5302/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5548/J - NR/1999 betreffend pauschale Anerkennung
von Mehrdienstleistungen für freigestellte Personalvertreter, die die Abgeordneten Andreas Wabl
und Freundinnen und Freunde am 20. Jänner 1999 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1. u. 3.:
Das Bundes - Personalvertretungsgesetz bestimmt, dass einem Personalvertreter auf Grund der
Ausübung seiner Funktion kein dienst - und besoldungsrechtlicher Nachteil erwachsen darf. Die
Lehrer - Personalvertreter haben daher Anspruch auf Abgeltung der Unterrichtsstunden, die sie
infolge der Ausübung ihrer Funktion als Personalvertreter nicht leisten können.
Auf Personalvertreter der Lehrer findet der die Abgeltung von Mehrdienstleistungen an Lehrer
regelnde § 61 GG gleichermaßen Anwendung. Entfallen daher einem Personalvertreter während
einer Schulwoche aus einem nicht der Ausübung von Personalvertretungstätigkeiten zurechenbaren
Anlass Unterrichtsstunden, so führt dies zu einer Reduktion der dem Personalvertreter gebührenden
Mehrdienstleistungen.
Die Novellierung des § 61 GG hat auch eine Änderung bei der Abgeltung von Mehrdienstleistungen
an Personalvertreter zur Folge. Auch in meinem Ressort wurden die entsprechenden
Veranlassungen getroffen; es liegt nunmehr an den Personalvertretern, das Ausmaß der von ihnen
auf Grund ihrer Tätigkeit nicht leistbaren Mehrdienstleistungen näher zu belegen. Da diesbezüglich
noch keine endgültigen Zahlen vorliegen, kann derzeit über das genaue Ausmaß der an
Personalvertreter
abzugeltenden Mehrdienstleistungen noch keine Aussage getroffen werden.
Die Vollziehung des Dienstrechtes der Landeslehrer, auf welche § 61 GG ebenfalls Anwendung
findet, fällt in die Zuständigkeit der Länder.
Ad 2.:
Die den Lehrer - Personalvertretern gebührenden Mehrdienstleistungen werden gemeinsam mit den
Mehrdienstleistungen der übrigen Lehrer abgerechnet; eine getrennte budgetäre Ausweisung findet
daher nicht statt.