5409/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5708/J - NR/1999, betreffend Aufbau des

DCS - 1800 Netzes ohne gültigen Bescheid, die die Abgeordneten Mag. Firlinger und Kollegen

am 9. Februar 1999 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zu Frage 1:

 

Der Bescheid der Telekom - Control - Kommission wurde durch den Verfassungsgerichßhof nicht

aufgehoben. Mit Beschluß des VfGH vom 3. Oktober 1998 wurde vielmehr dem Antrag der

Connect Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH, der Beschwerde aufschiebende

Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben und die Beschwerde sodann mit Erkenntnis vom

24. Februar 1999 abgewiesen.

 

Zu den Fragen 2, 6 und 7:

 

Die fernmelderechtliche Bewilligungspflicht entsteht erst durch das Errichten von Telekommu -

nikationsanlagen. Solange daher lediglich Vorbereitungshandlungen wie z.B. Akquirierung von

Standorten oder Errichten von Masten gesetzt werden, unterliegen diese Handlungen nicht dem

Telekommunikationsgesetz.

Mit den bislang erteilten Konzessionen wurde regelmäßig auch das Recht zur Errichtung von

Sendeanlagen ausgesprochen. Darüberhinaus wurden der Mobilkom Austria AG mit den

Bescheiden vom 30. September 1998 (1,eüistet bis 31. Dezember 1998) und vom 11. Februar

1999 (befristet bis 31. Mai 1999) Ausnahmebewilligungen erteilt, welche den Bescheid -

adressaten zur Errichtung und zum Betrieb von Sendeanlagen zum Zweck der technischen

Erprobung im Bereich DCS -  1800 berechtigen.

 

Zu Frage 3:

 

Das Telekommunikationwegegesetz regelt im wesentlichen die Inanspruchnahme von Leitungs -

rechten, d.h. die Errichtung, Erweiterung und Erhaltung von Telekommunikationslinien. Da

unter Telekommunikationslinien gemäß der Definition des § 3 Z 15 Telekommunikationsgesetz

feste Übertragungswege (Telekommunikationskabelanlagen) zu verstehen sind, werden die

Bestimmungen des TWG in den seltensten Fällen für den Ausbau von Mobilfunknetzen her -

angezogen werden können.

 

Zu Frage 4:

 

Dies ist keine Frage der Vollziehung gemäß Art. 52 Abs. 1 B -VG.

 

Zu Frage 5:

 

Die Errichtung und der Betrieb von Sendeanlagen zu Testzwecken könnte auf Grund der bereits

in Beantwortung von Frage 2 zitierten Ausnahmebewilligungen erfolgt sein.

 

In welchem Umfang Inbetriebnahmen tatsächlich erfolgt sind, wird nicht lückenlos überwacht,

sodaß hiezu keine Aussage getroffen werden kann.

 

Zu Frage 5:

 

Gemäß § 68 TKG sind Errichtung und Betrieb einer Funkanlage grundsätzlich nur mit einer

Bewilligung zulässig. Diese Bestimmung wird im Rahmen der den Fernmeldebehörden zu -

kommenden Aufsichtsrechte überwacht. Im Hinblick auf das erkennbare Anliegen der gegen -

ständlichen Anfrage kann die Behörde keine bewilligungslose Vorgangsweise erkennen.