5241/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten Paul Kiss und Kollegen haben am 20. Jänner 1999

unter der Nr. 5531/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend "Vollzug der 2. Waffengesetz - Durchführungsverordnung“

gerichtet die folgenden Wortlaut hat:

 

"1) In wie vielen Fällen wurden seit Inkrafttreten der Verordnung auf

      Grund der Verstlndigungspflicht des § 2 der Verordnung Meldungen

      an die für die Vollziehung des Waffengesetzes zuständigen

      Behörden erstattet?

 

2) Welche Maßnahmen wurden konkret auf Grund solcher Meldungen

     gesetzt:

a) in wie vielen Fällen kam es zur Durchführung einer

    Zuverlässigkeitsprüfung?

b) in wie vielen Fällen wurden waffenrechtliche Berechtigungen

    entzogen?

 

3) In wie vielen Fällen wurde gemäß § 4 der Verordnung wegen

    bestehender Zweifel an einer ordnungsgemäßen Verwahrung eine

    Überprüfung vorgenommen?

 

4) In wie vielen Fällen kam es mangels sicherer Verwahrung zu

    behördlichen Maßnahmen?

 

5) Um welche Art solcher Maßnahmen hat es sich im einzelnen

     gehandelt?

 

6) In wie vielen Fällen kam es vor Inkrafttreten der Verordnung bereits

    auf der Grundlage des neuen Waffengesetzes zu einer Überprüfung

    der sicheren Verwahrung?

7) Welche konkreten Maßnahmen haben Sie im Bereich der

     Bundespolizeidirektionen zur Umsetzung des Informationsflusses

     gemäß § 1 der Verordnung gesetzt?

 

8) Ist die Bestimmung auch bereits außerhalb des

    Zuständigkeitsbereiches der Bundespolizeidirektionen anwendbar?

    Wenn ja, wo?

 

9) Welche Maßnahmen haben Sie, abgesehen von solchen nach der

     Zweiten Waffengesetz - Durchführungsverordnung, gesetzt, um den

     Kampf gegen illegale Waffen zu verstärken?«

 

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1 und 2:

 

Die tragischen Vorfälle mit Schußwaffen haben sowohl bei den

Sicherheitsbehörden als auch in der Bevölkerung zu einer erhöhten

Sensibilität in Bezug auf Verhaltensweisen, die auf eine erhöhte

Gewaltbereitschaft von Waffenbesitzern schließen lassen, geführt.

Nicht zuletzt durch den in § 2 der 2.WaffV sichergestellten

Informationsfluß erhalten nunmehr die Sicherheitsbehörden vermehrt

Berichte über Vorfälle, die Verläßlichkeit des Besitzers einer

Schußwaffe zweifelhaft erscheinen lassen.

 

Die Behörden leiten aufgrund dieser Meldungen Verfahren zur

Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde oder zur Verhängung eines

Waffenverbotes ein.

 

Über die Verständigungen gem. § 2 der 2. WaffV und über

entsprechende Mitteilungen aus der Bevölkerung werden jedoch keine

Statistiken geführt. Es liegen mir daher keine Zahlen vor, in wievielen

Fällen eine Meldung letztlich zum Entzug der waffenrechtlichen

Berechtigung geführt hat.

Zu Frage 3, 4, 5 und 6:

 

Die Bestimmung des § 4 unterscheidet zwischen den Befugnissen der

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die aus eigenem Antrieb

(Abs.1 und Abs.2) und jener, die über Auftrag der Behörde (Abs. 3 und

Abs.4) durchgeführt werden dürfen.

 

Im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1998 wurden von den

Waffenbehörden im Zuge der regelmäßigen Verläßlichkeitsüberprüfung

gem. § 25 WaffG 23.950 Überprüfungen gem. § 4 Abs.3 iVm Abs.4 der

2. WaffV angeordnet. Dabei wurde in 759 Fällen von den Organen des

öffentl. Sicherheitsdienstes keine sorgfältige Verwahrung der

Schußwaffen festgestellt.

 

Über die Anzahl der Überprüfungen der Verwahrung gem. § 4 Abs.1 der

2. WaffV und über die Anzahl der in § 8 Abs.6 Z. 2 WaffG genannten

Fälle werden keine Statistiken erhoben. Von einer nachträglichen

Erhebung dieser Zahlen wurde aufgrund des damit verbundenen

beträchtlichen Verwaltungsaufwandes Abstand genommen.

 

Zu Frage 7:

 

Die in § 1 angeführten Daten sind - mit Ausnahme des „vorläufigen

Waffenverbotes", dieses wird in der Personeninformation des EKIS

gespeichert und haben alle Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

eine entsprechende Abfrageberechtigung - in dem von den

waffenrechtlichen Abteilungen der Bundespolizeidirektionen

verwendeten Programm WGA gespeichert.

 

Mit Erlaß vom 21. Dezember 1998, ZI. 13.000/654 - II/13/98, wurde

angeordnet, daß die Bundespolizeidirektionen die allenfalls noch

erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen haben, die

sicherstellen, daß WGA - Anfragen bei allen Amtshandlungen und auch

für jene Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die keine eigene

Anfrageberechtigung haben, durchgeführt und beauskunftet werden

können.

 

Durch diesen Erlaß wurde gewährleistet, daß der in § 1 vorgesehene

Informationsfluß umgesetzt wird.

 

Zu Frage 8:

 

Nein.

 

Zu Frage 9:

 

Über die allgemein erhöhte Sensibilisierung der Bediensteten in der

vorliegenden Materie hinaus wurden beispielshaft im Rahmen der

Grenzkontrolle und - überwachung sowie bei der Umsetzung der

Ausgleichsmaßnahmen nach dem Schengener

Durchführungsübereinkommen einschlägige Schwerpunkte gesetzt.

Dabei wurden in der Zeit zwischen September und Dezember 1998 in

13 Fällen relevante Aufgriffe getätigt.