5346/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haider und Kollegen haben am 20. Jänner 1999

unter der Nr. 5635/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

„Nebenbeschäftigung von Bediensteten“ gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Zu 1 bis 4 und 6 bis 8:

 

Ich verweise auf die einleitenden Ausführungen des Herrn Bundeskanzlers in Beantwortung

der an ihn gerichteten gleichlautenden Anfrage Nr. 5628/J.

 

Zu 5:

 

Nein. Gemäß § 56 Abs. 3 BDG 1979 hat der Bedienstete seiner Dienstbehörde jede

erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Seitens der zuständigen

Personalabteilung wird in diesem Fall eingehend geprüft, ob eine solche Neben -

beschäftigung mit den Dienstpflichten des Beamten vereinbar ist oder nicht. Mit dieser

Vorgangsweise ist gewährleistet, daß nur solche Nebenbeschäftigungen ausgeübt werden,

die weder die dienstlichen Aufgaben behindern noch die Vermutung einer Befangenheit

hervorrufen oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden.

Zu 9 und 10:

 

Ich sehe derzeit keine Notwendigkeit, über die im Sinne des § 56 BDG 1979 getroffenen

Maßnahmen hinaus weitere Schritte zur Erfassung erwerbsmäßiger Nebenbeschäftigungen

und außergerichtlicher Gutachtertätigkeiten zu setzen.

 

Zu 11:

 

Da eine genehmigte Nebenbeschäftigung gem. § 56 Abs. 1 BDG 1979 außerhalb eines

Dienstverhältnisses bzw. einer Nebentätigkeit ausgeübt wird, entfallen dadurch keine

Dienststunden.

 

Zu 12:

 

Ja. Im übrigen verweise ich auf meine Ausführungen zur Frage 5.

 

Zu 13 und 14:

 

Keine.