5328/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5626/J - NR/1999 betreffend großzügige Dauerurlaube
für Gewerkschaftsfunktionäre, die die Abgeordneten Dr. Jörg Haider und Kollegen am
20. Jänner 1999 an mich richteten wird wie folgt beantwortet.
Ad 1.:
Die Freistellung der in der überbetrieblichen Berufsvertretung des öffentlichen Dienstes tätigen
Funktionäre der Gewerkschaft öffentlicher Dienst halte ich für gerechtfertigt. Der Bundesminister
für Finanzen hat dazu bereits Folgendes festgehalten:
Da im öffentlichen Dienst die Besoldung bzw. Entlohnung der Bediensteten durch Gesetze geregelt
wird und den auf Dienststellenebene eingerichteten Personalvertretungsorganen keine
Einflussnahme auf Gehalts - und Entlohnungsfragen möglich ist, wird dieser Einfluss von den
ressortübergreifend tätig werdenden Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes ausgeübt.
Dieser notwendige Interessenausgleich zwischen dem öffentlichen Dienstgeber und der Dienst -
nehmervertretung setzt die Unabhängigkeit ihrer Funktionäre vom Dienstgeber und damit deren
Freistellung vom Dienst voraus, um jederzeit und ohne zeitliche oder sonstige Beschränkung durch
den Dienstgeber die Interessen der Dienstnehmer gegenüber dem Dienstgeber vertreten zu können.
Ad 2.:
In meinem Ressort
gibt es keine zur Gänze freigestellten Gewerkschaftsfunktionäre.
Ad 3.:
Für das Lehrerpersonal meines Ressortbereichs gibt es 5,5 Freistellungen, die in Form von
teilweisen Freistellungen in Anspruch genommen werden. Die Kosten hiefür betragen 3,9 Mio.S
pro Jahr.
Ad 4.:
Da es seitens meines Ressorts keine zur Gänze freigestellten Gewerkschaftsfunktionäre gibt und
selbst für den großen Bereich des gesamten Lehrerpersonals nur 5.5 Freistellungen anfallen,
beabsichtige ich nicht, diese Regelung zu ändern.
Ad 5.:
Die Dienstfreistellungen nach dem Bundes - Personalvertretungsgesetz gliedern sich wie folgt:
|
Zur Gänze freigestellt |
teilweise freigestellt |
Zentralleitung |
0 |
0 |
Lehrerpersonal |
3 |
92 |
Nichtlehrer |
4 |
2 |
Ad 6.:
Bei Umrechnung der teilweisen Dienstfreistellungen ergeben sich für das Lehrerpersonal 19 und für
das Nichtlehrerpersonal 1 gänzliche Dienstfreistellung.
Ad 7.:
Da die Personalvertretungsaufsichtskommission in ihrer am Sinn des PVG orientierten
Entscheidung vom 17. Jänner 1985, A 36/84, die Rechtsauffassung vertreten hat, dass
Teilfreistellungen von Personalvertretern zulässig sind und diese Ansicht in meinem Ressort
allgemein geteilt
wird, erfolgt eine entsprechende Handhabung.
Ad 8. u. 9.:
Die Kosten für Lehrerpersonal und Verwaltungspersonal belaufen sich im Jahr auf rund 20 Mio. S
wobei festgehalten werden muss, dass das beanspruchbare Kontingent im Schuljahr 1997/98 nicht
zur Gänze ausgeschöpft wurde, sodass die jährlichen Kosten für das Lehrerpersonal etwas geringer
ausgefallen sind.
Ad 10.:
Diese Kosten lassen sich nicht individualisieren, da Personalvertreter in ein und derselben
Dienstreise schon aus Gründen der Sparsamkeit oft dienstliche Agenden und Personal -
vertretungsangelegenheiten verbinden. Eine Dienstreise dient daher vielfach sowohl dienstlichen als
auch PV - Zwecken.
Ad 11.:
Für den Zentralausschuss beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
fallen Mietkosten in der Höhe von rund S 17.000,-- pro Monat an. Alle anderen Zentralausschüsse
benützen die Räume der diversen Bundesamtsgebäude mit, es fallen somit keine zusätzlichen
Kosten an.
Ad 12.:
Ich halte es für wesentlich, das Bestehen einer demokratiepolitisch wichtigen Einrichtung wie der
Berufsvertretung zu sichern. Dies ist nur unter der Voraussetzung der Zurverfügungstellung
entsprechender Mittel möglich. Wie aus dem oben Angeführten hervorgeht, werden diese Mittel
äußerst sparsam eingesetzt bzw. die gesetzlich zustehenden Möglichkeiten gar nicht zur Gänze in
Anspruch genommen. Ich sehe daher keine Diskrepanz zwischen den aufgebrachten Mitteln und
deren Verwendung und der gebotenen Sparsamkeit. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das
Arbeitsverfassungsgesetz und seine Möglichkeit der sozialpartnerschaftlichen Zusammenarbeit.