5383/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Reinhart GAUGG

und Kollegen betreffend Entsendung von

Versicherungsvertretern, Nr. 5740/J

 

 

Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

 

Zu Frage 1:

Wie bereits von den anfragenden Abgeordneten ausgeführt, sind die Versicherungsver -

treter gemäß § 421 Abs. 1 ASVG grundsätzlich von den örtlich und sachlich zuständi -

gen öffentlich - rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienst -

geber nach ihrer fachlichen Eignung unter Bedachtnahme auf die einzelnen, von den

entsendeberechtigten Stellen jeweils zu vertretenden Berufsgruppen in die Verwal -

tungskörper der Versicherungsträger zu entsenden. § 421 Abs. 2 vierter Satz ASVG

bestimmt lediglich, daß die Berechnung der auf die einzelnen (entsendeberechtigten)

Stellen entfallenden Zahl von Versicherungsvertretern nach dem System d‘Hondt zu

erfolgen habe, nicht jedoch ist die Auswahl der Versicherungsvertreter nach dem

d‘Hondt‘schen Verfahren im Gesetz vorgesehen. Die vorgenommene Entsendung ist

daher korrekt, wobei ich davon ausgehe, daß die Kriterien des ASVG beachtet worden

sind.

 

 

Zu Frage 2:

Nein. § 97 AKG bezieht sich ausdrücklich nur auf die Ermittlung von Wahlergebnissen,

auf Vorschlagsrechte und Delegierungen, für die „in diesem Bundesgesetz“ - gemeint

ist damit das Arbeiterkammergesetz selbst - die Verhältnismäßigkeit vorgeschrieben

wird und ordnet dafür insoweit das d‘Hondt‘sche Verfahren an. Für Entsendungen auf

Grundlage einer anderen gesetzlichen Anordnung - wie im gegenständlichen Fall des

§ 421 ASVG - kann § 97 AKG daher nicht gelten.

 

Zu Frage 3:

Keine, da die vorgenommenen Entsendungen gesetzeskonform sind.

 

Zu Frage 4:

Da die Kriterien für die Entsendung der Versicherungsvertreter im ASVG geregelt wer -

den (so wie die für die Bestellung der Laienrichter im Arbeits- und Sozialgerichtsge -

setz), besteht für eine Regelung im Arbeiterkammergesetz keine Notwendigkeit.

 

Zu Frage 5:

Weder das ASVG noch andere sozialversicherungsrechtliche Regelungen enthalten

Bestimmungen über die interne Willensbildung bei den Interessenvertretungen hin -

sichtlich der Auswahl der Versicherungsvertreter. Die Kriterien, die das ASVG der Aus -

wahl der Versicherungsvertreter zugrundelegt, habe ich bereits in Frage 1 dargelegt.

Die Fraktionszugehörigkeit ist kein relevantes Auswahlkriterium.

 

Zu den Fragen 6 und 7:

Ich weise ausdrücklich darauf hin, daß es für die Belange der Sozialversicherung nicht

relevant ist, nach welchen - über die im § 421 Abs. 1 ASVG genannten Voraussetzun -

gen hinausgehenden - Kriterien die Auswahl der Versicherungsvertreter durch die In -

teressenvertretungen erfolgt. Die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in die

Sozialversicherungsgesetze, wie dies von den anfragenden Abgeordneten vorgeschla -

gen wird, erscheint sachfremd und wird nicht befürwortet.