5054/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5377/J betreffend BIG;

ergänzende Anfrage zu 4405/AB/XX, welche die Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und

Freunde am 16. Dezember 1998 an mich richteten, stelle ich fest, dass mit dem Bundesgesetz

BGBI.Nr. 419/1992 die gesetzlichen Grundlagen für die Errichtung einer

Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. geschaffen wurden. Die Bundesimmobiliengesell -

schaft m.b.H (BIG) agiert selbständig unter Leitung zweier allein verantwortlicher

Geschäftsführer. Kontrollierende Instanz ist ein Aufsichtsrat.

 

Die durch die Anfrage angesprochenen Tätigkeiten fallen zum Teil in die Zuständigkeit der

BIG, stellen damit keine Angelegenheit der Vollziehung dar und unterliegen somit nicht dem

parlamentarischen Interpellationsrecht. Ich habe aber dennoch die BIG um Stellungnahme zu

den sie betreffenden Fragen ersucht und die Antworten der BIG in meine Beantwortung

aufgenommen.

Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:

 

Nein.

 

Nach Abschluss der Prüfung erstellt der Rechnungshof vorerst einen vertraulichen Prüfbericht,

der als Zwischenergebnis zu qualifizieren ist und fordert das geprüfte Organ auf, hiezu

Stellung zu nehmen Anschließend fasst er die wesentlichen Prufungsergebnisse unter

Würdigung und teilweiser Wiedergabe der Stellungnahme des geprüften Organs in einem

Tätigkeitsbericht über ein Verwaltungsjahr zusammen.

 

Die Feststellungen des Rechnungshofes im Zusammenhang mit den Prüfergebnissen über die

BIG sind im Detail den dem Nationalrat vorliegenden Nachtrag zum Tätigkeitsbericht des

Rechnungshofes fur das Verwaltungsjahr 1996 und dem Tätigkeitsbericht fur das

Verwaltungsjahr 1997 zu entnehmen.

 

Antwort zu den Punkten 4, 5 und 6 der Anfrage:

 

Im Nachtrag zum Tätigkeitsbericht für das Verwaltungsjahr 1996 wird festgestellt, dass

entsprechend dem zwischen dem Bundesministerium für Finanzen und der BIG

abgeschlossenen Fruchtgenussrahmenvertrag die Verwaltungskosten zunächst gemäß den

Bestimmungen des MRG, somit in Höhe von ATS 32,80/m2 und Jahr zu verrechnen waren.

Diese einheitliche Festlegung erfolgte, um einen reibungslosen Verwaltungsübergang zu

ermöglichen. Die BIG ist bemüht die Verwaltungskosten so niedrig wie möglich zu halten, so

werden seit 1. Jänner 1999 den Ressorts für den weitaus größten Teil der Liegenschaften ATS

1 7,60/m2 und Jahr in Rechnung gestellt.

 

Die in der Anfrage genannten "Verwaltungskosten" bei Fruchtgenussobjekten von ca. ATS

55,--/m2 und Jahr setzen sich zusammen aus den Verwaltungskosten gemäß MRG in Höhe von

ATS 32,80/m2 und Jahr und aus dem auf m2 und Jahr umgelegten Aufwand der BIG -

Liegenschaftsverwertungsges.m.bH. im Zusammenhang mit dem Verkauf der ehemaligen

Bundesmietwohnungen. Dieser „Aufwand“ stellt jedoch keine unter die

Vervaltungsleistungen im Sinne des MRG zu subsumierende Position dar und bezieht sich

dieser nicht auf die Fruchtgenussliegenschaften, sondern auf die ins Eigentum der BIG -

Liegenschaftsverwertungsges. m . b H. übertragenen vormaligen Bundesmietwohnungen.

 

Antwort zu den Punkten 7 und 8 der Anfrage:

 

Die Republik Österreich ist Liegenschaftseigentümer, tätigt aber weder die Bauausgaben noch

übernimmt sie die von der BIG hiefür aufgenommenen Verbindlichkeiten. Somit ist die BIG

wirtschaftlicher Eigentümer der von ihr in eigenem Namen und auf eigene Rechnung

vorgenommenen Investitionen. Gemäß den Bestimmungen des Handels - und Steuerrechtes hat

die BIG diese Investitionen zu aktivieren.

 

Der Gesamtwert der von der BIG in den Jahren J 993 bis 1997 errichteten Neubauten und

Generalsanierungen beträgt rund 4.700 Mio. (exkl. USt). Grundsätzlich werden vom Bund

keine „Anzahlungen“ geleistet, sondern werden vom Bund, vertreten durch das jeweilige

haushaltsleitende Organ, Mieten bezahlt. Solange das Fruchtgenussrecht der BIG besteht,

erfolgt keine Erfassung der Investitionen der BIG in der Vermögensrechnung des Bundes.

