5446/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5778/J - NR/1999, betreffend Punkteführerschein,
die die Abgeordneten Dr. Moser, Freundinnen und Freunde am 24. Februar 1999 an mich
gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zu Frage 1:
Die derzeit laufende Überarbeitung des Führerscheingesetzes hat nicht nur zum Ziel ein besser
vollziehbares und wirksames Punkteführerscheinmodell zu erarbeiten, sondern es soll die
Materie des Führerscheinrechtes grundlegend novelliert werden, da es mit dem derzeit geltenden
FSG einige Vollziehungsprobleme gibt. Dem Verkehrsministerium liegen zahlreiche Novellie -
rungsansuchen der Länder und anderer Institutionen vor, deren Erfüllung im Rahmen einer
Novellierung des geltenden Gesetzes nicht möglich ist. Gleichzeitig wurde diese Gelegenheit
wahrgenommen, die Einführung eines Punkteführerscheines vorzuschlagen und im Zusammen -
hang damit die Kurzzeitentzüge (allerdings nur die 2 und 6 Wochen bei überhöhter Geschwin -
digkeit und 3 bzw. 4 Wochen bei einem wiederholten Alkoholgehalt von 0,5 bis 0,8 Promille,
nicht aber die 4 Wochen bei erstmaliger Alkoholisierung zwischen 0,8 und 1,2 Promille) durch
eine Punktevergabe zu ersetzen. Diese Kurzzeitentzüge können daher nur unter der Vorausset -
zung der
Einführung des Punkteführerscheines entfallen.
Zu Frage 2:
Die Kutzzeitentzüge stellten zum Zeitpunkt deren Einführung mit der 18. KFG - Novelle im Jahr
1995 das einzige Mittel dar, der Verkehrsgefährdung durch massiv überhöhte Geschwindig -
keiten zu begegnen. Mit dem Punkteführerschein stünde ein neues Instrument zur Verfügung,
mit dem dieses Problem wirksamer bekämpft werden kann. Gemäß dem derzeit diskutierten
Entwurf werden für solche Delikte 3 Punkte vergeben, was für den Lenker eine „Verwarnung“
darstellt und ihm die Möglichkeit der Bewährung durch Wohlverhalten gibt. Nimmt er diese
Bewährungschance nicht wahr und setzt er anschließend ein Delikt, das per se zur Entziehung
der Lenkberechtigung führt, wirken sich die 3 eingetragenen Punkte zusätzlich zu dem für das
nunmehrige Delikt verhängten Entzug verlängernd aus. Für jeden eingetragenen Punkt verlän -
gert sich der Entzug um 1 Monat, was beispielsweise bei einem Alkoholdelikt zwischen 0,8 und
1,2 Promille einen Entzug von 4 Wochen + 3 Monaten (für die eingetragenen Punkte) bedeutet.
Zu Frage 3:
Die Herren Dr. Grundtner (vom Bundesministerium für Inneres) und Dr. Pürstl (von der
Bundespolizeidirektion Wien) wurden mittels Werkvertrages vom Bundesministerium für
Wissenschaft und Verkehr verpflichtet, den vorliegenden Entwurf zu erarbeiten, sowie Ände -
rungswünsche und die nach dem Begutachtungsverfahren eintreffenden Stellungnahmen
einzuarbeiten.
Die Kosten für den Werkvertrag belaufen sich auf insgesamt ATS 422.400,--.
Dr. Grundtner ist neben seiner Tätigkeit im Bundesministerium für Inneres Vizepräsident des
ARBÖ Niederösterreich und zählt zu den namhaftesten Verkehrsjuristen in Österreich.
Zu Frage 4:
Anläßlich der ersten Sitzung der Arbeitsgruppe zum Führerscheingesetz wurde mit den anwe -
senden Vertretern vereinbart, daß seitens des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr
ein Entwurf für den Punkteführerschein erarbeitet und in der Arbeitsgruppe zur Diskussion
gestellt wird.
Gleichzeitig mit Versendung des Entwurfes an die Mitglieder der Arbeitsgruppe wurde aufgrund
des großen öffentlichen Interesses an diesem Thema eine Vorinformation an die Medien
übermittelt.
Zu Frage 5:
Eine Abwägung der Behörde bezüglich der Gefährlichkeit kann nach dem derzeitigen Modell
des Punkteführerscheines nur bei einer Punktevergabe stattfinden, einen Punkteabzug gibt es
bei Wohlverhalten oder Absolvierung freiwilliger begleitender Maßnahmen.
Eine Wertung nach dem Gefährlichkeitsgrad kann keineswegs bei allen Delikten erfolgen,
beispielweise ist bei den häufigsten und wichtigsten Punktedelikten (Geschwindigkeitsüber -
schreitung um 40 km/h im Ortsgebiet und 50 km/h außerhalb des Ortsgebiets sowie bei den
Alkoholdelikten) keine Wertung vorgesehen. Eine Punktevergabe bzw. ein Entzug hat bei
diesen Delikten schematisch zu erfolgen.
Darüber hinaus sind im Punktekatalog in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die
Verkehrszuverlässigkeit (deren Fehlen Voraussetzung für eine Entziehung der Lenkberechti -
gung ist) unter anderem alle StVO - Delikte (darunter auch diverse Autobahndelikte) genannt, die
nur dann zu einer Punktevergabe führen, wenn das Delikt unter gefährlichen Verhältnissen
begangen wurde, aber nach Vornahme der Wertung der Behörde ein Entzug nicht gerechtfertigt
ist. In diesen Fällen (gefährliche Verhältnisse, aber trotzdem kein Entzug) ist zur Zeit eine über
die reine Geldstrafe hinausgehende Sanktionierung nicht möglich. Nunmehr sind für diese
Delikte (oder auch für solche, deren Begehung schon so lange zurückliegt, daß ein Entzug allein
aus diesem Grund ausscheidet) Punkte zu vergeben.
Ein zusätzlicher bürokratischer Aufwand entsteht nicht, da die Behörde bereits aufgrund der
geltenden Rechtslage verpflichtet ist, die Wertung durchzuführen, ob sie wegen der besonderen
Gefährlichkeit des Deliktes die Lenkberechtigung zu entziehen hat oder nicht. Diese Wertung
hat weiterhin zu erfolgen, mit dem Unterschied, daß für die Fälle, die gemäß der Wertung zu
keinem Entzug der
Lenkberechtigung führen, Punkte zu vergeben sind.
Das Problem der unterschiedlichen Wertung der Gefährlichkeit der Delikte wird nicht durch
dieses Modell des Punkteführerscheines geschaffen, sondern existiert auch bereits aufgrund der
geltenden Rechtslage, indem zu werten ist, ob ein Entzug der Lenkberechtigung zu verfügen ist,
oder nicht.