5409/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5708/J - NR/1999, betreffend Aufbau des
DCS - 1800 Netzes ohne gültigen Bescheid, die die Abgeordneten Mag. Firlinger und Kollegen
am 9. Februar 1999 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zu Frage 1:
Der Bescheid der Telekom - Control - Kommission wurde durch den Verfassungsgerichßhof nicht
aufgehoben. Mit Beschluß des VfGH vom 3. Oktober 1998 wurde vielmehr dem Antrag der
Connect Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH, der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben und die Beschwerde sodann mit Erkenntnis vom
24. Februar 1999 abgewiesen.
Zu den Fragen 2, 6 und 7:
Die fernmelderechtliche Bewilligungspflicht entsteht erst durch das Errichten von Telekommu -
nikationsanlagen. Solange daher lediglich Vorbereitungshandlungen wie z.B. Akquirierung von
Standorten oder Errichten von Masten gesetzt werden, unterliegen diese Handlungen nicht dem
Telekommunikationsgesetz.
Mit den bislang
erteilten Konzessionen wurde regelmäßig auch das Recht zur
Errichtung von
Sendeanlagen ausgesprochen. Darüberhinaus wurden der Mobilkom Austria AG mit den
Bescheiden vom 30. September 1998 (1,eüistet bis 31. Dezember 1998) und vom 11. Februar
1999 (befristet bis 31. Mai 1999) Ausnahmebewilligungen erteilt, welche den Bescheid -
adressaten zur Errichtung und zum Betrieb von Sendeanlagen zum Zweck der technischen
Erprobung im Bereich DCS - 1800 berechtigen.
Zu Frage 3:
Das Telekommunikationwegegesetz regelt im wesentlichen die Inanspruchnahme von Leitungs -
rechten, d.h. die Errichtung, Erweiterung und Erhaltung von Telekommunikationslinien. Da
unter Telekommunikationslinien gemäß der Definition des § 3 Z 15 Telekommunikationsgesetz
feste Übertragungswege (Telekommunikationskabelanlagen) zu verstehen sind, werden die
Bestimmungen des TWG in den seltensten Fällen für den Ausbau von Mobilfunknetzen her -
angezogen werden können.
Zu Frage 4:
Dies ist keine Frage der Vollziehung gemäß Art. 52 Abs. 1 B -VG.
Zu Frage 5:
Die Errichtung und der Betrieb von Sendeanlagen zu Testzwecken könnte auf Grund der bereits
in Beantwortung von Frage 2 zitierten Ausnahmebewilligungen erfolgt sein.
In welchem Umfang Inbetriebnahmen tatsächlich erfolgt sind, wird nicht lückenlos überwacht,
sodaß hiezu keine Aussage getroffen werden kann.
Zu Frage 5:
Gemäß § 68 TKG sind Errichtung und Betrieb einer Funkanlage grundsätzlich nur mit einer
Bewilligung zulässig. Diese Bestimmung wird im Rahmen der den Fernmeldebehörden zu -
kommenden Aufsichtsrechte überwacht. Im Hinblick auf das erkennbare Anliegen der gegen -
ständlichen Anfrage kann die Behörde keine bewilligungslose Vorgangsweise erkennen.