl. auch § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975). Auch allfällige Absichten

privater Rechtsträger würden mangels konkreter Vollzugszuständigkeit den

Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes nicht berühren.

Zu den Fragen 4 und 5:

 

In der Einleitung der Anfrage wird darauf hingewiesen, daß die ÖVP immer

wieder “auch im Sinne der von den Volksgruppen verlangten Einbeziehung der

Bevölkerung vorgeschlagen (hat), eine Imagekampagne in dieser Angelegen -

heit durchzuführen”. Auch ich bin davon überzeugt, daß sich die Erlassung der

in § 2 Abs. 1 Z 2 des Volksgruppengesetzes vorgesehenen Verordnung auch

auf eine entsprechende Aufgeschlossenheit der betroffenen Bevölkerung

stützen soll. Der Zeitpunkt der Erlassung wird daher vor allem von der nachhal -

tigen Wirkung der erwähnten Imagekampagne abhängen. Ich darf dazu auch

auf die Beantwortung zu Frage 10 hinweisen. Selbstverständlich wird der Ver -

ordnungsentwurf einem Begutachtungsverfahren unterzogen und insbesondere

die in § 2 des Volksgruppengesetzes vorgesehene Anhörung der Landesre -

gierung durchgeführt werden.

 

Zu den Fragen 6 bis 8:

 

Wie bereits aus der Beantwortung der Fragen 1 bis 5 hervorgeht, soll die An -

bringung der in Rede stehenden topographischen Bezeichnungen nicht vom

Ergebnis einer Volksbefragung abhängig gemacht werden.

 

Zu Frage 9:

 

Auch hier darf auf die Beantwortung der Frage 1 hingewiesen werden. Da ge -

mäß meinem Informationsstand keine öffentlich-rechtliche Befragung geplant

ist, kann sich auch die Frage einer Polarisierung der verschiedenen Volks -

gruppen im Burgenland nicht stellen.

Zu Frage 10:

 

Ich habe die angesprochene Imagekampagne, die vom Beirat für die kroatische

Volksgruppe, der vor allem die Aufgabe der Beratung der Bundesregierung und

der Bundesminister hat, getragen wird, stets begrüßt, da sie darauf gerichtet

ist, ein den Gegenstand der Anfrage betreffendes positives, sachdienliches

Klima zu schaffen. Die Kampagne wird daher auch im Rahmen der Volksgrup -

penförderung unterstützt.