5302/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5548/J - NR/1999 betreffend pauschale Anerkennung

von Mehrdienstleistungen für freigestellte Personalvertreter, die die Abgeordneten Andreas Wabl

und Freundinnen und Freunde am 20. Jänner 1999 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Ad 1. u. 3.:

Das Bundes - Personalvertretungsgesetz bestimmt, dass einem Personalvertreter auf Grund der

Ausübung seiner Funktion kein dienst - und besoldungsrechtlicher Nachteil erwachsen darf. Die

Lehrer - Personalvertreter haben daher Anspruch auf Abgeltung der Unterrichtsstunden, die sie

infolge der Ausübung ihrer Funktion als Personalvertreter nicht leisten können.

 

Auf Personalvertreter der Lehrer findet der die Abgeltung von Mehrdienstleistungen an Lehrer

regelnde § 61 GG gleichermaßen Anwendung. Entfallen daher einem Personalvertreter während

einer Schulwoche aus einem nicht der Ausübung von Personalvertretungstätigkeiten zurechenbaren

Anlass Unterrichtsstunden, so führt dies zu einer Reduktion der dem Personalvertreter gebührenden

Mehrdienstleistungen.

 

Die Novellierung des § 61 GG hat auch eine Änderung bei der Abgeltung von Mehrdienstleistungen

an Personalvertreter zur Folge. Auch in meinem Ressort wurden die entsprechenden

Veranlassungen getroffen; es liegt nunmehr an den Personalvertretern, das Ausmaß der von ihnen

auf Grund ihrer Tätigkeit nicht leistbaren Mehrdienstleistungen näher zu belegen. Da diesbezüglich

noch keine endgültigen Zahlen vorliegen, kann derzeit über das genaue Ausmaß der an

Personalvertreter abzugeltenden Mehrdienstleistungen noch keine Aussage getroffen werden.

Die Vollziehung des Dienstrechtes der Landeslehrer, auf welche § 61 GG ebenfalls Anwendung

findet, fällt in die Zuständigkeit der Länder.

 

Ad 2.:

Die den Lehrer - Personalvertretern gebührenden Mehrdienstleistungen werden gemeinsam mit den

Mehrdienstleistungen der übrigen Lehrer abgerechnet; eine getrennte budgetäre Ausweisung findet

daher nicht statt.