5356/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haider und Kollegen haben am 20. Jän -

ner 1999 unter der Nr. 5615/J an mich eine schriftliche parlamentarische An -

frage betreffend „großzügige Dauerurlaube für Gewerkschaftsfunktionäre“ ge -

richtet.

 

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Zu Frage 1:

Wie schon der Herr Bundesminister für Finanzen in seiner Beantwortung der

parlamentarischen Anfrage Nr. 4953/J ausgeführt hat, wird im öffentlichen

Dienst die Besoldung bzw. Entlohnung der Bediensteten durch Gesetze ge -

regelt. Da den auf Dienststellenebene eingerichteten Personalvertretungsor -

ganen keine Einflußnahme auf Gehalts- und Entlohnungsfragen möglich ist,

wird dieser Einfluß von den ressortübergreifend tätig werdenden Gewerkschaf -

ten des öffentlichen Dienstes ausgeübt.

 

 

Dieser notwendige Interessenausgleich zwischen dem öffentlichen Dienstgeber

und der Dienstnehmervertretung setzt die Unabhängigkeit ihrer Funktionäre

vom Dienstgeber und damit deren Freistellung vom Dienst voraus, um jederzeit

und ohne zeitliche oder sonstige Beschränkung durch den Dienstgeber die

Interessen der Dienstnehmer gegenüber dem Dienstgeber vertreten zu können.

 

Die Freistellung der in der überbetrieblichen Berufsvertretung des öffentlichen

Dienstes tätigen Funktionäre der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst scheint mir

daher in dem vom Ministerrat in seiner Sitzung vom 19. März 1968 beschlosse -

nen Umfang gerechtfertigt.

 

Zu den Fragen 2 und 3:

In meinem Ressort ist nur ein Bediensteter zur Ausübung einer Funktion in der

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst freigestellt; es ist mir daher aus datenschutz -

rechtlichen Gründen nicht möglich, die Höhe des Personalaufwandes bekannt -

zugeben.

 

 

Zu Frage 4:

In Anbetracht der rund 180.000 Bundesbediensteten, die von der Gewerkschaft

Öffentlicher Dienst in über 3.600 Bundesdienststellen vertreten werden, wird

die derzeitige Dienstfreistellungsregelung für Gewerkschaftsfunktionäre als

durchaus gerechtfertigt angesehen; es besteht daher keine Absicht, die Dienst -

freistellungsregelung einzuschränken

 

 

Zu den Fragen 5 und 6:

Zum Stichtag 1. Jänner 1999 sind vier Bedienstete des Ressorts für die Aus -

übung ihrer Tätigkeit als Personalvertreter zu je 50 % vom Dienst freigestellt,

bei Umrechnung ergeben sich daraus zwei gänzliche Dienstfreistellungen.

Zu Frage 7:

Die Personalvertretungsaufsichtskommission hat in ihrer am Sinn des Per -

sonalvertretungsgesetzes orientierten Entscheidung vom 17. Jänner 1985,

A 36/84, die Rechtsauffassung vertreten, daß Teilfreistellungen von Perso -

nalvertretern zulässig sind. Da seitens meines Ressorts dieser Ansicht zuge -

stimmt wird, wird entsprechend vorgegangen.

 

 

Zu den Fragen 8 und 9:

Der Personalaufwand für die teilweise dienstfreigestellten Personalvertreter

betrug im Jahr 1998 S 1,341.543,5.

 

 

Zu den Fragen 10 und 11:

Die Kosten der Dienstreisen der Personalvertreter gemäß § 29 (1) Personalver -

tretungsgesetz seit 1990 könnten nur unter enormem Verwaltungsaufwand er -

mittelt werden, da sie nicht gesondert von anderen Dienstreisen erfaßt werden

und daher sämtliche in Betracht kommenden Dienstreiseakten durchgesehen

werden müßten.

 

Der Gesamtaufwand für Räumlichkeiten, die von den Personalvertretern

(mit)benützt werden, kann nicht individualisiert werden; sonstige anfallende

Kosten sind im Hinblick auf eine praktisch unmögliche Erfassung im einzelnen

nicht nachvollziehbar. Dazu kommt, daß aufgrund der Skartierungsfristen nicht

mehr alle notwendigen Unterlagen vorhanden sind.

 

Der Personalaufwand für jene zwei Bediensteten, die den Zentralausschüssen

zur Bewältigung der Aufgaben beigegeben sind, kann aus datenschutzrecht -

lichen Gründen nicht bekanntgegeben werden.

Zu Frage 12:

Ich halte die Einrichtungen der Gewerkschaften und Personalvertretungen, wie

bereits ausgeführt, für notwendige Instrumente des Interessenausgleichs,

denen gerade in unserer Zeit eine wichtige demokratische Funktion zukommt

und deren Wirken darum auch weiterhin gesichert sein sollte.