5005/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat KISS und Kollegen haben am 16.12.1998 unter

Nr. 5349/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend “Vollzug

des Waffengesetzes in bezug auf die Morde am 4.12.1998 im Burgenland”‘ gerichtet,

die folgenden Wortlaut hat:

 

“1. Ist es richtig, daß Josef P. keine Waffenbesitzkarte bzw. keinen Waffenpaß für

      die Tatwaffe besaß?

 

2. Ist es richtig, daß Josef P. vor etwa drei Jahren in einem Anfall von Eifersucht den

    Hund der Erika P. erschossen hat?

 

3. Wieso hat dieser Vorfall nicht zu einer Überprüfung des Josef P. geführt?

 

4. Ist es richtig, daß Josef P. seine Frau mehrfach mit der Waffe bedroht haben soll?

 

5. Gibt es über diese Vorfälle Anzeigen?

 

6. Warum führten diese Vorfälle nicht zu einer waffenrechtlichen Überprüfung des

    Josef P.?

 

7. Wie können Sie erklären, daß Josef P. trotz mehrfacher Auffälligkeiten weiterhin

     illegal eine Waffe besitzen konnte?

 

8. Teilen Sie die Auffassung der Anfragesteller, daß die Aussage des Beamten der

     Sicherheitsdirektion für das Burgenland die ÖVP - Linie bestätigt, daß ein absolu -

     tes Waffenverbot den gegenständlichen Mord nicht hätte verhindern können?”

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Ja.

Zu Frage 2:

 

Nein. Josef P. ließ 1993 seinen Hund, da dieser immer wieder herumstreunte, meh -

rere Hasen riss und einen Stier auf der Weide zu Tode hetzte, durch einen Jäger er -

schießen. Josef P. wurde damals wegen des streunenden Hundes nach dem Tier -

seuchengesetz angezeigt.

 

Zu Frage 3:

 

Da Josef P. keine waffenrechtliche Urkunde besaß, war eine Überprüfung nicht mög-

lich.

 

Zu Frage 4:

 

Nein. Aktenkundig ist aufgrund einer am 28. Oktober 1998 vom Krankenhaus Ober -

pullendorf erstatteten Anzeige lediglich, daß Erika P. von ihrem Gatten Josef P. ins

Gesicht geschlagen worden sein soll. Josef P. bestritt, seine Frau geschlagen zu ha -

ben; Erika P. verweigerte zu dem Vorfall die Aussage.

 

Zu Frage 5:

 

Es wurde bei keiner Gendarmeriedienststelle im Bezirk Oberpullendorf angezeigt,

daß Josef P. seine Frau mit einer Waffe bedroht haben soll.

 

Zu Frage 6:

 

Da keine derartigen Vorfälle bekannt waren, und Josef P. überdies keine waffen -

rechtlichen Urkunden besaß, war eine Überprüfung nicht möglich.

 

Zu Frage 7:

 

Wie und wo Josef P. zu einer illegalen Waffe kam, konnte noch nicht geklärt werden.

Er trat erstmals zum Tatzeitpunkt am 4.12.1998 mit dieser Waffe in Erscheinung.

 

Zu Frage 8:

 

Nein. Wenn auch Gewalttaten der gegenständlichen Art nie gänzlich ausgeschlossen

werden können, gehe ich doch davon aus, daß von einer restriktiveren Vorgangswei -

se im Zusammenhang mit Waffen eine positive Signal- und Präventivwirkung ausge -

hen würde.