5008/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5341/J - NR/1998, betreffend Testbetrieb - Ge -

nehmigung von DCS 4800 Frequenzen, die die Abgeordneten Mag. Kukacka und Kollegen am

4. Dezember 1998 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zu Frage 1:

 

Die Ausnahmebewilligung für die max. mobil. Telekommunikationsservice GmbH wurde mit

Bescheid vom 5. Oktober 1998, die Ausnahmebewilligung für die Mobilkom Austria AG wurde

mit Bescheid vom 30. September 1998 erteilt.

 

Zu Frage 2:

 

Für die max. mobil. Telekommunikationsservice GmbH wurde antragsgemäß die Erprobung an

den Standorten Wien 2., Böcklinstraße sowie Wien 3., Fasangasse, Ghegastraße, Göllnergasse,

Hofmannsthalgasse Landstraßer Hauptstraße/Kirche, Schnirchgasse, Landstraßer Gürtel be -

willigt.

 

Für die Mobilkom Austria AG wurde antragsgemäß die Erprobung im Einsatzgebiet Wien

bewilligt.

Zu den Fragen 3 und 7:

 

Der max. mobil. Telekommunikationsservice GmbH wurden zum Zweck der Erprobung nach -

stehende Frequenzen, das sind 23 Kanäle, antragsgemäß zugeteilt:

K 675 - 679 (1742,8/1837,8 bis 1743,6/1838,6 MHz)

K 701 - 712 (1748,0/1843,0 bis 1750,2/1845,2 MHz)

K 745 - 750 (1756,8/1851,8 bis 1757,8/1852,8 MHz)

 

Der Mobilkom Austria AG wurden zum Zweck der Erprobung folgende Frequenzen, das sind

24 Kanäle, antragsgemäß zugeteilt:

 

619 -630 (1731,6/1826,6 bis 1733,8/1828,8 MHz)

668 - 673 (1741,4/1836,4 bis 1742,4/1837,4 MHz)

738 - 743 (1755,4/1850,4 bis 1756,4/1851,4 MHz)

Durch die Telekom Control Kommission wurden folgende Frequenzen aus dem DCS 1800

Spektrum zugewiesen:

619—630 (1731,6/1826,6 bis 1733,8/1828,8 MHz)

668-673 (1741,4/1836,4 bis 1742,4/1837,4MHz)

738-743 (1755,4/1850,4 bis 1756,4/1851,4 MHz)

Zu Frage 4:

Die Ausnahmebewilligung für das max. mobil. Telekommunikation GmbH gilt vom 1. Novem -

ber 1998 bis 31. März 1999.

 

Die der Mobilkom Austria AG erteilte Ausnahmebewilligung wurde antragsgemäß mit 31.

Dezember 1998 befristet.

 

Zu Frage 5:

 

Es besteht keine rechtliche Grundlage für eine derartige Junktimierung.

 

Zu Frage 6:

 

Weder das Telekommunikationsgesetz noch der Bescheid sehen eine derartige Option vor.

Zu Frage 8:

 

Derzeit sind 5 Sendeanlagen als “Teststandorte" errichtet.

 

Zu den Fragen 9, 10 und 11:

 

Mit den in Rede stehenden Bescheiden wurde lediglich die Bewilligung zur technischen

Erprobung erteilt.

 

Zu den Fragen 12 und 13:

 

Die Ausnahmebewilligungen wurden erteilt, um den Antragstellerinnen die technische Er -

probung insbesondere folgender Punkte zu ermöglichen:

- Funkversorgungsaspekte im 1800 MHz - Bereich

- Parametrisierung BSS/SSS

- Interworking GSM - Netz 900/1800

- Interworking mit weiteren externen Netzelementen

- Erprobung der Funktion “frequency hopping"

 

Zu Frage 14:

 

§ 4 Telekommunikationsgesetz, welcher die gesetzliche Grundlage für die erteilten

Ausnahmebewilligungen darstellt, bezieht sich nicht auf einzelne Technologien sondern ist

neutral formuliert, so daß weder die Entwicklung völlig neuartiger Technologien noch die

Weiterentwicklung bereits bekannter Technologien behindert wird.

 

Zu Frage 15:

 

In den Ausnahmebewilligungen wurde die Entrichtung der in der Telekommunikationsgebüh -

renverordnung hiefür vorgesehenen Gebühr vorgeschrieben.

 

Zu Frage 16:

 

Gemäß § 14 Telekommunikationsgesetz ist zur Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer

Ausnahmebewilligung der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr berufen.