5385/AB XX.GP

 

zur Zahl 5761/J - NR/1999

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Herbert Scheibner, Wolfgang Jung,

Dipl. - Ing. Leopold Schöggl und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage,

betreffend „illegalem Waffen - und Kriegsmaterialienbesitz von Abgeordneten der

Grünen“, gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1 bis 5:

 

Aus Anlass der Medienberichterstattung über eine von den Abgeordneten zum Na -

tionalrat MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Karl Öllinger und Andreas Wabl am

23. Dezember 1998 vor dem Parlament abgehaltene Protestaktion gegen die Durch -

führung eines Waffengeschäfts, in deren Verlauf Sturmgewehre unter Zuhilfenahme

von Hämmern offenbar vernichtet wurden, hat die Staatsanwaltschaft Wien einen

Aktenvorgang wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 7 Abs. 1 krMatG und

§ 50 Abs. 1 Z 4 WaffenG angelegt. In weiterer Folge wurden in diesem Zusammen -

hang auch zwei Strafanzeigen erstattet.

 

Bei der Staatsanwaltschaft Wien langte am 19. Jänner 1999 eine Stellungnahme der

Abgeordneten MMag. Dr. Petrovic ein, der Gutachten eines waffentechnischen

Sachverständigen vom 21.8.1998 angeschlossen waren, wonach es sich bei fünf mit

Nummern angeführten Sturmgewehren StG 58 um demilitarisierte Dekorationsstük -

ke gehandelt habe. Die Staatsanwaltschaft Wien ging davon aus, dass es sich bei

den in diesem Gutachten angeführten demilitarisierten Sturmgewehren offenbar um

jene Gegenstände handelte, die anlässlich der Protestaktion am 23. Dezember

1998 verwendet worden waren, und daher weder der Tatbestand nach § 7 Abs. 1

krMatG noch jener nach § 50 Abs. 1 Z 4 WaffenG verwirklicht ist.

 

Das in der Folge erstattete übereinstimmende Zurücklegungsvorhaben der Staats -

anwaltschaft Wien und der Oberstaatsanwaltschaft Wien wurde vom Bundesministe -

rium für Justiz mit Erlass vom 9. Februar 1999 zur Kenntnis genommen.

 

Zu 6:

 

Die am 23. Dezember 1998 demolierten Gegenstände waren - nach dem bereits er -

wähnten Gutachten und der darauf aufbauenden Annahme der Staatsanwaltschaft

Wien - "nicht rückführbare Dekorationswaffen“. Der Zustand dieser Gegenstände

nach dem 23. Dezember 1998 ist nicht aktenkundig und auch für die strafrechtliche

Beurteilung des Sachverhaltes nicht relevant.