5346/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haider und Kollegen haben am 20. Jänner 1999
unter der Nr. 5635/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
„Nebenbeschäftigung von Bediensteten“ gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1 bis 4 und 6 bis 8:
Ich verweise auf die einleitenden Ausführungen des Herrn Bundeskanzlers in Beantwortung
der an ihn gerichteten gleichlautenden Anfrage Nr. 5628/J.
Zu 5:
Nein. Gemäß § 56 Abs. 3 BDG 1979 hat der Bedienstete seiner Dienstbehörde jede
erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Seitens der zuständigen
Personalabteilung wird in diesem Fall eingehend geprüft, ob eine solche Neben -
beschäftigung mit den Dienstpflichten des Beamten vereinbar ist oder nicht. Mit dieser
Vorgangsweise ist gewährleistet, daß nur solche Nebenbeschäftigungen ausgeübt werden,
die weder die dienstlichen Aufgaben behindern noch die Vermutung einer Befangenheit
hervorrufen
oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden.
Zu 9 und 10:
Ich sehe derzeit keine Notwendigkeit, über die im Sinne des § 56 BDG 1979 getroffenen
Maßnahmen hinaus weitere Schritte zur Erfassung erwerbsmäßiger Nebenbeschäftigungen
und außergerichtlicher Gutachtertätigkeiten zu setzen.
Zu 11:
Da eine genehmigte Nebenbeschäftigung gem. § 56 Abs. 1 BDG 1979 außerhalb eines
Dienstverhältnisses bzw. einer Nebentätigkeit ausgeübt wird, entfallen dadurch keine
Dienststunden.
Zu 12:
Ja. Im übrigen verweise ich auf meine Ausführungen zur Frage 5.
Zu 13 und 14:
Keine.