5110/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5450/J - NR/1998, betreffend Einleitung eines

Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens für den Lainzer Tunnel, die die Abgeordneten Mag.

Kukacka und Kollegen am 16. Dezember 1998 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie

folgt zu beantworten:

 

Zu den Fragen 1 bis 4:

 

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens betreffend das eisenbahnrechtliche Baugenehmigungs -

verfahren über das Projekt Lainzer Tunnel - Abschnitt III (Verbindungstunnel) haben einige

Verfahrensparteien mit Schreiben vom 5.6.1998 ein Gutachten von Univ. Prof. Dr. Bernhard

Raschauer vorgelegt. Aus diesem Gutachten ergibt sich zusammenfassend, daß für das gegen -

ständliche Projekt ein Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz erforderlich

sein soll. Hiezu ist jedoch folgendes zu bemerken:

 

Im geltenden Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 1993 (Wirksamkeit seit 1.7.1994) ist in

§ 24 normiert, daß vor Erlassung einer Trassenverordnung für den Bau von Hochleistungs -

strecken mit einer Länge von mehr als 10 km eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzu -

führen ist. Bereits daraus folgt, daß eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht im eisenbahn -

rechtlichen Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist. Die Trassenverordnung Lainzer

Tunnel wurde in BGBI. Nr.824/1993 vom 3.12.1993, somit vor Inkrafttreten des UVP -

Gesetzes kundgemacht. Daraus folgt, daß im Trassenverordnungsverfahren Lainzer Tunnel

ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren weder rechtlich möglich noch zulässig gewesen

wäre.

 

Festzuhalten ist, daß auch vor Inkrafttreten des UVP - Gesetzes die Umweltaspekte im Trassen -

verordnungsverfahren Berücksichtigung gefunden haben, da auf Grund der Bestimmungen des

HL - Gesetzes auf die Umweltverträglichkeit des Bauvorhabens Bedacht zu nehmen ist und ein

öffentliches Anhörungsverfahren unter Einbeziehung der betroffenen Gemeinden und Länder

stattgefunden hat.

 

Zur EG - Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung 85/337/EWG (“UVP - RL”) ist zu

bemerken, daß diese Richtlinie kein innerstaatliches österreichisches Recht darstellt. Eine

Umsetzung dieser Richtlinie erfolgte in Österreich durch das UVP - Gesetz. Somit ist eine

direkte Anwendung dieser EG - Richtlinie in Österreich rechtlich nicht möglich, sondern haben

die österreichischen Behörden das geltende österreichische Recht anzuwenden.

 

Diese Rechtsmeinung meines Ressorts wurde den betroffenen Bürgern auch anläßlich der

Ortsverhandlung über das gegenständliche Projekt (31 .8. - 3.9.1998) zur Kenntnis gebracht. In

diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß die Frage der Erforderlichkeit eines UVP - Verfah -

rens für das Projekt “Lainzer - Tunnel” bereits Gegenstand eines beim Verfassungsgerichtshof

anhängigen Verfahrens (Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den Baugenehmigungs -

bescheid Lainzer - Tunnel - Abschnitt 1V - Verknüpfung Westbahn) ist, woraus sich ergibt, daß

die Bewertung des Gutachtens von Prof Raschauer auch im Rahmen dieses Verfahrens erfolgt.

Zusammenfassend ergibt sich somit, daß aus derzeitiger Sicht des Bundesministeriums für

Wissenschaft und Verkehr ein UVP - Verfahren für das gegenständliche Projekt nicht durch -

zuführen ist.