536/AB

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dipl.-Ing. Dr. Peter Keppelmüller und Genossen haben am 26. April 1996 unter Nr. 513/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "die unmenschliche Behandlung eines Unschuldigen durch Polizei und Justiz" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

"l) Wurde gegen die im vorliegenden Fall handelnden Polizisten Disziplinaranzeige erstattet?

2) Wenn nein: warum nicht?

3) Wie beurteilen Sie den Medienbericht, wonach der ägyptische

Handelsreisende von Polizisten als "Scheißausländer, Kameltreiber" bezeichnet worden ist?

4) Wie beurteilen Sie die Meldung einer Tageszeitung, wonach

"Polizeiopfer... bei einer Anzeige meistens mit einer "Gegenanzeigell rechnen müssen?

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Fragen 1 und 2

Eine Disziplinaranzeige wurde bislang nicht erstattet.

Mit der Ergreifung allfälliger disziplinärer Maßnahmen wird gemäß § 94 (2) BDG 1979 bis zum Abschluß des gerichtlichen Strafverfahrens zugewartet.

Eine rechtskräftige Entscheidung des zuständigen Strafgerichts liegt jedoch infolge Berufung des Staatsanwaltes gegen die freisprechenden Urteile noch nicht vor.

zu Frage 3:

Nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen sind die aufgezeigten Beschimpfungen nicht erwiesen.

Zu Frage 4:

Wie im Sicherheitsbericht der Bundesregierung dargelegt, wurden im Jahr 1994 von den Staatsanwaltschaften 426 (1993: 697) angezeigte Fälle von Mißhandlungsvorwürfen gegen Organe der Sicherheitsbehörden bearbeitet. Demgegenüber wurden im Jahr 1994 56 (1993: 55) Personen wegen des Verdachtes der Verleumdung durch Behauptung von Mißhandlungen durch Polizei- oder Gendarmeriebeamte verfolgt.

Schon dieser statistische Vergleich belegt, daß Personen, die eine "Mißhandlungsanzeigell erstatten, nicht "automatisch" mit einer "Gegenanzeige" rechnen müssen. Das Gesamtbild ändert sich auch dann nicht, wenn man - als weitere Möglichkeit einer solchen »Gegenanzeigen - den Tatbestand des Widerstandes gegen die Staatsgewalt in die Betrachtung einbezieht.

Im übrigen verweise ich auf den Erlaß des BKJ vom 31. Mai 1991 zum(>UNOübereinkommen zur Verhütung der Folter und zur Verfolgung von Beschwerdeführern wegen Verleumdung, JAB1.Nr. 27/1991, in dem es unter anderem - ausdrücklich heißt, daß "allfällige Verfolgungsanträge gegen den Beschwerdeführer wegen wahrheitswidriger Erhebung von Vorwürfen (der Mißhandlung, Körperverletzung oder dergleichen

gegen Organe von Sicherheitsbehörden) im Stadium der gerichtlichen Vorerhebungen gegen den Angezeigten im allgemeinen nicht gestellt werden sollten ... Oberhaupt wäre jeder Anschein zu vermeiden, daß der Beschwerdeführer wegen der Erhebung seiner Vorwürfe eingeschüchtert oder daß sonst aus diesem Grund gegen ihn vorgegangen werde." Nach Ergehen dieses Erlasses ist die Zahl der Strafverfolgungen von Personen, die Mißhandlungen durch Exekutivbeamte behauptet haben, wegen des Verdachtes der Verleumdung deutlich zurückgegangen.