5233/AB XX.GP

 

zur Zahl 5622/J - NR/1999

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Jörg Haider und Kollegen haben an mich eine

schriftliche Anfrage, betreffend „großzügige Dauerurlaube für Gewerkschaftsfunktionä -

re“, gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1:

 

Wie bereits der Bundesminister für Finanzen in seiner Anfragebeantwortung vom

4. Dezember 1998 zur Anfrage vom 7. Oktober 1998, zur Zahl 4953/J - NR/1998, betref -

fend „großzügige Dauerurlaube für Gewerkschaftsfunktionäre", ausgeführt hat, wird

die Besoldung im öffentlichen Dienst durch Gesetze geregelt. Den auf Dienststellene -

bene eingerichteten Personalvertretungsorganen ist keine Einflussnahme auf Gehalts -

und Entlohnungsfragen möglich, sodass dieser Einfluss von den ressortübergreifend

tätig werdenden Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes ausgeübt wird.

 

In dieser Anfragebeantwortung des Bundesministers für Finanzen wurde dargelegt,

dass dieser notwendige Interessenausgleich zwischen dem öffentlichen Dienstgeber

und der Dienstnehmervertretung die Unabhängigkeit ihrer Funktionäre vom Dienstge -

ber und damit deren Freistellung vom Dienst voraussetzt, um jederzeit und ohne zeitli -

che oder sonstige Beschränkung durch den Dienstgeber die Interessen der Dienstneh -

mer gegenüber dem Dienstgeber vertreten zu können. Die Freistellung der in der über -

betrieblichen Berufsvertretung des öffentlichen Dienstes tätigen Funktionäre der Ge -

werkschaft öffentlicher Dienst ist daher auch nach Ansicht des Bundesministeriums für

Justiz in dem vom Ministerrat in seiner Sitzung vom 19. März 1968 beschlossenen

Umfang gerechtfertigt.

 

Zu 2 bis 4:

 

Im Bereich der Planstellenbereiche Zentralleitung und Justizbehörden in den Ländern

gab es im Jahr 1998 einen zur Gänze dienstfreigestellten Gewerkschaftsfunktionär,

welcher in der Gewerkschaft öffentlicher Dienst die Funktion des Referenten für Presse

und Öffentlichkeitsarbeit ausübte. Dieser Bedienstete wurde mit Ablauf des 31. Mai

1998 gemäß § 15 Beamten - Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979 in den Ruhestand ver -

setzt.

 

Im Bereich der Justizwache war bis 5.10.1998 ein Beamter als Gewerkschaftsfunktio -

när zur Gänze vom Dienst freigestellt, und zwar in seiner Funktion als Vorsitzender -

Stellvertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst. Dieser Beamte ist als Mitglied des

Nationalrates nunmehr unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt (§17 Abs. 3 Z 1

BDG 1979).

 

Aus Rücksicht auf das Grundrecht auf Datenschutz muss ich um Verständnis ersu -

chen, dass von der Bekanntgabe des Personalaufwandes für diese Bediensteten Ab -

stand genommen wird.

 

Zu 5 und 6:

 

Zum Stichtag 1. Jänner 1999 waren im Bereich des Zentralausschusses beim Bundes -

ministerium für Justiz für die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die

Vertragsbediensteten der Planstellenbereiche Justizbehörden in den Ländern und Zen -

tralleitung 16 Personen teilweise - im unterschiedlichen Ausmaß - gemäß § 25 Abs 4

Personalvertretungsgesetz (PVG) dienstfreigestellt. Die Zusammenrechnung dieser

teilweisen Freistellungen ergibt ein Gesamtausmaß von 19,5 (Arbeits -)Tagen pro Wo -

che; was 3,975 Vollzeitkräften entspricht. Gänzliche Freistellungen und solche auf

Grund von Verordnungen gibt es in diesem Bereich nicht.

 

Im Bereich der Justizwache sind drei Bedienstete gemäß § 25 Abs. 4 und ein Bedien -

steter gemäß § 25 Abs. 5 PVG zur Gänze vom Dienst freigestellt. Es handelt sich dabei

um gewählte Mitglieder des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Justiz für

die Bediensteten der Justizwache und die anderen Bediensteten des Planstellenberei -

ches Justizanstalten sowie für die Bediensteten des Planstellenbereiches Bewäh-

rungshilfe.

