52/AB

 

 

 

 

Die Abgeordnete zum Nationalrat Anna-Elisabeth Aumayr und Kollegen haben am

1. Februar 1996 unter der Nr. 104/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend transeuropäische Wassernetze gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

 

1. Erachten Sie die Errichtung von transeuropäischen Wassernetzen als sinnvoll und für

die Versorgung Europas mit Wasser für notwendig?

2. Sind Sie der Meinung, daß Österreich die wasserarmen Länder des Südens mit Wasser

beliefern soll? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen soll dies Ihrer Meinung nach

erfolgen und wenn nein, welche Gründe spreehen für Sie dagegen?

3. Welche Auswirkung hat lhrer Meinung naeh die Dotierung transeuropäischer Wasser-

netze auf die österreiehische EnergiebiIanz?

4. Können Sie von seiten Ihres Ressorts ausschließen, daß in Zukunft die Entscheidung

über österreichische Wasserressourcen in Brüssel fallen werden?

5. Was werden Sie unternehmen, wenn betreffend die Bewirtschaftung der Wasser-

ressourcen das Einstimmigkeitsprinzip im Zuge der Maastricht-Revision zugunsten des

Mehrstimmigkeitsprinzips fällt?

6. Besteht Ihrer Meinung nach durch den Art. 130 s des Beitrittsvertrages die Möglichkeit,

Österreich

a) an der Errichtung eines transeuropäischen Wassernetzes verbindlich zu beteiligen

b) und ist Österreich in der Folge verpflichtet, dieses transeuropäische Wassernetz aus

seinen eigenen Ressourcen zu dotieren?''

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Wasser ist nicht Gegenstand transeuropäischer Netzwerke der EU; den Fragen kommt keine

Aktualität zu. Grundsätzlich ist es meine Überzeugung, daß die Lösung von Wassermangel-

problemen national durch Einschränkungen und Maßnahmen zur optimalen Nutzung der

gegebenen Ressourcen sowie höchstens in einem übersehaubaren regionalen Ausgleieh

gefunden werden muß.

 

Zu Frage 3 : .

Da diesbezügliche Überlegungen und Rahmenbedingungen nicht vorliegen, kann hiezu keine

Aussage gemacht werden.

 

Zu den Fragen 4 bis 6:

Die Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Wasserressourcen auf euro-

päischer Ebene ist Art. 130 s, Abs. 2 EG-Vertrag. Diesbezügliche Entscheidungen können

demnach nur nach dem Prinzip der Einstimmigkeit getroffen werden. Eine Entscheidung über

österreichische Wasserressourcen auf europäischer Ebene ohne Zustimmung Österreichs ist

daher ausgeschlossen. Eine Änderung dieser Rechtslage steht derzeit nicht zur Diskussion, sie

würde aber jedenfalls der Zustimmung aller Mitgliedsstaaten der Europäischen Union

bedürfen. Ein Übergang vom Einstimmigkeits- zum Mehrstimmigkeitsprinzip im Bereich der

Bewirtschaftung von Wasserressourcen würde somit auch die Zustimmung Östereichs

erfordern. Österreieh sprieht sich aber gegen eine Änderung dieser Rechtsgrundlage und

gegen ein Abgehen vom Einstimmigkeitsprinzip aus. Die diesbezügliche Haltung ist auch in

den Leitlinien der Bundesregierung zur Regierungskonferenz 1996 festgehalten.

 

Abschließend möchte ich betonen, daß die Errichtung eines "transeuropäischen Wassernetzes"

nicht zur Diskussion steht. Eine verbindliche Beteiligung Österreichs an der Errichtung eines

Netzwerkes sowie eine Verpflichtung Österreichs zur Dotierung des Netzwerkes aus den

eigenen Ressourcen ohne österreichische Zustimmung wäre aber jedenfalls aus den genannten

Gründen nicht möglich.