 

Antwort zu den Punkten 9, 10, 11 und 12 der Anfrage:

 

Wie bereits ausgeführt, ist die BIG nach den Bestimmungen des Handels - und Steuerrechtes

und im Sinne der Bilanzierungsregeln verpflichtet, die von ihr getätigten Investitionen zu

aktivieren. Die von der Republik Österreich vor Übertragung der Fruchtniessung getätigten

und bezahlten Investitionen werden von der BIG nicht aktiviert.

 

Da die BIG über ihre Investitionen selbst entscheidet und die Republik Österreich weder die

Bauausgaben tätigt noch Verbindlichkeiten übernimmt, wird die Budgethoheit des

Nationalrates nicht verletzt.

Antwort zu den Punkten 13 und 14 der Anfrage:

 

Nein.

 

Die in der Mietzinskalkulation der BIG eingeflossenen Zinssätze tür aufzunehmende

Fremdmittel werden so kalkuliert, dass nach Möglichkeit Zinssatzänderungen für eine künftige

20 - jährige Mietdauer aufgefangen werden können. Da Zinssatzänderungen für solche

Zeiträume nicht vorhersehbar sind, ist die BIG bei der erwähnten Kalkulation von der

Zinsenentwicklung des 3 - Monats - Vibors der letzten 10 Jahre ausgegangen.

 

Beispielsweise sei erwähnt, dass der durchschnittliche 3-Monats-Vibor im Zeitraum 1989 bis

1997 6,67 % p.a. betrug. In der Vergangenheit wurde daher bei der Mietenkalkulation von

einem Zinssatz von 7 % p.a. ausgegangen. Sollte langfristig eine Zinssatzentwicklung, wie sie

sich jetzt darstellt, zum Tragen kommen, haben nach den einschlägigen

Mietvertragsbestimmungen beide Vertragspartner das Recht, eine Anpassung des

Hauptmietzinses an die geänderten Verhältnisse zu verlangen.

 

Antwort zu Punkt 15 der Anfrage:

 

Vom Gesetzgeber wurde als primäres Ziel für die Gründung der BIG die Angleichung der

Bundesimmobilienverwaltung des Bundes an privatwirtschaftliche Verhältnisse festgelegt. Die

weisungsmäßige Überbindung von einzelnen spezifischen Vorgaben oder Richtlinien, die über

die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen, wäre dem Gesetzesauftrag und dem Ziel der

BIG - Ausgliederung entgegenstehend.

 

Antwort zu Punkt 16 der Anfrage:

 

Selbstverständlich werden bei den Bauvorhaben der BIG die in den jeweiligen Bauordnungen

(Landesgesetze) vorgeschriebenen Werte eingehalten.

Antwort zu den Punkten 17 und 18 der Anfrage:

 

Die Auswahl des Materials, aber auch die Verlegung von Datenkabeln, ist bis dato in weitaus

überwiegendem Maß im Kompetenzbereich des jeweiligen Nutzers gelegen und wird von

diesem auch veranlasst. Bei dem in Einzelfällen von der BIG direkt ausgewählten und

verlegten Kabelmaterial wurden die "halogenfreien" Materialien bevorzugt.

 

Antwort zu Punkt 19 der Anfrage:

 

Gemäß einem Bericht über die Untersuchungsergebnisse betreffend den Düsseldorfer

Flughafenbrand hat PVC weder den Brand begünstigt noch eine negative Sonderrolle im

Vergleich mit anderen Werkstoffen bei den Personen - und Sachschäden gespielt.

 

Antwort zu den Punkten 20 und 22 der Anfrage:

 

Die Ausschreibung und Ausführung der elektrotechnischen Anlagen erfolgt im

Bundeshochbau gemäß den geltenden Gesetzen und der einschlägigen Verordnungen sowie

unter Beachtung der ÖNORMEN, der Richtlinien für den vorbeugenden Brandschutz und des

Standes der Technik. Produktanforderungen in Leistungsverzeichnissen erfolgen grundsätzlich

unter Ahführung der technischen Qualitätsanforderungen.

 

Der Fortschritt auf dem Gebiet der Kunststoffiechnologie und neue Erkenntnisse über

Gefahrdungspotentiale bedingen, dass sowohl die technischen Normen als auch die Bewertung

von Kunststoffen einem laufenden Wandel unterliegen.

 

Antwort zu Punkt 21 der Anfrage:

 

Im Hinblick auf die in den Vorfragen angesprochenen Sicherheitsaspekte wird festgehalten,

dass die in den von der BIG errichteten Gebäuden verwendeten Materialien selbstverständlich

hinsichtlich des Qualmverhaltens den bezughabenden Verordnungen der Landesregierungen,

den technischen Richtlinien für den vorbeugenden Brandschutz (TRVB), herausgegeben vom

Österreichischen Bundesfeuerwehrverband und den Österreichischen Brandverhütungsstellen

sowie den Auflagen des jeweiligen Baubewilligungsbescheides, entsprechen

 

Antwort zu Punkt 23 der Anfrage:

 

Die vom Gesetzgeber vorgegebenen Ziele und Erwartungen wurden durch die vorgenommene

BIG - Ausgliederung voll erfüllt.