 

Zu 7:

 

Die Personalvertretungs -Aufsichtskommission hat in ihrer Entscheidung vom

17. Jänner 1985, A 36184, die Rechtsauffassung vertreten, dass Teilfreistellungen von

Personalvertretern zulässig sind. Danach lasse es eine sinnvolle Gesetzesauslegung

unbedenklich erscheinen, eine größere Zahl von Personalvertretern teilweise dienstfrei

zu stellen, wenn nur insgesamt nicht mehr Arbeitskraft als im Gesetz vorgesehen ent -

zogen werde.

 

Zu 8 und 9:

 

Der Personalaufwand für die auf Grund des PVG im Bereich des Zentralausschusses

beim Bundesministerium für Justiz für die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdien -

stes und die Vertragsbediensteten der Planstellenbereiche Justizbehörden in den Län -

dern und Zentralleitung teilweise dienstfreigestellte Personalvertreter, der auf den An -

teil der Dienstfreistellung an der Grunddienstzeit entfällt, belief sich auf 1.923.396 S

brutto, ohne Dienstgeberbeiträge.

 

Für die im Bereich der Justizanstalten zur Gänze vom Dienst freigestellten Personal -

vertreter betrug der Personal aufwand im Jahr 1998 - ebenfalls ohne Dienstgeberbeiträ -

ge  2.683.403,40 S brutto.

 

Zu 10:

 

Der Reisekostenaufwand für sämtliche Personalvertreter, unabhängig davon, ob sie

dienstfreigestellt sind oder nicht, wird seit dem Jahr 1992 gesondert unter einer eige -

nen Post erfasst. Die Bezifferung des Reisekostenaufwandes auch für die Jahre 1990

und 1991 würde die Durchsicht aller Reiserechnungen dieser Jahre notwendig ma -

chen, was einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten würde.

 

In den Jahren 1992 bis 1998 ist gemäß § 29 Abs 2 PVG folgender Reisekostenauf -

wand entstanden:

 

1992     804.766,30 S

1993     845.670,80 S

1994  1.055.388,70 S

1995     996.424      S

1996     953.466,80 S

1997  1.013.966,60 S

1998  1.143.770,30 S

 

Zu 11

 

Gemäß § 29 Abs. 1 PVG sind den Organen der Personalvertretung erforderlichenfalls

bei den Dienststellen Räumlichkeiten samt Einrichtung zur Verfügung zu stellen; der

Bund hat weiters die kosten der Instandhaltung dieser Räumlichkeiten und ihrer Ein -

richtung, die kosten der Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten, die ko -

sten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustel -

lung, deren die Organe der Personalvertretung zu ordnungemäßen Erfüllung ihrer Auf -

gaben bedürfen, zu tragen. Bestimmten Zentralausschüssen sind zur Bewältigung der

anfallenden Kanzleiarbeiten ein oder zwei Bedienstete zur Verfügung zu stellen.

 

Die Räumlichkeiten werden von den Organen der Personalvertretern teilweise mitbe -

nutzt, teilweise werden ihnen eigene Räume zugewiesen, für die kein gesonderter

Mietaufwand entsteht. Der weitere Sachaufwand, wie die Telefon - und Portospesen,

Briefpapier, usw. ist nicht individualisierbar und im einzelnen nur schwer zu beziffern.

Insgesamt erreicht dieser Aufwand keinen der Höhe nach unangemessen Betrag. Im

Büro des Vorsitzenden des Zentralausschusses beim Bundesministerium fir Justiz für

die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und der Vertragsbediensteten der

Planstellenbereiche Justizbehörden in den Ländern und Zentralleitung ist eine Beamtin

des Fachdienstes tätig.

 

Zu 12:

 

Vorangestellt wird, dass der für die freigestellten Personalvertreter zu leistende Auf -

wand keine unangemessene Höhe erreicht. Gemäß § 2 PVG ist die Personalvertretung

berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen In -

teressen der Bediensteten zu bewahren und zu fördern. Sie hat dafür einzutreten, dass

die zugunsten der Bediensteten geltenden Normen eingehalten und durchgeführt wer -

den. Die Personalvertretung hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweck -

mäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen. Die Erfüllung die -

ser für den Rechtsstaat wichtigen Aufgabe ist naturgemäß mit einem Aufwand verbun -

den, so wie die Einrichtung und Erhaltung anderer demokratischer Institutionen mit Auf -

wänden verbunden ist. Die Höhe des Aufwandes wird durch die Zwecke und Zielset -

zungen der Personalvertretung gerechtfertigt, wobei sich diese bei ihrer Tätigkeit von

dem Grundsatz leiten zu lassen hat, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das

öffentliche Wohl zu dienen.