5124/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend “Amtshilfe der Post”, gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1 bis 5:

 

Bis zum Inkrafttreten des Fernmeldegesetzes 1993, BGBl. Nr.908, mit 1. April 1994

war die Post - und Telegraphenverwaltung (PTV) als Femmeldebehörde sowohl mit

hoheitlichen Funktionen als auch mit der Errichtung und dem Betrieb von Fernmel -

deanlagen betraut. In Ausübung ihrer Fernmeldehoheit leistete die PTV als Fern -

meldebehörde den Justizbehörden (bzw in deren Auftrag den Sicherheitsbehörden)

auch Amtshilfe nach Art. 22 B - VG in Verbindung mit § 26 StPO. Soweit es sich da -

bei um Auskünfte über Stammdaten (nunmehr § 87 Abs. 3 Z 4 TKG), also insbeson -

dere Namen, Adresse und Teilnehmernummer eines bestimmten Teilnehmers oder

um Vermittlungsdaten (nunmehr § 87 Abs. 3 Z 5 TKG), also für den Aufbau einer

Verbindung erforderliche Daten (insbesondere aktive und passive Teilnehmernum -

mern sowie Art, Zeitpunkt und Dauer der Verbindungen) handelte, lagen den Ersu -

chen - soweit durch die Auskunft das Fernmeldegeheimnis (nunmehr § 88 TKG)

durchbrochen werden sollte - jeweils gerichtliche Beschlüsse nach den §§ 149a ff

StPO (“Überwachung des Fernmeldeverkehrs") zugrunde. Der Begriff “Überwa -

chung” umfasst nämlich neben dem “Abhören” auch solche Erhebungen, die sich

nicht auf die Gesprächsinhalte selbst beziehen, sondern etwa auf Frequenz und

Dauer des Fernsprechverkehrs oder die Feststellung der Fernsprechstelle, von der

aus mit dem überwachten Anschluß Kontakt aufgenommen wurde (“Rufdatenerfas -

sung”).

An dieser Situation hat sich mit dem Inkrafttreten des Poststrukturgesetzes am

1. Mai 1996, BGBl. Nr.201, nur insofern etwas geändert, als die Aufgaben der Post -

und Telegraphenverwaltung durch dieses Gesetz auf die Post und Telekom Austria

AG (PTA) übertragen wurden, womit die Leistung von Amtshilfe nicht mehr in Be -

tracht kam (und somit eine materielle Derogation der Wendung "...im Einvernehmen

mit den Fernmeldebehörden ..." im § 149c Abs. 1 StPO erfolgte). Ein Ausgleich da -

für wurde durch die in § 89 TKG enthaltene Verpflichtung der Betreiber geschaffen,

alle Einrichtungen, die zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestim -

mungen der StPO erforderlich sind, bereitzustellen und an der Überwachung mitzu -

wirken.

 

Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis bzw. in die verfassungsgesetzlich gewährlei -

steten Rechte nach Artikel 10a StGG, Artikel 8 MRK und § 1 DSG wurden bzw. wer -

den jeweils durch gerichtliche Beschlüsse auf der Basis der §§ 149a ff StPO legiti -

miert.

 

Zu 6 und 7:

 

Da die Strafprozeßordnung ausreichende gesetzliche Grundlagen für Rufdatener -

fassungen enthält, besteht zu einer Auskunftserteilung an Justizbehörden nach

"Goodwill" kein Anlaß. Eine solche Vorgangsweise ist mir auch nicht bekannt.