5411/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten Paul Kiss und Kollegen haben am 11. Feber 1999 unter der Nr. 5711/J an

mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Legalität von Schusswaffen“

gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Ausgehend vom Umstand, dass das Waffengesetz selbst keine Definition der illegalen

Schusswaffe kennt, wurde für die vom Bundesministerium für Inneres angestellte Erhebung,

inwieweit bei Morden und Mordversuchen „illegale Schusswaffen“ verwendet wurden, eine

Definition für den Begriff der „illegalen Schusswaffe“ gewählt, die - wie bereits in der Anfrage

Nr. 5117/3 ausgeführt den waffenpolizeilichen Aspekt in den Vordergrund stellt.

 

Grundlage für diese Entscheidung war nicht zuletzt die Bestimmung des § 28 Abs. 2 WaffG‘

die sich im Wesentlichen bereits in § 22 Abs. 2 Waffengesetz 1967, BGBl. Nr. 121, fand und zu

der in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, Blg. Nr. 99 XI GP., ausgeführt wird, dass es

sich dabei um eine Regelung handelt, die der Sicherheitsbehörde die erforderlichen

Anhaltspunkte zur Kontrolle des Verkehres mit Faustfeuerwaffen gibt. In Anknüpfung an das

Ziel dieser Bestimmung wurde nun für Zwecke der oben genannten Erhebung der Begriff der

„illegalen Schusswaffen“ so gewählt, dass darunter all jene zu verstehen sind, deren Besitz

entgegen der Regelung des § 28 Abs. 2 WaffG nicht der Behörde mitgeteilt wurde.

Die Frage der Rechtmäßigkeit des Besitzes sollte nicht mit jener der ordnungsgemäßen

Verwahrung vermengt werden. Auch wenn jemand seine „am Mexikoplatz erstandene“

Schusswaffe sicher verwahrt, hat dies keinen Einfluss auf die Unrechtmäßigkeit seines weiteren

Besitzes und die damit verbundene Strafbarkeit des Betroffenen. Ebenso ist der Inhaber eines

entsprechenden waffenrechtlichen Dokumentes nicht wegen unrechtmäßigen Besitzes einer

genehmigungspflichtigen Schusswaffe strafbar, weil er seine Waffe nicht ordnungsgemäß

verwahrt. Die Folge eines solchen Verhaltens ist nicht Strafbarkeit im engeren Sinn, sondern

allenfalls eine andere behördliche Maßnahme, wie etwa der Entzug der Berechtigung. Der

Gesetzgeber unterscheidet also sehr deutlich zwischen der Rechtmäßigkeit des Besitzes und

der ordnungsgemäßen Verwahrung. Das wird nicht nur durch die unterschiedlichen

Rechtsfolgen, die an bestimmte Verhaltensweisen geknüpft sind, deutlich, sondern auch daran,

dass bei Regelungen zur Verwahrung von Waffen keine Unterscheidung danach getroffen wird,

welcher Kategorie diese Waffen angehören. Verwahrungsvorschriften (z.B. § 41 WaffG oder

§ 3 der 2. WaffV) gelten nämlich für alle Waffen, also auch für jene, deren Besitz kein illegaler

sein kann, weil sie ohne jegliche behördliche Bewilligung besessen werden dürfen.

 

Zu Frage 2:

 

Selbstverständlich lege auch ich Wert auf genaue Informationen über die Verwendung und den

Besitz von Schusswaffen. Nicht nur aus diesem Grund wurden im Bundesministerium für

Inneres bereits Arbeiten zur Neustrukturierung der Kriminalstatistik in Angriff genommen. Da

dieses Projekt jedoch sowohl organisatorisch als auch technisch umfangreiche Vorarbeiten

erfordert, ist im Hinblick auf die angespannte Personal - und Budgetsituation mit einem

Abschluss des Vorhabens nicht vor Ablauf von zwei Jahren zu rechnen.