5178/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5364/J - NR/1998, betreffend Amtshilfe der Post,

die die Abgeordneten Mag. Stoisits, Freundinnen und Freunde am 16. Dezember 1998 an mich

gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zu Frage 1:

Ja, solche Auskünfte wurden erteilt.

 

Zu Frage 2:

Je nach Anfrage wurden im Rahmen der Amtshilfe Stammdaten oder Vermittlungsdaten,

jedoch keine Inhaltsdaten übermittelt.

 

Zu den Fragen 3 und 4:

Bis zur Ausgliederung der PTV durch das Poststrukturgesetz am 1. Mai 1996 wurden Auskünfte

nach Art. 22 B - VG über Stamm - und Vermittlungsdaten an andere staatlichen Stellen erteilt.

Um welche anderen staatlichen Stellen es sich im einzelnen und konkret gehandelt hat, kann

heute mit vertretbarem Aufwand nicht mehr in jedem Einzelfall nachvollzogen werden. Im

wesentlichen handelte es sich jedoch um Auskünfte an Finanzstrafbehörden.

Zu den Fragen 5 bis 7:

Im Hinblick auf die im Verfassungsrang stehende Amtshilfeverpflichtung war diese Vorgangs -

weise bis zur Ausgliederung der PTV jedenfalls problemlos. Ob und inwieweit seither durch die

bestehenden Betreiber Auskünfte erteilt werden können, regelt primär die StpO (vgl. auch § 89

TKG). Da die StPO nicht in meinen Vollziehungsbereich fallt, kann darüber auch keine

Antwort erteilt werden. Daneben sind Auskunftspflichten auch nach anderen Verfahrensvor -

schriften denkbar, über die ich aber ebenfalls zuständigkeitshalber keine Antworten geben

kann.

 

Zu den Fragen 8 bis 10:

Auskünfte, wie sie in der Anfrage angesprochen sind, sind nur nach Maßgabe gesetzlicher

Vorschriften, vor allem der StpO zulässig. Ob daneben solche Auskünfte auch im Rahmen von

„Goodwill“ erteilt werden, entzieht sich meiner Kenntnis und ist auch der Obersten Fernmelde -

behörde nicht bekannt.

 

Zu Frage 11:

Untersuchungen darüber, ob von den privaten Betreibern Auskünfte erteilt werden, wurden von

der Obersten Femmeldebehörde bisher nicht angestellt.