5179/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.5353/J-NR/1998, betreffend Verzug des Bahn -
ausbaus Salzburg - Freilassing, die die Abgeordneten Kukacka und Kollegen am 16. Dezember
1998 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zu Frage 1:
Im Salzburger Landesverkehrskonzept 1991 wird dem öffentlichen Verkehr eine vorrangige
Rolle bei der Gestaltung des künftigen Verkehrssystems des Landes Salzburg eingeräumt. Zur
Realisierung der in diesem Konzept enthaltenen Ziele wurde das “Nahverkehrs - Infrastruktur -
Programm Salzburg (NAVIS)” ausgearbeitet und daraus ein umfassendes Schieneninfrastruktur -
programm abgeleitet.
Dieses Programm sieht unter anderem
• einen 15 - Minuten - Taktverkehr zwischen Salzburg Hbf und Freilassing
• die Errichtung zusätzlicher Haltestellen
• die Errichtung eines dritten Gleises zwischen Salzburg Hbf und Freilassing
vor.
Die Grundlagen für die Notwendigkeit eines dritten Gleises im Hinblick auf die geplante
Attraktivierung des schienengebundenen Personennahverkehrs bei gleichzeitiger Gewähr -
leistung einer höchstmöglichen
Betriebsqualität zwischen Salzburg Hbf und Freilassing sind
bereits in den Ergebnissen der im Rahmen von NAVIS durchgeführten Projektbewertungen
enthalten.
Im August 1997 wurde zwischen der Republik Österreich, dem Land Salzburg, der Stadt -
gemeinde Salzburg, der Schieneninfrastrukturfinanzierungs- Gesellschaft m.b.H. und den
Österreichischen Bundesbahnen ein Übereinkommen über die Infrastrukturplanung “Regionaler
Schienenverkehr Salzburg Hbf- Freilassing” mit dem Ziel abgeschlossen, die Planungen für. den
nahverkehrsgerechten Ausbau des Eisenbahnstreckenabschnittes Salzburg Hbf - Freilassing
durchzuführen.
Zu den Fragen 2,3 und 5:
Gemäß der bestehenden Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland unterliegt der schienen -
gebundene Personennahverkehr ausschließlich der Kompetenz der Länder, wobei jedoch die
erforderlichen finanziellen Mittel für Investitionen entsprechend den Vorgaben des § 8 Abs. 2
des deutschen Bundesschienenwegeausbaugesetzes durch den Bund bereitgestellt werden. Dies
bedeutet, daß für eine Beteiligung des Freistaates Bayern am nahverkehrsgerechten Ausbau des
auf deutschem Staatsgebiet befindlichen Teil des Streckenabschnittes Salzburg Hbf- Freilassing
nicht nur eine Abstimmung mit der DB AG vorzunehmen ist, sondern auch die erforderlichen
Maßnahmen in das Programm gemäß § 8 Abs. 2 des deutschen Bundesschienenwegeausbauge -
setzes aufzunehmen sind.
Unter Berufung auf eine Mitteilung des deutschen Bundesverkehrsministers Franz Müntefering
liegt für den deutschen Teil des gegenständlichen Ausbauvorhabens - einschließlich der
Errichtung des dritten Gleises zwischen Salzburg Hbf und Freilassing - bereits eine Anmeldung
des Freistaates Bayern für die Bereitstellung von Finanzmitteln gemäß § 8 Abs. 2 des deutschen
Bundesschienenwegeausbaugesetzes vor.
Aus dieser Mitteilung ist zu schließen, daß auf deutscher Seite die notwendigen Abstimmungen
erfolgt sind und die Planungen ehestbaldig
aufgenommen werden können.
Zu Frage 4:
Im Übereinkommen über die Infrastrukturplanung “Regionaler Schienenverkehr Salzburg Hbf -
Freilassing” ist unter anderem die Einsetzung einer projektbegleitenden Arbeitsgruppe, beste -
hend aus Vertretern meines Ressorts, des Landes Salzburg, der Stadtgemeinde Salzburg und der
Österreichischen Bundesbahnen vorgesehen, die im Sinne der übereinkommensgegenständli -
chen Vereinbarungen bereits intensiv mit dem Projekt befaßt ist. Zu den Tätigkeiten dieser
Arbeitsgruppe zählt auch die Klärung offener Fragen im Zusammenhang mit der Koordination
der Planungstätigkeiten mit dem Freistaat Bayern und der DB AG.