5179/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.5353/J-NR/1998, betreffend Verzug des Bahn -

ausbaus Salzburg - Freilassing, die die Abgeordneten Kukacka und Kollegen am 16. Dezember

1998 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zu Frage 1:

Im Salzburger Landesverkehrskonzept 1991 wird dem öffentlichen Verkehr eine vorrangige

Rolle bei der Gestaltung des künftigen Verkehrssystems des Landes Salzburg eingeräumt. Zur

Realisierung der in diesem Konzept enthaltenen Ziele wurde das “Nahverkehrs - Infrastruktur -

Programm Salzburg (NAVIS)” ausgearbeitet und daraus ein umfassendes Schieneninfrastruktur -

programm abgeleitet.

 

Dieses Programm sieht unter anderem

• einen 15 - Minuten - Taktverkehr zwischen Salzburg Hbf und Freilassing

• die Errichtung zusätzlicher Haltestellen

• die Errichtung eines dritten Gleises zwischen Salzburg Hbf und Freilassing

vor.

Die Grundlagen für die Notwendigkeit eines dritten Gleises im Hinblick auf die geplante

Attraktivierung des schienengebundenen Personennahverkehrs bei gleichzeitiger Gewähr -

leistung einer höchstmöglichen Betriebsqualität zwischen Salzburg Hbf und Freilassing sind

bereits in den Ergebnissen der im Rahmen von NAVIS durchgeführten Projektbewertungen

enthalten.

 

Im August 1997 wurde zwischen der Republik Österreich, dem Land Salzburg, der Stadt -

gemeinde Salzburg, der Schieneninfrastrukturfinanzierungs- Gesellschaft m.b.H. und den

Österreichischen Bundesbahnen ein Übereinkommen über die Infrastrukturplanung “Regionaler

Schienenverkehr Salzburg Hbf- Freilassing” mit dem Ziel abgeschlossen, die Planungen für. den

nahverkehrsgerechten Ausbau des Eisenbahnstreckenabschnittes Salzburg Hbf - Freilassing

durchzuführen.

 

Zu den Fragen 2,3 und 5:

Gemäß der bestehenden Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland unterliegt der schienen -

gebundene Personennahverkehr ausschließlich der Kompetenz der Länder, wobei jedoch die

erforderlichen finanziellen Mittel für Investitionen entsprechend den Vorgaben des § 8 Abs. 2

des deutschen Bundesschienenwegeausbaugesetzes durch den Bund bereitgestellt werden. Dies

bedeutet, daß für eine Beteiligung des Freistaates Bayern am nahverkehrsgerechten Ausbau des

auf deutschem Staatsgebiet befindlichen Teil des Streckenabschnittes Salzburg Hbf- Freilassing

nicht nur eine Abstimmung mit der DB AG vorzunehmen ist, sondern auch die erforderlichen

Maßnahmen in das Programm gemäß § 8 Abs. 2 des deutschen Bundesschienenwegeausbauge -

setzes aufzunehmen sind.

 

Unter Berufung auf eine Mitteilung des deutschen Bundesverkehrsministers Franz Müntefering

liegt für den deutschen Teil des gegenständlichen Ausbauvorhabens - einschließlich der

Errichtung des dritten Gleises zwischen Salzburg Hbf und Freilassing - bereits eine Anmeldung

des Freistaates Bayern für die Bereitstellung von Finanzmitteln gemäß § 8 Abs. 2 des deutschen

Bundesschienenwegeausbaugesetzes vor.

 

Aus dieser Mitteilung ist zu schließen, daß auf deutscher Seite die notwendigen Abstimmungen

erfolgt sind und die Planungen ehestbaldig aufgenommen werden können.

Zu Frage 4:

Im Übereinkommen über die Infrastrukturplanung “Regionaler Schienenverkehr Salzburg Hbf -

Freilassing” ist unter anderem die Einsetzung einer projektbegleitenden Arbeitsgruppe, beste -

hend aus Vertretern meines Ressorts, des Landes Salzburg, der Stadtgemeinde Salzburg und der

Österreichischen Bundesbahnen vorgesehen, die im Sinne der übereinkommensgegenständli -

chen Vereinbarungen bereits intensiv mit dem Projekt befaßt ist. Zu den Tätigkeiten dieser

Arbeitsgruppe zählt auch die Klärung offener Fragen im Zusammenhang mit der Koordination

der Planungstätigkeiten mit dem Freistaat Bayern und der DB AG.