5444/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5737/J - NR/1999, betreffend zweisprachige

topographische Aufschriften auf Wegweisern in Kärnten, die die Abgeordneten Smolle und

Partner am 16. Februar 1999 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beant -

worten:

 

Zu den Fragen 1 und 4:

 

Die Straßenverkehrsordnung bzw. die aufgrund § 34 Abs. 1 der StVO 1960 ergangene Straßen -

verkehrszeichenverordnung 1998, BGBl. II Nr. 238, regeln in keiner Weise den Inhalt von

Wegweisem, sondern lediglich deren Beschaffenheit in bezug auf die zu verwendenden

Materalien und Farben, die Größen und Abmessungen, die zu wählenden Schriftgrößen usw.

Die Straßenverkehrsordnung ordnet weder Aufschriften in einer bestimmten Sprache an, noch

verbietet sie solche.

 

Die Frage, welchen Inhalt die Aufschrift auf einem Wegweiser haben soll, ist daher keine von

der Straßenverkehrsordnung geregelte Angelegenheit und ist getrennt von der Frage zu sehen,

ob ein Wegweiser überhaupt aufgestellt werden soll. Die vom Amt der Kärntner Landes -

regierung vertretene Rechtsansicht, wonach die Straßenverkehrsordnung niemandem ein Recht

auf Errichtung eines Wegweisers einräumt, ist meiner Ansicht nach korrekt; ebenso ist es

richtig, daß die Tätigkeiten des Straßenerhalters im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung

erfolgen.

In diesem Zusammenhang möchte ich aber darauf hinweisen, daß die Vollziehung der Straßen -

verkehrsordnung aufgrund der Bundesverfassung in die Zuständigkeit der Länder fällt und mir

daher keinerlei wie immer geartetes Weisungsrecht gegenüber den Ländern zusteht; auch die

Vollziehung des Staatsvertrags von Wien fällt nicht in meine Zuständigkeit

 

Zu den Fragen 2 und 3:

 

Da diese Fragen einen Erlaß des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffen,

ist mir eine Beantwortung nicht möglich.