5315/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten KISS und Kollegen haben am 20. Jänner 1999 unter der Nr. 5529/J eine aus

acht Fragen bestehende parlamentarische Anfrage betreffend „Bluttat in Deutschberg bei

Bodensdorf" gestellt, die ich wie folgt beantworte:

 

Zu Frage 1:

 

Dem zuständigen GendPosten Sattendort (Bezirkshauptmannschaft Villach - Land) waren die

letzten familieninternen Auseinandersetzungen zwischen Franz T. und seinem Sohn, die

offensichtlich zu der Bluttat geführt haben, nicht bekannt.

 

Franz T. war aufgrund anderer Vorfälle, die u.a. bereits 1993 zu einem Entzug der Jagdkarte

und einem Waffenverbot durch die zuständige BH Villach - Land geführt haben, dem GP

Sattendorf bekannt. In diesem Zusammenhang gingen die Jagdwaffen des Franz T. auf dessen

nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn, der im Besitz einer gültigen Jagdkarte war,

über.

 

Zu Frage 2)

 

Dafür gab es keine Anhaltspunkte. Der Sohn des Franz T. war im Bereich des GP Bodensdorf

(BH Feldkirchen) wohnhaft. Seine Jagdwaffen verwahrte er in seinem eigenen Wohnhaus in

Bodensdorf und nicht im Elternhaus in Deutschberg, wo sich die Bluttat ereignete.

 

Zu Frage 3)

 

Dies war dem GP Sattendorf nicht bekannt. Nach dem mir vorliegenden Bericht war nicht Franz

T., sondern dessen Sohn vor der Bluttat in Ungarn.

 

Zu Frage 4)

 

Es lagen keine Anzeichen vor, dass der Sohn des Franz T. seine Waffen in seinem Wohnhaus

in Bodensdorf nicht ordnungsgemäß verwahre.

 

Zu Frage 5)

 

Franz T. meldete den Besitz der Tatwaffe nicht und besaß diese somit illegal. Es konnte bis

jetzt nicht ermittelt werden, wann und von wem er diese Waffe erworben hatte. Sie gehörte

jedoch nicht zu den im Jahr 1993 beschlagnahmten und seinem Sohn ausgefolgten Waffen.

Zu Frage 6)

 

Franz T. war letztmalig 1995 von einer Amtshandlung des GP Sattendorf betroffen. Es gab

keine Anhaltspunkte, die darauf schließen ließen, dass Franz T. trotz eines bestehenden

Waffenverbotes widerrechtlich über die bereits 1993 beschlagnahmten Waffen hinaus noch

weitere Waffen besitzt.

 

Zu Frage 7)

 

Im konkreten Fall sind die Waffen nicht mehr an den von einem Waffenverbot betroffenen

Franz T. zurückgelangt.

 

Sollten Waffen von einer - von einer waffenrechtlichen Dokumententziehung oder einem

Waffenverbot betroffenen Person - an Angehörige weitergegeben werden, so ist deren

Verläßlichkeit von der Waffenbehörde -  vor allem in bezug auf die Ermöglichung des Zugriffes

zu diesen - besonders zu beurteilen. Bestehen Zweifel an der Verläßlichkeit ist der

Waffenbesitz durch Angehörige zu verwehren.

 

Zu Frage 8)

 

Sollten Waffen infolge eines Entziehungs -  oder Verbotstatbestandes an Angehörige

weitergegeben werden, wird die Behörde jedenfalls Vorsorge zu tragen haben, dass

waffenrechtliche Kontrollen regelmäßig durchgeführt werden.