505/AB

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haider und Kollegen haben am 25. April 1996 unter

der Nr. 483/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Sondervertrag für

Sektionschef Dkfm. Stacher gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

 

"1 . Weshalb wurde Dkfm. Stacher aufgrund eines Sondervertrages zum Sektionsleiter be-

stellt?

 

2. Mit welcher Wirksamkeit und für welchen Zeitraum wurde der Sondervertrag zunächst

abgeschlossen ?

 

3. Mit welcher Wirks amkeit und für welchen Zeitraum wurde der Sondervertrag verlängert?

 

4. Wurde die Funktion vor der Verlängerung des Sondervertrages ausgeschrieben?

Wenn nein, warum nicht?

 

5. Wie hoch ist das Monatsentgelt, das Dkfm. Stacher

a) aufgrund des ursprünglichen Sondervertrages

b) aufgrund der Vertragsverlängerung erhält

und wie setzt sich das Monatsentgelt zusammen?

 

6. Wird Dkfm. Stacher die Zeit seines Karenzurlaubes als ruhegenußfähige Dienstzeit gemäß

§ 75 Abs. 3 BDG l979 voll angerechnet und hat er dafür Pensionsbeiträge zu entrichten?

 

7. Hat Dkfm. Stacher aufgrund des Sondervertrages Beiträge zur Pensionsversicherung nach

dem ASVG zu entrichten und wird er neben seiner Beamtenpension einen zweiten

Pensionsanspruch nach dem ASVG erwerben?

 

8. Hat das Bundesministerium für Finanzen dem ursprünglichen Sondervertrag und der Ver-

tragsverlängerung zugestimmt?

Wenn ja, wann und mit welcher Begründung?

9. Sind Sie der Auffassung, daß die Höhe des aufgrund des Sondervertrages an Dkfm.

Stacher gezahlten Monatsentgeltes gerechtfertigt ist?

Wenn ja, warum?

Wenn nein, warum nicht?

 

10. Weshalb wurden bei der Entlohnung von Dkfm. Staeher nicht die für Bundesbeamte gel-

tenden Besoldungsansätze herangezogen?

 

11 . Wie hoch ist die finanzielle Mehrbelastung des Bundes, die sich daraus ergibt, daß

Dkfm. Stacher nicht nach den besoldungsrechtlichen Ansätzen des Gehaltsgesetzes son-

dern aufgrund des Sondervertrages entlohnt wurde?

 

12. Halten Sie diese Mehrbelastung des Bundes angesichts des gegenwärtigen Budgetdesa-

sters für vertretbar?

Wenn ja, warum?"

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1 :

Sektionschef Dkfm. Ulrich STACHER wurde mit Wirksamkeit vom 1. September 1987 ge-

mäß § 9 des Bundesministeriengesetzes l986 unter Abschluß eines Dienstvertrags mit der

Leitung der Sektion IV des Bundeskanzleramts betraut.

 

Zu diesem Zeitpunkt war eine Betrauung von Personen mit der Leitung von Sektionen, die

überwiegend die Koordination der Tätigkeit sämtlicher Bundesministerien auf bestimmten

Sachgebieten besorgen, durch Dienstvertrag gemäß § 9 Z 3 Bundesministeriengesetz l986 in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 78/1987 vorgesehen.

 

Da das in § 11 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vorgesehene Entlohnungsschema nicht

der mit der Funktion verbundenen Verantwortung bzw der zu erbringenden Leistung gereeht

wird, muß in diesen Fällen durch Sonderverträge im Sinne des § 36 leg.cit. eine eigene dem-

entsprechende Entlohnung vereinbart werden. Von dieser Möglichkeit wurde im übrigen auch

in anderen Bundesministerien Gebrauch gemacht.

 

 

Zu Frage 2:

Der Vertrag wurde zunächst mit Wirksamkeit vom 1. September 1987 für die Dauer der Ver-

wendung als Leiter der Sektion IV, längstens jedoch für die Dauer von fünf Jahren, das heißt

vom 1. September 1987 bis 31. August 1992, abgeschlossen.

 

Zu Frage 3 :

Mit Wirksamkeit vom 1. September 1992 ist der Vertrag von Sektionschef Dkfm. STACHER

um weitere fünf Jahre, konkret bis 31. August 1997, verlängert worden.

 

 

Zu Frage 4:

Nein, da gemäß § 17 Ausschreibungsgesetz 1989 in der Fassung BGBl. Nr. 517/1991 im Fall

einer Weiterbestellung kein neuerliches Ausschreibungsverfahren notwendig war.

 

 

Zu Frage 5 :

Zu diesen Fragen können im Hinblick auf datenschutzrechtliche Erwägungen keine Angaben

gemacht werden. Der in der Einleitung der gegneständlichen Anfrage genannte Betrag ist im

übrigen weit überhöht.

 

 

Zu Frage 6:

Die Zeit des Karenzurlaubs von Sektionschef Dkfm. STACHER ist gemäß

§ 16 Ausschreibungsgesetz 1989 für Rechte, deren Bestand von der Dauer des

Dienstverhältnisses abhängt, zur Gänze zu berücksichtigen. Dkfm STACHER hat dafür die

gesetzlich vorgesehenen Pensionsbeiträge zu entrichten.

 

 

Zu Frage 7:

Sektionschef Dkfm STACHER entrichtet auch Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem

ASVG. Gemäß § 308 Abs. 4 ASVG kann er jedoch aufgrund dieses Versicherungsver-

hältnisses keinen zweiten Pensionsansprueh erwerben.

 

 

Zu Frage 8 :

Ja, das Bundesministerium für Finanzen hat im Juli 1988 bzw August 1992 die Sonderverträ-

ge im Sinne des jeweils vorgelegten Antrags genehmigt. Zustimmungen zu Sonderverträgen

werden durch das Bundesministerium für Finanzen nicht begründet.

 

Zu den Fragen 9 und 12:

Ja. Die Entlohnung von Sektionschef Dkfm. STACHER entspricht der mit seiner Funktion

verbundenen Verantwortung und der in dieser Funktion erbrachten Leistung.

 

Im übrigen sind Bedienstete mit Sondervertrag von den Einsparungsmaßnahmen im öffentli-

chen Dienst in gleicher Weise betroffen wie alle anderen Bundesbediensteten.

 

 

Zu Frage 10 :

Ich verweise auf meine Antworten zu den Fragen l und 9.

 

 

Zu Frage 11 :

Da durch die Beantwortung dieser Frage Rückschlüsse auf persönliche Daten von Sektions-

chef Dkfm. STACHER gezogen werden können, kann dazu aus Datenschutzgründen keine

Aussage getroffen werden.