5241/AB XX.GP
Die Abgeordneten Paul Kiss und Kollegen haben am 20. Jänner 1999
unter der Nr. 5531/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend "Vollzug der 2. Waffengesetz - Durchführungsverordnung“
gerichtet die folgenden Wortlaut hat:
"1) In wie vielen Fällen wurden seit Inkrafttreten der Verordnung auf
Grund der Verstlndigungspflicht des § 2 der Verordnung Meldungen
an die für die Vollziehung des Waffengesetzes zuständigen
Behörden erstattet?
2) Welche Maßnahmen wurden konkret auf Grund solcher Meldungen
gesetzt:
a) in wie vielen Fällen kam es zur Durchführung einer
Zuverlässigkeitsprüfung?
b) in wie vielen Fällen wurden waffenrechtliche Berechtigungen
entzogen?
3) In wie vielen Fällen wurde gemäß § 4 der Verordnung wegen
bestehender Zweifel an einer ordnungsgemäßen Verwahrung eine
Überprüfung vorgenommen?
4) In wie vielen Fällen kam es mangels sicherer Verwahrung zu
behördlichen Maßnahmen?
5) Um welche Art solcher Maßnahmen hat es sich im einzelnen
gehandelt?
6) In wie vielen Fällen kam es vor Inkrafttreten der Verordnung bereits
auf der Grundlage des neuen Waffengesetzes zu einer Überprüfung
der sicheren Verwahrung?
7) Welche konkreten Maßnahmen haben Sie im Bereich der
Bundespolizeidirektionen zur Umsetzung des Informationsflusses
gemäß § 1 der Verordnung gesetzt?
8) Ist die Bestimmung auch bereits außerhalb des
Zuständigkeitsbereiches der Bundespolizeidirektionen anwendbar?
Wenn ja, wo?
9) Welche Maßnahmen haben Sie, abgesehen von solchen nach der
Zweiten Waffengesetz - Durchführungsverordnung, gesetzt, um den
Kampf gegen illegale Waffen zu verstärken?«
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1 und 2:
Die tragischen Vorfälle mit Schußwaffen haben sowohl bei den
Sicherheitsbehörden als auch in der Bevölkerung zu einer erhöhten
Sensibilität in Bezug auf Verhaltensweisen, die auf eine erhöhte
Gewaltbereitschaft von Waffenbesitzern schließen lassen, geführt.
Nicht zuletzt durch den in § 2 der 2.WaffV sichergestellten
Informationsfluß erhalten nunmehr die Sicherheitsbehörden vermehrt
Berichte über Vorfälle, die Verläßlichkeit des Besitzers einer
Schußwaffe zweifelhaft erscheinen lassen.
Die Behörden leiten aufgrund dieser Meldungen Verfahren zur
Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde oder zur Verhängung eines
Waffenverbotes ein.
Über die Verständigungen gem. § 2 der 2. WaffV und über
entsprechende Mitteilungen aus der Bevölkerung werden jedoch keine
Statistiken geführt. Es liegen mir daher keine Zahlen vor, in wievielen
Fällen eine Meldung letztlich zum Entzug der waffenrechtlichen
Berechtigung geführt hat.
Zu Frage 3, 4, 5 und 6:
Die Bestimmung des § 4 unterscheidet zwischen den Befugnissen der
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die aus eigenem Antrieb
(Abs.1 und Abs.2) und jener, die über Auftrag der Behörde (Abs. 3 und
Abs.4) durchgeführt werden dürfen.
Im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1998 wurden von den
Waffenbehörden im Zuge der regelmäßigen Verläßlichkeitsüberprüfung
gem. § 25 WaffG 23.950 Überprüfungen gem. § 4 Abs.3 iVm Abs.4 der
2. WaffV angeordnet. Dabei wurde in 759 Fällen von den Organen des
öffentl. Sicherheitsdienstes keine sorgfältige Verwahrung der
Schußwaffen festgestellt.
Über die Anzahl der Überprüfungen der Verwahrung gem. § 4 Abs.1 der
2. WaffV und über die Anzahl der in § 8 Abs.6 Z. 2 WaffG genannten
Fälle werden keine Statistiken erhoben. Von einer nachträglichen
Erhebung dieser Zahlen wurde aufgrund des damit verbundenen
beträchtlichen Verwaltungsaufwandes Abstand genommen.
Zu Frage 7:
Die in § 1 angeführten Daten sind - mit Ausnahme des „vorläufigen
Waffenverbotes", dieses wird in der Personeninformation des EKIS
gespeichert und haben alle Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
eine entsprechende Abfrageberechtigung - in dem von den
waffenrechtlichen Abteilungen der Bundespolizeidirektionen
verwendeten Programm WGA gespeichert.
Mit Erlaß vom 21. Dezember 1998, ZI. 13.000/654 - II/13/98, wurde
angeordnet, daß die Bundespolizeidirektionen die allenfalls noch
erforderlichen organisatorischen
Vorkehrungen zu treffen haben, die
sicherstellen, daß WGA - Anfragen bei allen Amtshandlungen und auch
für jene Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die keine eigene
Anfrageberechtigung haben, durchgeführt und beauskunftet werden
können.
Durch diesen Erlaß wurde gewährleistet, daß der in § 1 vorgesehene
Informationsfluß umgesetzt wird.
Zu Frage 8:
Nein.
Zu Frage 9:
Über die allgemein erhöhte Sensibilisierung der Bediensteten in der
vorliegenden Materie hinaus wurden beispielshaft im Rahmen der
Grenzkontrolle und - überwachung sowie bei der Umsetzung der
Ausgleichsmaßnahmen nach dem Schengener
Durchführungsübereinkommen einschlägige Schwerpunkte gesetzt.
Dabei wurden in der Zeit zwischen September und Dezember 1998 in
13 Fällen relevante Aufgriffe getätigt.