528/AB

Die Abgeordneten zum Nationalrat Paul Kiss und Kollegen haben an mich eine

schriftliche Anfrage, betreffend Verfahren der Staatsanwaltschaft im Zusammen-

hang mit der PKK, gerichtet und folgende Fragen gestellt:

''1. Wer hat den oben geschilderten Sachverhalt bei der Staatsanwaltschaft zur

Anzeige gebracht?

2. Stimmt es, daß ein derartiges Verfahren anhängig ist?

3. ln welchem Stadium befindet sich dieses Verfahren?

4. lst dieses Verfahren berichtspflichtig?

5. Liegt ein Bericht bereits vor?

6. Wie und wann werden Sie in diesem Fall entscheiden?''

lch beantworte diese Fragen wie folgt:

Zu 1 :

Die Staatsanwaltschaft Wien ist auf Grund einer dem Bundesministerium für Justiz

zugekommenen APA-Aussendung des Abgeordneten zum Nationalrat Paul Kiss tä-

tig geworden. Darin wurde der Vorwurf erhoben, der Bundesminister für lnneres

Dr. Caspar Einem habe trotz der Einstufung der PKK als krimineIIe Organisation

durch den Obersten Gerichtshof die Weisung erteiIt, die Einrichtung eines Büros der

Unterorganisation ERNK aus strafrechtIicher Sicht nicht weiter zu verfolgen.

Zu 2 bis 6:

Der bei der Staatsanwaltschaft Wien gegen Bundesminister Dr. Einem wegen des

Verdachtes des Amtsmißbrauches gemäß § 302 Abs. 1 StGB anhängige Vorgang

war gemäß § 8 Abs. 1 StAG berichtspflichtig. Die Staatsanwaltschaft Wien hat am

17. Mai 1 996 der OberstaatsanwaItschaft Wien über ihre Absicht berichtet, im Rah-

men gerichtlicher Vorerhebungen zeugenschaftliche Einvernahmen und die Bei-

schaffung der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage zu beantragen. Die

Oberstaatsanwaltschaft Wien hat am 28. Mai 1996 dem Bundesministerium für Ju-

stiz hierüber und über das Vorhaben berichtet, die Staatsanwaltschaft Wien - auch

unter Hinweis darauf, daß die vorgeschlagenen Vernehmungen für eine abschlie-

ßende rechtliche BeurteiIung des zu prüfenden Sachverhaltes nicht erforderlich sind

- unter Berufung auf § 29 Abs. 1 StAG anzuweisen, die Anzeige gegen Dr. Caspar

Einem wegen § 302 Abs. 1 StGB in Ansehung des Faktums ''ERNK-Büro'' gemäß

§ 90 Abs. 1 StPO zurückzulegen. Dies wurde mit ErIaß des Bundesministeriums für

Justiz vom 24. Juni 1996 zur Kenntnis genommen.