5328/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5626/J - NR/1999 betreffend großzügige Dauerurlaube

für Gewerkschaftsfunktionäre, die die Abgeordneten Dr. Jörg Haider und Kollegen am

20. Jänner 1999 an mich richteten wird wie folgt beantwortet.

 

Ad 1.:

Die Freistellung der in der überbetrieblichen Berufsvertretung des öffentlichen Dienstes tätigen

Funktionäre der Gewerkschaft öffentlicher Dienst halte ich für gerechtfertigt. Der Bundesminister

für Finanzen hat dazu bereits Folgendes festgehalten:

Da im öffentlichen Dienst die Besoldung bzw. Entlohnung der Bediensteten durch Gesetze geregelt

wird und den auf Dienststellenebene eingerichteten Personalvertretungsorganen keine

Einflussnahme auf Gehalts -  und Entlohnungsfragen möglich ist, wird dieser Einfluss von den

ressortübergreifend tätig werdenden Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes ausgeübt.

 

Dieser notwendige Interessenausgleich zwischen dem öffentlichen Dienstgeber und der Dienst -

nehmervertretung setzt die Unabhängigkeit ihrer Funktionäre vom Dienstgeber und damit deren

Freistellung vom Dienst voraus, um jederzeit und ohne zeitliche oder sonstige Beschränkung durch

den Dienstgeber die Interessen der Dienstnehmer gegenüber dem Dienstgeber vertreten zu können.

 

Ad 2.:

In meinem Ressort gibt es keine zur Gänze freigestellten Gewerkschaftsfunktionäre.

Ad 3.:

Für das Lehrerpersonal meines Ressortbereichs gibt es 5,5 Freistellungen, die in Form von

teilweisen Freistellungen in Anspruch genommen werden. Die Kosten hiefür betragen 3,9 Mio.S

pro Jahr.

 

Ad 4.:

Da es seitens meines Ressorts keine zur Gänze freigestellten Gewerkschaftsfunktionäre gibt und

selbst für den großen Bereich des gesamten Lehrerpersonals nur 5.5 Freistellungen anfallen,

beabsichtige ich nicht, diese Regelung zu ändern.

 

Ad 5.:

Die Dienstfreistellungen nach dem Bundes - Personalvertretungsgesetz gliedern sich wie folgt:

 

 

Zur Gänze freigestellt

 teilweise freigestellt

Zentralleitung

 0

 0

Lehrerpersonal

 3

 92

Nichtlehrer

 4

 2

 

Ad 6.:

Bei Umrechnung der teilweisen Dienstfreistellungen ergeben sich für das Lehrerpersonal 19 und für

das Nichtlehrerpersonal 1 gänzliche Dienstfreistellung.

 

Ad 7.:

Da die Personalvertretungsaufsichtskommission in ihrer am Sinn des PVG orientierten

Entscheidung vom 17. Jänner 1985, A 36/84, die Rechtsauffassung vertreten hat, dass

Teilfreistellungen von Personalvertretern zulässig sind und diese Ansicht in meinem Ressort

allgemein geteilt wird, erfolgt eine entsprechende Handhabung.

Ad 8. u. 9.:

Die Kosten für Lehrerpersonal und Verwaltungspersonal belaufen sich im Jahr auf rund 20 Mio. S

wobei festgehalten werden muss, dass das beanspruchbare Kontingent im Schuljahr 1997/98 nicht

zur Gänze ausgeschöpft wurde, sodass die jährlichen Kosten für das Lehrerpersonal etwas geringer

ausgefallen sind.

 

Ad 10.:

Diese Kosten lassen sich nicht individualisieren, da Personalvertreter in ein und derselben

Dienstreise schon aus Gründen der Sparsamkeit oft dienstliche Agenden und Personal -

vertretungsangelegenheiten verbinden. Eine Dienstreise dient daher vielfach sowohl dienstlichen als

auch PV - Zwecken.

 

Ad 11.:

Für den Zentralausschuss beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

fallen Mietkosten in der Höhe von rund S 17.000,-- pro Monat an. Alle anderen Zentralausschüsse

benützen die Räume der diversen Bundesamtsgebäude mit, es fallen somit keine zusätzlichen

Kosten an.

 

Ad 12.:

Ich halte es für wesentlich, das Bestehen einer demokratiepolitisch wichtigen Einrichtung wie der

Berufsvertretung zu sichern. Dies ist nur unter der Voraussetzung der Zurverfügungstellung

entsprechender Mittel möglich. Wie aus dem oben Angeführten hervorgeht, werden diese Mittel

äußerst sparsam eingesetzt bzw. die gesetzlich zustehenden Möglichkeiten gar nicht zur Gänze in

Anspruch genommen. Ich sehe daher keine Diskrepanz zwischen den aufgebrachten Mitteln und

deren Verwendung und der gebotenen Sparsamkeit. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das

Arbeitsverfassungsgesetz und seine Möglichkeit der sozialpartnerschaftlichen Zusammenarbeit.