5225/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5553/J - NR/1999 bctreffend ,,Ärztliche Aus -
bildung in Österreich", die die Abgeordneten Mag. HAUPT und Kollegen am 20. Januar 1999
an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zu Frage 1:
Diese Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung des Ressorts. Im übrigen verweise
ich auf die Ausführungen zu den Fragen 2 und 3.
Zu Fragen 2 und 3:
Am 1. August 1997 ist das Universitäts - Studiengesetz (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, in
Kraft getreten. Gemäß § 77 Abs. 1 UniStG haben die Studienkommissionen die Studienpläne
auf Grund dieses Bundesgesetzes so zeitgerecht zu beschließen, dass sie spätestens mit
1. Oktober 2002 in Kraft treten. Durch das Universitäts - Studiengesetz (UniStG) wurde die
Kompetenz zur Gestaltung der Studienpläne für sämtliche Studienrichtungen und somit auch
für die Studienrichtung Medizin in den Kompetenzbereich der jeweiligen Studienkommissio -
nen übertragen. Die Studienkommissionen sind in ihrer Gestaltungsfreiheit lediglich an weni -
ge grundlegende
Bestimmungen (Dauer des Studiums, Festlegung des akademischen Grades,
Einhaltung EU - rechtlicher Bestimmungen etc.) gebunden. In welcher wissenschaftstheoreti -
scher bzw. praxisorientierter Form die Studienpläne in Hinkunft gestaltet werden, obliegt
somit den Studienkommissionen; der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat hin -
sichtlich der studienspezifischen Gestaltungsmöglichkeiten keinen Einfluss.
Die Studienkommissionen haben (vgl. § 12 Abs. 2 UniStG) die Absicht der Erlassung oder
Änderung von Studienplänen den Bundesministerien und den Ämtern der Landesregierungen
jeweils in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber, den gesetzlichen Interessenvertretungen, dem
Österreichischen Gewerkschaftsbund, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, den
betroffenen Kammern der freien Berufe und anderen facheinschlägigen Einrichtungen des
Beschäftigungssystems anzuzeigen (Anhörungsverfahren). Diesen Einrichtungen ist innerhalb
einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Übermittlung von Vorschlägen zur Änderung der
Studienpläne einzuräumen. Diesen Institutionen wird somit Gelegenheit geboten, selbst in -
haltliche Vorschläge (jeder Art) für die Neu - bzw. Umgestaltung oder Verbesserung der
jeweiligen Studienpläne einzubringen. Die übermittelten Vorschläge sind seitens der Studien -
kommissionen zu dokumentieren. Die Studienkommissionen haben sich also mit außeruni -
versitären Ideen und Vorschlägen auseinanderzusetzen.
Gemäß § 12 Abs. 5 UniStG hat die Studienkommission vor der Erlassung oder Änderung des
Studienplanes entsprechend den Zielen, den Grundsätzen für die Gestaltung und den Auf -
gabenstellungen der Diplomstudien ein Qualifikationsprofil zu erstellen oder zu ergänzen.
Auf der Grundlage des Qualifikationsprofils ist der Studienplan zu gestalten. Dabei sind die
Anwendungssituationen, denen die Absolventinnen und Absolventen in Beruf und Gesell-
schaft gegenübertreten werden, besonders zu berücksichtigen. Die Studienkommission hat bei
der Gestaltung eines Studienplanes jedenfalls auch eine Studieneingangsphase (vgl. § 13
Abs. 4 Z 4 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 UniStG) festzulegen.
Daraus ergibt sich, dass die inhaltliche Gestaltung der Studienpläne völlig autonom den Stu -
dienkommissionen obliegt. Die Studienkommission hat den Entwurf für die Erlassung oder
Änderung des Studienplanes zu erstellen und gemeinsam mit dem Qualifikationsprofil einem
öffentlichen
Begutachtungsverfahren zu unterziehen (vgl. § 14 Abs. 1 UnIStG).
Den oben angeführten. Institutionen, aber auch anderen, wird somit ein weiteres Mal die
Möglichkeit eingeräumt, Änderungswünsche, Anregungen, Verbesserungsvorschläge, Ideen
etc. vorzubringen. Mit diesen eingegangenen Stellungnahmen hat sich die (jeweilige) Stu -
dienkommission inhaltlich auseinanderzusetzen.
Gemäß § 15 Abs. 3 UniStG hat die Bundesministerin oder der Bundesminister innerhalb von
zwei Monaten nach Einlagen im Bundesministerium den Studienplan zu untersagen, wenn
die Rektorin oder der Rektor die finanzielle Durchführbarkeit nicht bestätigt hat oder der
Beschluss der Studienkommission
1. in falscher Zusammensetzung gefaßt wurde,
2. unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren
Einhaltung die Studienkommission zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können,
3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht, insbesondere auch wegen
der damit verbundenen Diskriminierungen oder
4. wegen der außeruniversitären finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist.
Den obigen Ausführungen ist somit zusammenfassend zu entnehmen, dass dem Bundesmi -
nistenum für Wissenschaft und Verkehr kein inhaltliches Mitwirkungsrecht bzw. eine inhalt -
liche Gestaltungsmöglichkeit bei der Erarbeitung von Studienplänen zukommt. Der Bundes -
minister für Wissenschaft und Verkehr hat lediglich ein auf genau determinierte Fälle ein -
geschränktes Untersagungsrecht.
Durch die Übertragung der Gestaltungsmöglichkeit auf Grund des UniStG auf die jeweiligen
Studienkommissionen, die obligatorische, mehrfache Einbindung außeruniversitärer Institu -
tionen und die anderen oben beschriebenen Maßnahmen (Studieneingangsphase, Qualifika -
tionsprofil etc.) ist davon auszugehen, dass es zu einer zeitgemäßen und dem internationalen
wissenschaftlichen
Standard entsprechenden Curriculumgestaltung kommen wird.
Zu Frage 4:
Dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr liegen seitens der Studienkommissio -
nen der Medizinischen Fakultäten der Universitäten Graz und Innsbruck bisher noch keine
Vorschläge vor.
Die Studienkommission Humanmedizin und Zahnmedizin an der Medizinischen Fakultät der
Universität Graz hat sich bereits sehr intensiv mit der Erstellung eines neuen Studienplanes
befasst; Vorschläge werden in nächster Zeit zu erwarten sein.
Die Studienkommission Humanmedizin der Medizinischen Fakultät der Universität Inns -
bruck hat die entsprechenden Arbeiten bereits aufgenommen; Vorschläge werden allerdings
erst in einiger Zeit zu erwarten sein.
Die Studienkommission Humanmedizin der Medizinischen Fakultät der Universität Wien hat
am 21. Jänner 1999 einen Grundsatzbeschluss betreffend das “Wiener Curriculummodell”
gefasst, das zur Information angeschlossen ist (Beilage).
Zu Frage 5:
Siehe Antwort zu Frage 1.
Die Anlage "Grundsatzbeschluß zum Wiener Curriculum Modell" konnte nicht gescannt werden !!