5311/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Dr. Josef Trinkl und Kollegen haben an

mich eine schriftliche Anfrage, betreffend „verbotene Veröffentlichungen“, gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1 und 2:

Im Zusammenhang mit dem Grubenunglück in Lassing sind zwei Anzeigen gegen

Beamte des Landesgendarmeriekommandos für die Steiermark erstattet worden,

weil in einer Tageszeitung Personen als Verantwortliche für das Grubenunglück na -

mentlich genannt wurden, bevor noch die Vollanzeige an die Staatsanwaltschaft

Leoben übermittelt wurde.

 

Die Staatsanwaltschaft Graz hat gegen die in Frage kommenden Sachbearbeiter

des Landesgendarmeriekommandos ermittelt, die Anzeige schließlich gemäß § 90

Abs. 1 StPO zurückgelegt und das Strafverfahren gegen unbekannte Täter gemäß

§ 412 StPO abgebrochen.

 

Der Redakteur der Berichte berief sich auf das Redaktionsgeheimnis. Den Sachbe -

arbeitern der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos konnte eine

Verletzung der Amtsverschwiegenheit schon deshalb nicht nachgewiesen werden,

weil auch andere Behörden, Ämter und Institutionen in die Aufarbeitung der Ge -

schehnisse involviert waren und über Informationen verfügten.

 

Zu 3:

Eine gesonderte registermäßige Erfassung der Delikte nach den §§ 301 und 310

StGB bei den Gerichten erfolgt nicht. Die Zahl der Anzeigen - es kann davon ausge -

gangen werden, dass es in nahezu allen Fällen zu einem Strafverfahren kommt - er -

gibt für die letzten fünf Jahre (für 1998 liegt noch keine Statistik vor) folgendes Bild:

 

Anzeigen

1993

1994

1995

1996

1997

§301 StGB

0

0

0

0

2

§310 StGB

5

3

25

3

13

 

Zu diesen Anfallszahlen ist darauf hinzuweisen, daß in der Polizeilichen (und in der

Gerichtlichen) Kriminalstatistik Anzeigen nur unter dem führenden Delikt, mithin dem

für den Strafsatz bestimmenden, erfasst werden. Da gerade Delikte nach § 310

StGB oft im Zusammenhang mit dem Verdacht anderer strafbarer Handlungen an -

gezeigt werden, dürfte die tatsächliche Zahl der Verfahren wesentlich höher sein.

 

Zu 4:

Nach der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt herausgegebenen Gericht -

lichen Kriminalstatistik hat es in den Jahre 1993 bis 1997 keine Verurteilung nach

§ 301 StGB gegeben. Wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (§ 310 StGB) kam

es 1993 zu drei, 1994 zu vier und 1995 zu drei Verurteilungen. 1996 gab es eine

Verurteilung, 1997 war keine Verurteilung nach § 310 StGB zu verzeichnen.

 

Zu 5:

 

Eine Verurteilung betraf eine Bedienstete der Justiz, zwei Verurteilungen erfolgten

gegen Bedienstete der Sicherheitsexekutive.